Allgemeine Bedingungen
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für sämtliche Verträge zwischen der Nirmla Labs UG (haftungsbeschränkt), Rathausstr. 15, 10367 Berlin (nachfolgend „BauGrid") und dem Kunden über die Nutzung der SaaS-Plattform BauGrid, abrufbar unter baugrid.de und dash.baugrid.de. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 286941 B eingetragen. Vertretungsberechtigte Geschäftsführung: Preetam Yadav.
(2) Die Plattform richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB ist ausgeschlossen. Verbraucherrechtliche Vorschriften finden keine Anwendung; deren Geltung wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Der Kunde versichert mit der Registrierung, Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen zu sein. Bei unwahrer Angabe ist der Kunde zum Schadensersatz verpflichtet und BauGrid zur fristlosen Kündigung berechtigt.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, BauGrid stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
(4) Die AGB bestehen aus drei Teilen:
- Teil I: Allgemeine Bedingungen (gilt für alle Verträge)
- Teil II: Besondere Bedingungen BauKI (gilt zusätzlich, sofern BauKI gebucht)
- Teil III: Besondere Bedingungen Free-Plan (gilt zusätzlich bei Nutzung des Free-Plans)
(5) Bei Widersprüchen zwischen den Teilen gilt folgende Rangfolge: Teil II (BauKI) und Teil III (Free-Plan) gehen als Besondere Bedingungen den Allgemeinen Bedingungen aus Teil I vor. Teil II und Teil III stehen gleichrangig, wobei die jeweils spezifischere Regelung Vorrang hat.
§ 2 Vertragsschluss, Testphase
(1) Die Darstellung der Leistungen auf der Website stellt kein verbindliches Angebot dar. Der Kunde gibt mit der Registrierung und Auswahl eines Tarifs ein Angebot zum Abschluss eines Nutzungsvertrages ab.
(2) Der Vertrag kommt zustande, sobald BauGrid das Angebot annimmt. Die Annahme erfolgt durch Freischaltung des Zugangs zur Plattform oder durch Auftragsbestätigung in Textform. BauGrid ist nicht verpflichtet, das Angebot anzunehmen.
(3) Der Free-Plan (Teil III) wird Kunden dauerhaft kostenlos mit eingeschränktem Funktionsumfang gemäß Leistungsbeschreibung zur Verfügung gestellt. Der Free-Plan endet nicht automatisch und wandelt sich nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden in einen kostenpflichtigen Tarif um.
(4) Wählt der Kunde einen kostenpflichtigen Tarif, beginnt die Abrechnung mit der Freischaltung der gewählten Funktionen. Die Mindestlaufzeit richtet sich nach § 8.
§ 3 Leistungsbeschreibung
(1) BauGrid stellt dem Kunden eine cloudbasierte Software-as-a-Service-Plattform für das Bauprojektmanagement zur Verfügung. Der Leistungsumfang richtet sich nach dem vom Kunden gewählten Tarif und kann je nach Tarif insbesondere folgende Funktionen umfassen:
- Zeiterfassung und Arbeitszeitverwaltung
- Digitales Bautagebuch
- Aufmaß- und Mengenermittlung
- Terminplanung (Gantt-Diagramme)
- Rechnungserstellung und Abrechnung nach VOB/B
- Mängelmanagement und -dokumentation
- Lieferscheinverwaltung und Stundenlohnzettel
- Dokumenten- und Urlaubsverwaltung
- Kollaboration und Benachrichtigungen
(2) Welche Funktionen in welchem Tarif enthalten sind, ergibt sich abschließend aus der Leistungsbeschreibung auf der Website (baugrid.de, insbesondere unter baugrid.de/#pricing) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Die Leistungsbeschreibung ist Vertragsbestandteil. Für den Free-Plan gilt der eingeschränkte Leistungsumfang gemäß Teil III.
(3) BauGrid ist berechtigt, die Plattform weiterzuentwickeln, neue Funktionen hinzuzufügen und bestehende anzupassen, soweit dies zur Anpassung an technische, rechtliche oder wirtschaftliche Entwicklungen erforderlich ist und für den Kunden zumutbar ist. Der vertraglich vereinbarte Kernfunktionsumfang wird nicht wesentlich zum Nachteil des Kunden eingeschränkt. Wesentliche Änderungen werden dem Kunden mindestens 6 Wochen vor Inkrafttreten in Textform angekündigt. Ist die Änderung für den Kunden nicht zumutbar, steht ihm ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung zu; die Kündigung muss innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung in Textform erklärt werden.
(4) BauGrid stellt die Plattform in der jeweils aktuellen Version zur Verfügung. Ein Anspruch auf bestimmte Versionen, Funktionen oder Benutzeroberflächen besteht nicht, sofern dadurch der vertragliche Kernfunktionsumfang nicht beeinträchtigt wird.
(5) BauGrid ist berechtigt, einzelne Funktionen als Vorab- oder Beta-Version gekennzeichnet bereitzustellen. Für solche Beta-Funktionen besteht keine Gewährleistung; die Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, auch wenn der Kunde im Übrigen einen kostenpflichtigen Tarif nutzt. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(6) BauGrid kann zusätzlich zum vertraglich vereinbarten Leistungsumfang weitere Funktionen, Module, Aktionen oder Bonusleistungen unentgeltlich bereitstellen (nachfolgend „Zusatzleistungen"). Zusatzleistungen sind keine geschuldeten Hauptleistungen und werden dem Kunden freiwillig zur Verfügung gestellt. BauGrid ist berechtigt, solche Zusatzleistungen jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist anzupassen, einzuschränken oder einzustellen. Ein Anspruch auf dauerhafte Bereitstellung, Vergütung oder Ausgleich besteht nicht. Die Haftung für Zusatzleistungen richtet sich nach den Grundsätzen der unentgeltlichen Leistungserbringung (entsprechend § C4 Abs. 2 Teil III).
§ 3a Wunschmodul (Funktionsvorschläge)
(1) BauGrid bietet Kunden und Interessenten die Möglichkeit, über das auf der Website bereitgestellte Formular („Wunschmodul") Vorschläge für neue Funktionen, Module oder Anpassungen einzureichen.
(2) Die Einreichung eines Vorschlags begründet keinen Vertrag über die Entwicklung oder Bereitstellung einer bestimmten Leistung. Sie stellt insbesondere keinen Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB dar. BauGrid ist nicht verpflichtet, einen eingereichten Vorschlag zu bearbeiten oder umzusetzen.
(3) Auch die Bestätigung des Eingangs, eine Rückmeldung zur Machbarkeit oder eine unverbindliche Zeitangabe (z. B. „voraussichtlich 2-4 Wochen") begründet keinen Rechtsanspruch auf Umsetzung, einen bestimmten Liefertermin, einen bestimmten Funktionsumfang oder eine bestimmte Gestaltung. BauGrid entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Umsetzung und ist berechtigt, einen Vorschlag ganz oder teilweise abzulehnen; eine Begründung ist nicht geschuldet.
(4) Den konkreten Umfang, die technische Umsetzung, die Benutzerführung und den Zeitpunkt der Bereitstellung einer auf Basis eines Vorschlags umgesetzten Funktion definiert ausschließlich BauGrid.
(5) Rechte an umgesetzten Funktionen. Wird ein Vorschlag von BauGrid umgesetzt, werden die daraus entstehenden Funktionen, Module, Schnittstellen, Vorlagen, Konzepte und Umsetzungen unbeschränkter Bestandteil der BauGrid-Plattform. Der einreichende Kunde räumt BauGrid hiermit ein unwiderrufliches, räumlich und zeitlich unbegrenztes, nicht exklusives und uneingeschränktes Nutzungs-, Bearbeitungs- und Weiterverwertungsrecht an seinem Vorschlag sowie an allen hierzu übermittelten Ideen, Entwürfen, Texten, Skizzen und sonstigen Unterlagen ein. Dies umfasst insbesondere das Recht, die umgesetzten Funktionen auch anderen Kunden zur Verfügung zu stellen, zu bewerben und kommerziell zu verwerten. Eine Vergütung für die Einreichung oder die Einräumung der Rechte findet nicht statt.
(6) Keine Exklusivität und keine Individualentwicklung. Wunschmodule sind ausdrücklich keine Individualentwicklung. Eine exklusive, branchen-, regionen- oder kundenexklusive Nutzung einer umgesetzten Funktion ist ausgeschlossen. Der Vorschlag wird zum Bestandteil des allgemeinen Produkts und kann von anderen Kunden ebenfalls genutzt werden.
(7) Zusicherungen des Einreichenden. Der Kunde versichert, dass er zur Einreichung und Rechteeinräumung nach Absatz 5 berechtigt ist und durch den Vorschlag keine Rechte Dritter (insbesondere Urheber-, Marken- oder Geschäftsgeheimnisrechte) verletzt werden. Der Kunde stellt BauGrid von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer von ihm zu vertretenden Verletzung dieser Zusicherung geltend gemacht werden.
(8) Vertraulichkeit. Inhalte eines Vorschlags behandelt BauGrid vertraulich, soweit und solange sie nicht öffentlich bekannt oder Bestandteil der umgesetzten Funktion werden. Geschäftsgeheimnisse sind vom Kunden bei Einreichung ausdrücklich als solche zu kennzeichnen; andernfalls wird keine Vertraulichkeit geschuldet, die über Absatz 5 und § 14 Teil I hinausgeht.
(9) Ablehnungsgründe. BauGrid kann einen Vorschlag insbesondere ablehnen, wenn dessen Umsetzung die Stabilität, Performance oder Sicherheit der Plattform gefährden würde, gegen anwendbares Recht (z. B. DSGVO, VOB, UWG), gegen vertragliche Verpflichtungen gegenüber anderen Kunden oder gegen den Produktfokus verstoßen würde oder wirtschaftlich nicht darstellbar ist.
(10) BauGrid ist berechtigt, das Wunschmodul-Angebot jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist anzupassen, zu pausieren oder vollständig einzustellen.
§ 4 Verfügbarkeit und Reaktionszeiten
(1) BauGrid gewährleistet eine Verfügbarkeit der Plattform von 99 % im Jahresmittel. Die Verfügbarkeit wird am Übergabepunkt zwischen dem Rechenzentrum und dem öffentlichen Internet gemessen. Diese Verfügbarkeitszusage gilt ausschließlich für kostenpflichtige Tarife. Für den Free-Plan gilt § C5 Teil III.
(2) Von der Berechnung der Verfügbarkeit ausgenommen sind:
- geplante Wartungsfenster, die mindestens 48 Stunden im Voraus in Textform oder innerhalb der Plattform angekündigt werden
- Störungen aufgrund höherer Gewalt im Sinne des § 11
- Störungen, die dem Verantwortungsbereich des Kunden zuzurechnen sind (z. B. Internetverbindung, Endgerät, Fehlkonfiguration)
- Störungen, die außerhalb des Einflussbereichs von BauGrid durch Dritte verursacht werden (z. B. DDoS-Angriffe, Ausfälle bei Subunternehmern)
(3) Geplante Wartungsarbeiten werden nach Möglichkeit außerhalb der Kerngeschäftszeiten (Montag bis Freitag, 7:00 - 18:00 Uhr MEZ/MESZ) durchgeführt.
(4) Meldungen über Störungen bearbeitet BauGrid innerhalb der Geschäftszeiten mit folgenden Reaktionszeiten:
- Kritische Störung (die Plattform ist für die überwiegende Mehrheit der Nutzer des Kunden nicht erreichbar oder eine zentrale Kernfunktion - insbesondere Zeiterfassung, Bautagebuch oder Mängel - ist vollständig ausgefallen): Reaktion innerhalb von 4 Stunden während der Geschäftszeiten.
- Wesentliche Störung (ein zentrales Modul ist nicht nutzbar): Reaktion innerhalb von 8 Stunden während der Geschäftszeiten.
- Sonstige Störungen: Reaktion innerhalb von zwei Arbeitstagen.
(5) Reaktion bedeutet die erste qualifizierte Rückmeldung eines sachbearbeitenden Mitarbeiters an den Kunden, nicht die Störungsbeseitigung. Eine automatisierte Bestätigung (z. B. Ticket-Erstellungs-E-Mail) gilt nicht als qualifizierte Rückmeldung. Die Beseitigung erfolgt unverzüglich nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Nutzung der Plattform und die Aktualität seiner Daten verantwortlich.
(2) Der Kunde ist für die Geheimhaltung seiner Zugangsdaten verantwortlich. Eine Nutzung unter den Zugangsdaten des Kunden wird dem Kunden zugerechnet, soweit der Kunde die Nutzung zu vertreten hat, insbesondere wenn er seine Geheimhaltungspflicht verletzt oder einen Missbrauch ermöglicht hat. Bei Verdacht auf Missbrauch ist BauGrid unverzüglich zu informieren.
(3) Pro Benutzerkonto darf nur eine natürliche Person die Plattform nutzen. Die Weitergabe von Zugangsdaten an Dritte ist untersagt. Ausgenommen ist der vorgesehene Kiosk-Modus mit PIN-Authentifizierung für geteilte Geräte.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, die von ihm eingegebenen Daten so zu pflegen, dass keine Rechte Dritter, insbesondere Urheber-, Persönlichkeits- oder Datenschutzrechte, verletzt werden.
(5) Die primäre Datensicherung obliegt BauGrid im Rahmen des regulären Plattformbetriebs. Zusätzlich ist der Kunde gehalten, eigene Sicherungen seiner geschäftskritischen Daten mittels der bereitgestellten Export-Funktionen vorzunehmen, um die Wiederherstellung im Störungsfall zu beschleunigen. Die Haftungsbeschränkung nach § 10 Abs. 4 setzt voraus, dass der Kunde seiner zusätzlichen Sicherungsobliegenheit nachgekommen ist.
(6) Der Kunde stellt sicher, dass die Mindestanforderungen an Endgeräte und Internetverbindung erfüllt sind. Die Mindestanforderungen werden in der Leistungsbeschreibung dokumentiert.
(7) Der Kunde versichert, dass er nicht auf Sanktionslisten der Europäischen Union, der Vereinten Nationen oder der Bundesrepublik Deutschland geführt wird und die Plattform weder unmittelbar noch mittelbar für Zwecke verwendet, die gegen Exportkontrollvorschriften oder Sanktionsvorschriften der Europäischen Union verstoßen.
§ 6 Rechteeinräumung
(1) BauGrid räumt dem Kunden für die Vertragslaufzeit das nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht ein, die Plattform im vertraglich vereinbarten Umfang für eigene geschäftliche Zwecke zu nutzen.
(2) Dem Kunden ist insbesondere untersagt:
- die Plattform ganz oder teilweise zu kopieren, zu dekompilieren, zurückzuentwickeln (Reverse Engineering) oder Bearbeitungen zu erstellen, soweit dies nicht gesetzlich zwingend erlaubt ist
- die Plattform Dritten zur Nutzung zu überlassen, zu vermieten oder unterzulizenzieren
- Sicherheitsvorkehrungen, Zugangsbeschränkungen oder Nutzungslimits zu umgehen
- automatisierte Zugriffe (Scraping, Crawling, Bots) außerhalb bereitgestellter Schnittstellen (APIs) auszuführen
- die Plattform einem Penetrationstest, Vulnerability-Scanning oder einer vergleichbaren Sicherheitsprüfung ohne vorherige Genehmigung durch BauGrid in Textform zu unterziehen
- die Plattform für rechtswidrige Zwecke oder zur Speicherung rechtswidriger Inhalte zu nutzen
§ 7 Vergütung, Preisanpassung, Zahlung
(1) Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem vom Kunden gewählten Tarif und der Preisliste auf der Website zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Die Vergütung ist im Voraus für den jeweiligen Abrechnungszeitraum (Monat oder Jahr) fällig. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(3) BauGrid akzeptiert Zahlungen per SEPA-Lastschrift, Kreditkarte oder Überweisung. Bei SEPA-Lastschrift erteilt der Kunde BauGrid ein entsprechendes Mandat. Die Vorabinformation (Pre-Notification) zur Lastschrift wird auf einen Tag vor Fälligkeit verkürzt.
(4) Bei Zahlungsverzug ist BauGrid berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie eine Pauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(5) Bei Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen ist BauGrid berechtigt, den Zugang zur Plattform nach vorheriger Ankündigung in Textform bis zum vollständigen Ausgleich zu sperren. Die Daten des Kunden bleiben während der Sperrung erhalten. Eine Sperrung befreit den Kunden nicht von der Zahlungspflicht.
(6) BauGrid ist berechtigt, die Preise höchstens einmal pro Kalenderjahr mit einer Ankündigungsfrist von mindestens 6 Wochen in Textform anzupassen. Die Anpassung darf sich ausschließlich auf Veränderungen der Personal-, Energie-, Hosting-, Lizenz- oder Drittanbieterkosten stützen, die seit der letzten Preisfestsetzung eingetreten sind. Eine Anpassung allein zur Gewinnsteigerung ist unzulässig. Kostensenkungen sind im gleichen Umfang und zum gleichen Zeitpunkt wie Kostensteigerungen weiterzugeben. Übersteigt die Anpassung 10 % des bisherigen Preises, steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anpassung zu; die Kündigung muss innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung in Textform erklärt werden. Ein Sonderkündigungsrecht besteht nicht, soweit die Anpassung lediglich eine Weitergabe erhöhter Umsatzsteuer oder gesetzlicher Abgaben darstellt.
(7) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur aus Ansprüchen zu, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
§ 8 Vertragslaufzeit und Kündigung
(1) Die Vertragslaufzeit richtet sich nach dem gewählten Tarif. Der Kunde kann bei Vertragsschluss zwischen monatlicher und jährlicher Abrechnung wählen:
- Monatsabrechnung: Mindestlaufzeit 1 Monat. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann vom Kunden jederzeit mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden.
- Jahresabrechnung: Mindestlaufzeit 12 Monate mit Vorauszahlung der Jahresgebühr. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann vom Kunden jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden; für den Zeitraum nach Ablauf der Mindestlaufzeit erfolgt die Abrechnung monatlich oder es verbleibt bei der jährlichen Vorauszahlung, wobei bei vorzeitiger Kündigung eine zeitanteilige Rückerstattung bereits gezahlter Beträge erfolgt.
(2) Der Starter-Tarif (Free) kann jederzeit vom Kunden ohne Einhaltung einer Frist beendet werden. Für die Kündigung des Free-Plans gelten zusätzlich die Regelungen in Teil III.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- die andere Partei trotz schriftlicher Abmahnung wesentliche Vertragspflichten verletzt und die Pflichtverletzung nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellt
- über das Vermögen der anderen Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgewiesen wird
- der Kunde mit der Zahlung einer Forderung in Höhe von mindestens zwei Monatsentgelten für mehr als 30 Tage in Verzug gerät
- der Kunde schwerwiegend gegen § 6 oder § 5 Absatz 4 verstößt
(4) Jede Kündigung bedarf der Textform. Die Kündigung per E-Mail an die von BauGrid angegebene Kontaktadresse genügt dem Textformerfordernis.
§ 9 Gewährleistung
(1) BauGrid gewährleistet, dass die Plattform die in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Funktionen im Wesentlichen erfüllt und die Nutzung frei von Rechten Dritter möglich ist. Die Gewährleistung bezieht sich auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Funktionsumfang.
(2) Unerhebliche Beeinträchtigungen der Nutzbarkeit begründen keinen Mangel.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, Mängel unverzüglich nach Bekanntwerden in nachvollziehbarer Form (insbesondere mit Angabe der Schritte zur Reproduktion und Screenshots) in Textform zu melden.
(4) BauGrid ist berechtigt, Mängel nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder durch Bereitstellung einer mangelfreien Version zu beheben. BauGrid darf Mängel auch durch zumutbare Workarounds zeitweise umgehen; eine dauerhafte Mangelbeseitigung bleibt geschuldet.
(5) Schlägt die Mangelbeseitigung endgültig fehl oder ist sie unzumutbar, kann der Kunde die Vergütung angemessen mindern oder den Vertrag außerordentlich kündigen. Weitergehende Ansprüche richten sich nach § 10.
§ 10 Haftung
(1) BauGrid haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Rahmen einer übernommenen Garantie, sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet BauGrid nur, soweit wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Fall von Absatz 2 ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf das Einfache der vom Kunden in den letzten zwölf Monaten vor dem schadensauslösenden Ereignis an BauGrid gezahlten Netto-Vergütung aus dem betroffenen Vertrag. Maßgeblich ist die Summe aller Schadensfälle aus einer einheitlichen Schadensursache; bei mehreren voneinander unabhängigen Schadensereignissen gilt der Höchstbetrag je Schadensereignis.
(4) Die Haftung für Datenverlust ist auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden eingetreten wäre. Der Kunde ist nach § 5 Absatz 5 zur eigenständigen Datensicherung mittels der Export-Funktionen verpflichtet.
(5) Eine Haftung für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Nutzungsausfall und sonstige Folge- oder mittelbare Schäden ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bleibt die gesetzliche Haftung unberührt.
(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung von Organen, gesetzlichen Vertretern, Erfüllungsgehilfen und Mitarbeitern von BauGrid.
(7) Bei unentgeltlichen Leistungen, insbesondere im Rahmen des Free-Plans nach Teil III, gilt die eingeschränkte Haftung gemäß § C4.
§ 11 Höhere Gewalt
(1) Keine Partei haftet für die Nicht- oder Schlechterfüllung vertraglicher Pflichten, soweit diese durch höhere Gewalt verursacht wird.
(2) Als höhere Gewalt gelten insbesondere unvorhersehbare, außergewöhnliche und unverschuldete Ereignisse wie Naturkatastrophen, Krieg, Terroranschläge, behördliche Anordnungen, Epidemien und Pandemien, großflächige Netzausfälle, Streiks und Aussperrungen (auch bei Vorlieferanten), sowie Ausfälle von Vorleistungen durch Dritte, die außerhalb des Einflussbereichs von BauGrid liegen.
(3) Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich über das Ereignis und die voraussichtliche Dauer der Beeinträchtigung zu informieren.
(4) Dauert die höhere Gewalt länger als 60 zusammenhängende Tage, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen.
§ 12 Datenschutz, Auftragsverarbeitung
(1) BauGrid verarbeitet personenbezogene Daten nach Maßgabe der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der Datenschutzerklärung.
(2) Soweit BauGrid im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, ist der Kunde Verantwortlicher und BauGrid Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 28 DSGVO. Die Parteien schließen hierzu einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) ab. Der AVV wird dem Kunden im Rahmen des Vertragsschlusses zur Verfügung gestellt und ist Vertragsbestandteil.
(3) Das Hosting der Plattform sowie die primäre Speicherung der Kundendaten erfolgen in Rechenzentren innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder in anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Einzelne Subprozessoren, insbesondere Anbieter KI-basierter Zusatzfunktionen, können personenbezogene Daten auch außerhalb des EWR verarbeiten, sofern die Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO (z. B. EU-Standardvertragsklauseln oder ein Angemessenheitsbeschluss) gewährleistet sind. Die eingesetzten Subprozessoren und ihre jeweiligen Verarbeitungsstandorte sind im Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) in der jeweils aktuellen Fassung aufgeführt. BauGrid ist berechtigt, weitere Subprozessoren nach Maßgabe des AVV einzusetzen und zu ersetzen.
(4) Der Kunde ist gegenüber seinen Mitarbeitern, Kunden und sonstigen Betroffenen für die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Datenverarbeitung verantwortlich, insbesondere für das Vorliegen einer gültigen Rechtsgrundlage und die Erfüllung von Informationspflichten nach Art. 13, 14 DSGVO.
(5) Beide Parteien sind verpflichtet, angemessene technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO einzuhalten.
(6) BauGrid informiert den Kunden unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb der in Art. 33 Abs. 1 DSGVO genannten Frist von 72 Stunden nach Bekanntwerden, über Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten des Kunden. Die Informationen umfassen die nach Art. 33 Abs. 3 DSGVO erforderlichen Angaben, soweit verfügbar.
§ 13 Daten nach Vertragsende
(1) Nach Beendigung des Vertrages stellt BauGrid dem Kunden seine Daten für einen Zeitraum von 30 Tagen zum Export in maschinenlesbaren Standardformaten (insbesondere CSV, JSON, PDF) zur Verfügung.
(2) Nach Ablauf der 30-Tage-Frist werden sämtliche Kundendaten unwiderruflich gelöscht, sofern nicht gesetzliche Aufbewahrungspflichten auf Seiten von BauGrid (insbesondere steuer- und handelsrechtliche Aufbewahrungsfristen nach § 257 HGB und § 147 AO bezüglich buchungsrelevanter Unterlagen) einer Löschung entgegenstehen. Von diesen Aufbewahrungspflichten sind typischerweise Rechnungs- und Vertragsunterlagen betroffen, nicht jedoch die vom Kunden auf der Plattform eingegebenen Projekt-, Zeit- und Bauprojektdaten.
(3) Daten, die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten unterliegen, werden für die Dauer der gesetzlichen Frist aufbewahrt, gesperrt und nicht weiter verarbeitet. Nach Ablauf der Frist werden sie gelöscht.
(4) Die Rückgabe oder Löschung personenbezogener Daten nach Art. 28 Abs. 3 lit. g DSGVO richtet sich nach dem AVV.
(5) Wird über das Vermögen von BauGrid ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgewiesen, stellt BauGrid beziehungsweise der Insolvenzverwalter dem Kunden für einen Zeitraum von mindestens 90 Tagen einen Datenexport über die vorhandenen Export-Funktionen bereit, soweit dies tatsächlich und rechtlich möglich ist. Weitergehende Ansprüche des Kunden gegen einen Nachfolgebetreiber oder Erwerber der Plattform bleiben unberührt.
§ 14 Vertraulichkeit
(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsbeziehung erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten und nur für Zwecke der Vertragserfüllung zu verwenden.
(2) Als vertraulich gelten alle Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, insbesondere Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG, technische Daten, Kunden- und Projektdaten sowie Preise und Konditionen.
(3) Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die
- zum Zeitpunkt der Mitteilung bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich ohne Zutun des Empfängers allgemein bekannt werden
- dem Empfänger zuvor ohne Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt waren
- dem Empfänger rechtmäßig durch einen Dritten ohne Vertraulichkeitsverpflichtung zugänglich gemacht werden
- unabhängig und ohne Nutzung vertraulicher Informationen entwickelt wurden
- aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen; in diesem Fall informiert der Empfänger die andere Partei soweit rechtlich zulässig vorab
(4) Die Vertraulichkeitsverpflichtung besteht für die Dauer von 3 Jahren nach Beendigung des Vertrages fort. Für Geschäftsgeheimnisse gilt sie zeitlich unbegrenzt.
§ 15 Geistiges Eigentum
(1) Sämtliche Rechte an der Plattform, einschließlich des Quellcodes, der Architektur, des Designs, der Benutzeroberfläche, der Dokumentation, von Wort- und Bildmarken sowie sämtlicher Urheberrechte verbleiben bei BauGrid oder ihren Lizenzgebern.
(2) Die vom Kunden in die Plattform eingegebenen oder hochgeladenen Inhalte und Daten („Kundendaten") verbleiben im Eigentum des Kunden. Der Kunde räumt BauGrid ein einfaches, räumlich und zeitlich auf die Dauer der Vertragslaufzeit zuzüglich der Speicherfristen nach § 13 beschränktes, unentgeltliches Nutzungsrecht an den Kundendaten ein, soweit dies für die Erbringung der vertraglichen Leistungen erforderlich ist.
(3) BauGrid darf anonymisierte und aggregierte Nutzungsdaten (z. B. Nutzungsstatistiken, Performance-Metriken) zur Verbesserung und Weiterentwicklung der Plattform sowie zu statistischen Zwecken verwenden. Anonymisiert im Sinne dieser AGB sind Daten nur dann, wenn eine Re-Identifizierung mit verhältnismäßigem Aufwand nicht möglich ist (vgl. Erwägungsgrund 26 DSGVO).
§ 15a Drittanbieter und Integrationen
(1) Die Plattform kann Schnittstellen zu Diensten Dritter (z. B. DATEV, E-Mail-Versand, Karten- und Wetterdienste, Zahlungsdienstleister, KI-Dienste) enthalten. Die Nutzung dieser Dienste unterliegt zusätzlich den Vertragsbedingungen der jeweiligen Anbieter.
(2) BauGrid übernimmt keine Gewähr für die Verfügbarkeit, Funktionsfähigkeit oder Fehlerfreiheit von Drittanbieter-Diensten. Fällt ein Drittanbieter-Dienst aus oder wird eingestellt, ist BauGrid berechtigt, die betroffene Integration anzupassen, zu ersetzen oder zu entfernen; § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Für Leistungen, die BauGrid ausdrücklich als eigene Leistung erbringt, bleibt die Verantwortung von BauGrid nach Maßgabe dieser AGB bestehen.
§ 16 Änderungsvorbehalt
(1) BauGrid ist berechtigt, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft anzupassen, soweit dies zur Anpassung an geänderte rechtliche oder regulatorische Vorgaben, zur Anpassung an neue technische Gegebenheiten, zur Schließung von Regelungslücken, die sich nach Vertragsschluss herausgestellt haben, oder zur Berücksichtigung neuer Funktionen der Plattform erforderlich ist. Wesentliche Hauptleistungspflichten, insbesondere die Vergütung, die Laufzeit, die zentralen Leistungsmerkmale sowie die Haftungsregelungen, können im Wege dieser einseitigen Anpassung nicht verändert werden.
(2) Die Änderung wird dem Kunden mindestens 6 Wochen vor Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die geänderten Klauseln, den Zeitpunkt des Inkrafttretens sowie einen ausdrücklichen Hinweis auf das Widerspruchsrecht, die Widerspruchsfrist, das Textformerfordernis und die Rechtsfolgen des Schweigens.
(3) Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung in Textform, gelten die geänderten AGB als angenommen. Diese Zustimmungsfiktion gilt nicht für Änderungen, die wesentliche Hauptleistungspflichten im Sinne von Absatz 1 Satz 2 betreffen. Für solche Änderungen ist die ausdrückliche Zustimmung des Kunden erforderlich; andernfalls bleibt die bisherige Regelung maßgeblich oder BauGrid kann den Vertrag nach Absatz 4 kündigen.
(4) Widerspricht der Kunde fristgerecht, ist BauGrid berechtigt, den Vertrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten AGB ordentlich zu kündigen. Bis zur Wirksamkeit der Kündigung gelten die bisherigen AGB fort.
§ 17 Schlussbestimmungen
(1) Auf diesen Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Berlin, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. BauGrid ist zudem berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Erfüllungsort ist Berlin.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
(5) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(6) Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung von BauGrid in Textform auf Dritte übertragen. BauGrid ist berechtigt, den Vertrag auf ein verbundenes Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG zu übertragen.
(7) Da sich das Angebot ausschließlich an Unternehmer richtet, ist BauGrid zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 VSBG weder verpflichtet noch bereit.
(8) Das Impressum und die Kontaktdaten von BauGrid nach § 5 TMG sind unter baugrid.de/impressum abrufbar.
Besondere Bedingungen BauKI
Die folgenden Bedingungen gelten zusätzlich zu den Allgemeinen Bedingungen (Teil I), sofern der Kunde das kostenpflichtige Zusatzmodul „BauKI" (nachfolgend „BauKI") bucht. Bei Widersprüchen zwischen Teil I und Teil II haben die Regelungen aus Teil II Vorrang.
§ B1 Geltungsbereich und Vorrang
(1) Dieser Teil II gilt für die Nutzung des Zusatzmoduls BauKI. BauKI ist ein auf künstlicher Intelligenz basierender Assistent, der Fragen zu Projektdaten des Kunden sowie zu deutschem Baurecht beantwortet.
(2) BauKI ist nur nach gesonderter Buchung und Zahlung des zugehörigen Nutzungsentgelts verfügbar. Ohne Buchung besteht kein Anspruch auf Nutzung von BauKI.
(3) Soweit Teil II abweichende Regelungen zu Teil I enthält, haben die Regelungen aus Teil II Vorrang.
§ B2 Leistungsumfang BauKI
(1) BauKI ermöglicht dem Kunden, Fragen in natürlicher Sprache zu stellen und Antworten zu erhalten. Die Antworten können sich insbesondere beziehen auf:
- in der Plattform gespeicherte Projekt-, Team-, Urlaubs- und Zeitdaten des Kunden
- Leistungsverzeichnisse, Mengen und Abrechnungsunterlagen des Kunden
- allgemeine Auszüge und Orientierungshilfen zu Regelwerken des deutschen Baurechts (z. B. VOB, HOAI, BauGB, DIN-Normen)
- Analysen, Zusammenfassungen und Auswertungen der vorgenannten Informationen
(2) BauKI ist ein unterstützendes Werkzeug. BauKI stellt keine Rechts-, Steuer- oder Fachberatung dar und ersetzt diese nicht. Antworten von BauKI sind keine verbindlichen Auskünfte.
(3) Der Funktionsumfang, die Antwortqualität und die abgedeckten Wissensbereiche von BauKI ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung auf der Website zum Zeitpunkt der Buchung und können im Rahmen der Weiterentwicklung nach § 3 Absatz 3 angepasst werden.
§ B3 Nutzungsbeschränkungen nach EU AI Act
(1) Der Kunde verpflichtet sich, BauKI ausschließlich in einer Weise zu nutzen, die mit der Verordnung (EU) 2024/1689 (EU AI Act) sowie sämtlichen sonstigen anwendbaren Rechtsvorschriften vereinbar ist. Da der Kunde BauKI als Betreiber (Deployer) im Sinne des Art. 3 Nr. 4 EU AI Act nutzt, obliegen ihm unmittelbare Pflichten aus der Verordnung, insbesondere aus Art. 5, Art. 26 und - soweit einschlägig - Art. 27 EU AI Act.
(2) Untersagt ist insbesondere jede Nutzung, die nach Art. 5 EU AI Act als verbotene KI-Praktiken eingestuft wird, einschließlich
- der manipulativen oder täuschenden Beeinflussung von Personen
- der Ausnutzung der Schutzbedürftigkeit bestimmter Personengruppen
- der Durchführung von Social-Scoring-Verfahren
- der unerlaubten Vorhersage strafrechtlicher Handlungen
- der ungezielten Erstellung von Gesichtserkennungsdatenbanken
- der Emotionserkennung am Arbeitsplatz oder in Bildungseinrichtungen außerhalb der gesetzlich zulässigen Ausnahmen
- der biometrischen Kategorisierung zur Ableitung sensibler Merkmale
- der biometrischen Echtzeit-Fernidentifizierung im öffentlichen Raum außerhalb der gesetzlich zulässigen Ausnahmen
(3) Der Kunde darf BauKI nicht als Hochrisiko-KI-System im Sinne des Anhangs III des EU AI Act einsetzen, insbesondere nicht für automatisierte Entscheidungen in den Bereichen kritische Infrastruktur, allgemeine und berufliche Bildung, Beschäftigung und Personalauswahl, Zugang zu wesentlichen privaten oder öffentlichen Diensten, Strafverfolgung, Migration sowie Rechtspflege und demokratische Prozesse. Der Einsatz von BauKI zur Unterstützung baubetrieblicher, organisatorischer und dokumentarischer Abläufe (z. B. Mengenermittlung, Zeiterfassungsauswertung, Projektdokumentation, Angebotsvergleich) bleibt hiervon unberührt, sofern keine automatisierte Entscheidung mit rechtlicher Wirkung gegenüber einer natürlichen Person im Sinne des Art. 22 DSGVO getroffen wird.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, seine Mitarbeiter angemessen über den Einsatz von BauKI zu informieren und arbeitsrechtliche sowie datenschutzrechtliche Vorgaben (insbesondere Mitbestimmung durch den Betriebsrat) einzuhalten.
§ B4 Verbotene Nutzungshandlungen
Dem Kunden ist im Umgang mit BauKI insbesondere untersagt:
- das Umgehen von Sicherheits-, Inhalts- oder Schutzfiltern, auch durch sogenanntes „Prompt Injection", „Jailbreaking" oder vergleichbare Techniken
- das gezielte Provozieren rechtswidriger, diskriminierender, beleidigender, gewaltverherrlichender oder jugendgefährdender Antworten
- die Nutzung von BauKI zur Erzeugung, Verbreitung oder Bearbeitung urheberrechtlich geschützter Werke Dritter ohne Berechtigung
- die Nutzung von BauKI zur Erstellung von Schadsoftware, Exploits oder Anleitungen zu Straftaten
- die Eingabe personenbezogener Daten Dritter ohne gültige Rechtsgrundlage
- die Verwendung von BauKI-Output in Bereichen, in denen eine rein automatisierte Entscheidung rechtlich unzulässig ist (z. B. Art. 22 DSGVO)
- das systematische Extrahieren der Trainingsdaten, Modellparameter oder Anbieterinformationen
- die Weitergabe von BauKI-Zugängen an Dritte, die keine berechtigten Nutzer des Kunden sind
§ B5 Output-Prüfpflicht und Haftungsausschluss
(1) Die von BauKI erzeugten Antworten (nachfolgend „Output") werden auf Basis von Wahrscheinlichkeiten erzeugt. Sie können unvollständig, veraltet, ungenau oder unzutreffend sein. BauKI kann sogenannte „Halluzinationen" erzeugen, also Aussagen, die plausibel wirken, aber sachlich falsch sind.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, jeden Output vor einer Verwendung für geschäftliche oder rechtliche Zwecke eigenverantwortlich auf Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Rechtskonformität zu prüfen. Dies gilt insbesondere für Aussagen zu VOB, HOAI, BauGB, DIN-Normen, steuerlichen, arbeits- und baurechtlichen Sachverhalten.
(3) BauGrid übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität des Outputs. Insbesondere übernimmt BauGrid keine Gewähr für
- die Einhaltung baurechtlicher oder technischer Normen (u. a. VOB, HOAI, BauGB, DIN, Eurocodes)
- die strukturelle, statische oder sicherheitstechnische Integrität von auf Basis des Outputs getroffenen Entscheidungen
- die steuerrechtliche oder sozialversicherungsrechtliche Zulässigkeit von auf Basis des Outputs getroffenen Berechnungen
- die Freiheit des Outputs von Rechten Dritter, insbesondere Urheberrechten
(4) Für Schäden, die aus Entscheidungen des Kunden oder Dritter auf Grundlage des Outputs entstehen, haftet BauGrid nach Maßgabe des § 10 Teil I. Eine darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Der Kunde trägt das Risiko eigener Prüf- und Sorgfaltspflichten bei der Verwendung des Outputs (Absatz 2).
§ B6 Verwendung von Kundendaten
(1) BauGrid verarbeitet die vom Kunden im Rahmen von BauKI eingegebenen Inhalte („Prompts") sowie die in der Plattform gespeicherten Kundendaten ausschließlich zum Zweck der Erbringung der BauKI-Funktion und der damit verbundenen Betriebs- und Sicherheitszwecke (z. B. Missbrauchsprävention, Störungsanalyse).
(2) BauGrid verwendet die Prompts und Kundendaten nicht zum Training oder zur Verbesserung der eigenen KI-Modelle oder der Modelle eingesetzter Drittanbieter. BauGrid setzt für BauKI nur solche Drittanbieter ein, die eine entsprechende Nichtverwendung vertraglich zusichern. Drittanbieter ohne diese Zusicherung werden nicht verwendet.
(3) BauGrid darf anonymisierte und aggregierte Nutzungsdaten (z. B. Häufigkeit von Funktionsaufrufen, Fehlerraten) nutzen, sofern keine Rückschlüsse auf den Kunden, seine Mitarbeiter oder konkrete Inhalte möglich sind.
(4) Die datenschutzrechtliche Verarbeitung richtet sich nach dem Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß § 12.
§ B7 Einsatz von Drittanbietern
(1) BauGrid setzt zur Bereitstellung der KI-Funktionalität Leistungen von Drittanbietern ein (z. B. Anbieter großer Sprachmodelle). Die eingesetzten Drittanbieter werden im Auftragsverarbeitungsvertrag in der jeweils aktuellen Fassung aufgeführt.
(2) BauGrid wählt die Drittanbieter sorgfältig aus und achtet auf die Einhaltung europäischer Datenschutz- und KI-Rechtsstandards. Eine Datenverarbeitung außerhalb der Europäischen Union findet nur statt, sofern ein angemessenes Datenschutzniveau im Sinne der Art. 44 ff. DSGVO gewährleistet ist (z. B. EU-Standardvertragsklauseln, Angemessenheitsbeschluss).
(3) BauGrid ist berechtigt, Drittanbieter auszutauschen. Wesentliche Änderungen werden dem Kunden im Rahmen des AVV mitgeteilt.
§ B8 Freistellung
Der Kunde stellt BauGrid von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die diese gegenüber BauGrid aufgrund einer vom Kunden zu vertretenden Verletzung von § B3 oder § B4 durch den Kunden oder Personen, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, geltend machen. Die Freistellung umfasst auch die Kosten einer notwendigen Rechtsverteidigung. BauGrid wird den Kunden über Anspruchserhebungen Dritter unverzüglich informieren und dem Kunden Gelegenheit zur Abstimmung der Rechtsverteidigung geben. Die Schadensersatzansprüche von BauGrid gegen den Kunden bleiben unberührt.
§ B9 Außerordentliches Kündigungsrecht
(1) BauGrid ist berechtigt, die Nutzung von BauKI vorübergehend einzuschränken oder auszusetzen, wenn der Kunde schwerwiegend oder wiederholt gegen §§ B3 oder B4 verstößt. BauGrid wird den Kunden hierüber unverzüglich informieren und Gelegenheit zur Stellungnahme geben, soweit dies rechtlich und technisch zumutbar ist.
(2) Bei schwerwiegendem oder wiederholtem Verstoß gegen §§ B3 oder B4 ist BauGrid berechtigt, den Vertrag über BauKI fristlos außerordentlich zu kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Hauptvertrags nach § 8 Absatz 3 bleibt unberührt.
Besondere Bedingungen Free-Plan (Zeiterfassung)
Die folgenden Bedingungen gelten zusätzlich zu den Allgemeinen Bedingungen (Teil I), sofern der Kunde den kostenlosen Free-Plan des Moduls Zeiterfassung (nachfolgend „Free-Plan") nutzt. Bei Widersprüchen zwischen Teil I und Teil III haben die Regelungen aus Teil III Vorrang.
§ C1 Geltungsbereich und Vorrang
(1) Dieser Teil III gilt für die Nutzung des Free-Plans. Der Free-Plan umfasst einen eingeschränkten Funktionsumfang des Moduls Zeiterfassung und wird dem Kunden unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
(2) Soweit Teil III abweichende Regelungen zu Teil I enthält, haben die Regelungen aus Teil III Vorrang.
§ C2 Leistungsumfang Free-Plan
(1) Der Free-Plan umfasst den Grundfunktionsumfang des Moduls Zeiterfassung gemäß der aktuellen Leistungsbeschreibung auf der Website, insbesondere:
- digitale Stempeluhr (Kommen, Gehen, Pause)
- Kiosk-Modus mit PIN-Authentifizierung
- tarifliche Zuschläge und Pausenregeln
- Freigabe-Workflow und Monatsabschluss
- Export in gängigen Formaten (DATEV, CSV, Excel, PDF)
(2) Nicht im Free-Plan enthalten sind kostenpflichtige Zusatzmodule (u. a. Bautagebuch, Aufmaß, Rechnung, Gantt, Mängel, BauKI) sowie alle Funktionen, die ausdrücklich einem kostenpflichtigen Tarif vorbehalten sind.
(3) Der Free-Plan wird „wie besehen" und „wie verfügbar" bereitgestellt.
§ C3 Nutzergrenze und kostenpflichtige Erweiterung
(1) Der Free-Plan ist auf eine Nutzung von bis zu 20 aktiven Benutzerkonten pro Unternehmen begrenzt.
(2) Ab dem 21. aktiven Benutzerkonto fällt eine Nutzungsgebühr in Höhe von 3,00 Euro netto pro zusätzlichem Benutzerkonto und Monat an, es sei denn, die Parteien vereinbaren ein individuelles Angebot.
(3) BauGrid informiert den Kunden rechtzeitig, sobald die Nutzergrenze erreicht ist, und legt dem Kunden die Konditionen der kostenpflichtigen Erweiterung transparent vor. Die kostenpflichtige Erweiterung kommt erst durch ausdrückliche Zustimmung des Kunden zustande.
(4) Bis zur Zustimmung bleibt der Free-Plan aktiv, BauGrid kann jedoch das Anlegen weiterer Benutzerkonten über die Nutzergrenze hinaus verweigern.
§ C4 Unentgeltlichkeit und eingeschränkte Haftung
(1) Der Free-Plan wird dem Kunden unentgeltlich überlassen. Entsprechend den Grundsätzen der unentgeltlichen Leistungserbringung haftet BauGrid nur eingeschränkt gemäß Absatz 2.
(2) Abweichend von § 10 Teil I haftet BauGrid im Rahmen des Free-Plans nur für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und arglistiges Verschweigen von Mängeln sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz. Eine weitergehende Haftung ist im Rahmen der gesetzlich zulässigen Grenzen ausgeschlossen.
(3) Ein Anspruch auf Mängelbeseitigung nach § 9 Teil I besteht im Rahmen des Free-Plans nicht. Dies berührt nicht die Rechte des Kunden bei arglistigem Verschweigen eines Mangels durch BauGrid.
§ C5 Keine Verfügbarkeitsgarantie
(1) Die Verfügbarkeitsregelung in § 4 Teil I gilt für den Free-Plan nicht. BauGrid unternimmt angemessene Bemühungen, um die Verfügbarkeit des Free-Plans sicherzustellen, schuldet jedoch keine bestimmte Verfügbarkeit.
(2) BauGrid darf Wartungsarbeiten und Änderungen am Free-Plan jederzeit und ohne vorherige Ankündigung durchführen, sofern dadurch die Nutzbarkeit nicht dauerhaft ausgeschlossen wird.
(3) Die Reaktionszeiten nach § 4 Absatz 4 Teil I gelten für den Free-Plan nicht.
§ C6 Anpassung oder Einstellung des Free-Plans
(1) BauGrid behält sich vor, den Umfang des Free-Plans jederzeit anzupassen, einzuschränken oder den Free-Plan vollständig einzustellen.
(2) Nicht wesentliche Änderungen (z. B. interne Anpassungen an der Benutzeroberfläche, Performance-Optimierungen, Entfernung wenig genutzter Teilfunktionen, Aktualisierung von Drittkomponenten) darf BauGrid ohne vorherige Ankündigung und ohne Einhaltung einer Frist vornehmen.
(3) Wesentliche Änderungen oder die vollständige Einstellung des Free-Plans werden dem Kunden mindestens 4 Wochen vor Inkrafttreten in Textform oder innerhalb der Plattform mitgeteilt.
(4) Dem Kunden werden für den Fall einer Einstellung des Free-Plans die in § 13 Teil I genannten Exportrechte eingeräumt.
(5) Ein Anspruch des Kunden auf die dauerhafte Bereitstellung des Free-Plans in einem bestimmten Umfang besteht nicht. Der Free-Plan stellt eine freiwillige unentgeltliche Leistung dar; § 3 Abs. 6 Teil I bleibt unberührt.
§ C7 Kündigung und Datenexport
(1) Der Kunde kann den Free-Plan jederzeit ohne Einhaltung einer Frist durch Löschung seines Accounts oder durch Mitteilung in Textform beenden.
(2) BauGrid kann den Free-Plan gegenüber dem einzelnen Kunden mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende ordentlich kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 8 Absatz 3 Teil I bleibt unberührt.
(3) Nach Beendigung des Free-Plans stellt BauGrid dem Kunden seine Daten für einen Zeitraum von 30 Tagen zum Export zur Verfügung. Nach Ablauf der 30-Tage-Frist werden die Daten nach § 13 Teil I gelöscht.
Bei Rückfragen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wenden Sie sich an: kontakt@baugrid.de
Unsere Datenschutzerklärung finden Sie unter baugrid.de/datenschutz. Informationen zum Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) stellen wir auf Anfrage bereit.