
Urlaubsplanung im Baubetrieb ist komplexer als in vielen anderen Branchen: Der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) regelt Urlaubsdauer und Abgeltung über die SOKA-Bau, die Schlechtwetterzeit verändert die Winterplanung, und Feiertage unterscheiden sich je Bundesland. Eine saubere Urlaubsplanung kombiniert deshalb Tarifrecht, Landesrecht und betriebliche Gegebenheiten.
Dieser Beitrag ordnet die wichtigsten Regeln und zeigt, wie Sie Urlaub und Betriebsferien rechtssicher organisieren.
Rechtsrahmen
Bundesurlaubsgesetz
Grundlage ist das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Es sichert:
- Mindestens 24 Werktage Urlaub (bei 6-Tage-Woche) bzw. 20 Arbeitstage (bei 5-Tage-Woche)
- Urlaubsentgelt auf Basis des Durchschnittsverdienstes der letzten 13 Wochen (§11 BUrlG)
- Grundsatz der zusammenhängenden Gewährung
- Übertragung in das erste Quartal des Folgejahres nur bei dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen (§7 Abs. 3 BUrlG)
BRTV-Bau
Der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe regelt als einschlägiger Tarifvertrag im Bauhauptgewerbe unter anderem:
- Urlaubsdauer
- Zusätzliches Urlaubsgeld
- Urlaubsabgeltung über die SOKA-Bau
- Arbeitszeiten im Sommer- und Winterzeitraum
- Lohnausgleich in der Schlechtwetterzeit
Die genaue Urlaubsdauer und die Höhe des zusätzlichen Urlaubsgeldes werden regelmäßig in Tarifabschlüssen neu verhandelt. Halten Sie die aktuelle Fassung des BRTV-Bau und des TV-Mindestlohn Bau bereit.
Gewerblich versus Angestellt
Im Bauhauptgewerbe gibt es typischerweise zwei Tarifbereiche:
- Gewerbliche Arbeitnehmer (BRTV, Urlaubsabwicklung über SOKA-Bau mit Urlaubskassenverfahren)
- Angestellte und Poliere (eigener Rahmentarifvertrag)
Die Urlaubsabwicklung gewerblicher Mitarbeiter erfolgt im Baukassenverfahren: Der Arbeitgeber zahlt Beiträge an die SOKA-Bau, die Urlaubsansprüche verwaltet und auf Antrag Urlaubsvergütung erstattet.
Feiertage je Bundesland
Feiertage sind Ländersache. Neben den bundesweit gesetzlichen Feiertagen gibt es zusätzliche regionale Feiertage.
| Feiertag | Bundesweit | Zusätzlich in |
|---|---|---|
| Neujahr | ja | - |
| Karfreitag | ja | - |
| Ostermontag | ja | - |
| Tag der Arbeit (1.5.) | ja | - |
| Christi Himmelfahrt | ja | - |
| Pfingstmontag | ja | - |
| Tag der Deutschen Einheit (3.10.) | ja | - |
| 1. Weihnachtstag | ja | - |
| 2. Weihnachtstag | ja | - |
| Heilige Drei Könige (6.1.) | nein | BW, BY, ST |
| Internationaler Frauentag (8.3.) | nein | BE, MV |
| Fronleichnam | nein | BW, BY, HE, NW, RP, SL, teilw. SN/TH |
| Augsburger Friedensfest (8.8.) | nein | Stadt Augsburg |
| Mariä Himmelfahrt (15.8.) | nein | SL, teilw. BY |
| Weltkindertag (20.9.) | nein | TH |
| Reformationstag (31.10.) | nein | BB, HB, HH, MV, NI, SN, ST, SH, TH |
| Allerheiligen (1.11.) | nein | BW, BY, NW, RP, SL |
| Buß- und Bettag | nein | SN |
Für die Einsatzplanung entscheidend ist der Ort der Baustelle, nicht der Sitz des Betriebs. Eine Baustelle in Bayern am 6. Januar ist lahmgelegt, auch wenn das Unternehmen in Hamburg sitzt.
Schlechtwetterzeit und Winterbauförderung
Vom 1. Dezember bis 31. März gilt im Bauhauptgewerbe die Schlechtwetterzeit. In diesem Zeitraum greifen besondere Regelungen:
- Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-KuG) bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall
- Zuschuss-Wintergeld für geleistete Stunden bis zur Arbeitszeitgrenze
- Mehraufwands-Wintergeld für Arbeit unter erschwerten Bedingungen
Die Regelungen sind in §101 SGB III und in den ergänzenden Tarifverträgen geregelt. Eine saubere Dokumentation von Arbeitsausfällen ist für die Abrechnung mit der Agentur für Arbeit zwingend.
Für die Urlaubsplanung folgt daraus: In der Schlechtwetterzeit ist Urlaub weniger attraktiv, weil ohnehin weniger gearbeitet wird. Betriebsferien zwischen den Jahren sind verbreitet, um die produktionsschwachen Wochen zu bündeln.
Betriebsferien
Betriebsferien sind angeordnete Urlaubszeiträume für den gesamten Betrieb oder bestimmte Abteilungen. Die Zulässigkeit ergibt sich aus §7 Abs. 1 BUrlG: Urlaubswünsche der Arbeitnehmer sind zu berücksichtigen, es sei denn, betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegenstehen.
Praxis:
- Betriebsferien können rechtmäßig angeordnet werden, wenn sie betrieblich begründet sind
- Üblich ist der Zeitraum zwischen Weihnachten und Neujahr
- Im Baubetrieb auch Sommerpause (zwei bis drei Wochen Juli/August)
- Mitbestimmungspflicht des Betriebsrats nach §87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG
- Nicht 100 Prozent des Jahresurlaubs darf als Betriebsurlaub verplant werden (in der Regel maximal 60-70 Prozent nach Rechtsprechung)
Urlaubsanspruch bei Auszubildenden
Auszubildende unter 18 haben nach Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG §19) gestaffelten Urlaubsanspruch:
- unter 16 Jahren: 30 Werktage
- unter 17 Jahren: 27 Werktage
- unter 18 Jahren: 25 Werktage
Für über 18-jährige Azubis gelten die Regeln des BRTV.
Koordinationsprobleme in der Praxis
Typische Konfliktfelder:
- Mehrere Vorarbeiter gleichzeitig im Urlaub, Baustellen stehen
- Schlüsselqualifikationen (Kranführer, Schweißer) nicht abgedeckt
- Kindergarten- und Schulferien führen zu Spitzen im Urlaubswunsch
- Projekttermine fallen in Betriebsferien des Kunden
- Lange Pendler und Montagemitarbeiter wünschen zusammenhängende Blöcke
Eine rechtzeitige Jahresplanung im Januar oder Februar, abgestimmt mit der Bauzeitenplanung, reduziert Konflikte.
Urlaub und Krankheit
Wird ein Arbeitnehmer im Urlaub krank, werden nach §9 BUrlG die durch ärztliches Attest nachgewiesenen Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet. Voraussetzung ist die unverzügliche Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Typische Fehler
- Feiertage werden pauschal "wie im Hauptsitz" behandelt, obwohl Baustelle in anderem Bundesland
- Urlaubsabgeltung gewerbliche Mitarbeiter nicht über SOKA-Bau abgewickelt
- 100 Prozent Betriebsurlaub angeordnet, rechtlich angreifbar
- Schlechtwetterzeit und Urlaub vermischt, keine saubere Abrechnung
- Resturlaub nicht sauber ins Folgejahr übertragen, §7 Abs. 3 BUrlG verletzt
Digitale Unterstützung
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