Die Abnahme ist der wichtigste Meilenstein im Bauvertrag. Mit ihr geht die Leistung rechtlich und wirtschaftlich an den Auftraggeber über. Erst die Abnahme löst die Fälligkeit der Schlussrechnung aus und startet die Gewährleistungsfrist.
Rechtsgrundlage
§ 640 BGB verpflichtet den Besteller zur Abnahme, sofern das Werk im Wesentlichen vertragsgemäß hergestellt ist. Wesentliche Mängel berechtigen zur Verweigerung, unwesentliche nicht. § 640 Abs. 2 BGB sieht eine Abnahmefiktion vor, wenn der Unternehmer nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller nicht reagiert oder keinen Mangel benennt.
§ 12 VOB/B unterscheidet mehrere Abnahmeformen: förmliche Abnahme mit Protokoll (§ 12 Abs. 4), fiktive Abnahme nach Ablauf einer Frist (§ 12 Abs. 5 Nr. 1) und Abnahmefiktion nach Ingebrauchnahme (§ 12 Abs. 5 Nr. 2).
Abnahmeformen
Förmliche Abnahme: Beide Parteien prüfen das Werk gemeinsam, Mängel werden in einem Protokoll festgehalten. Dies ist die beweissicherste Form und in Bauverträgen in der Regel Standard.
Fiktive Abnahme: Das Werk gilt als abgenommen, obwohl keine förmliche Erklärung vorliegt, etwa nach Fristablauf oder bestimmungsgemäßer Nutzung.
Stillschweigende Abnahme: Der Auftraggeber nimmt das Werk durch schlüssiges Verhalten ab, etwa durch vorbehaltlose Zahlung der Schlussrechnung oder langfristige Nutzung ohne Beanstandung.
Rechtsfolgen
Mit der Abnahme treten mehrere Rechtsfolgen gleichzeitig ein: Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht auf den Besteller über. Die Vergütung wird fällig (§ 641 BGB). Die Gewährleistungsfrist beginnt zu laufen, üblicherweise fünf Jahre bei BGB-Bauwerken und vier Jahre bei VOB/B-Verträgen. Die Beweislast für Mängel kehrt sich um: Ab Abnahme muss der Besteller beweisen, dass ein Mangel vorliegt.
Praxis
In der Praxis sollten bei der förmlichen Abnahme alle festgestellten Mängel, Restleistungen und Vorbehalte (z. B. Vertragsstrafe) protokolliert werden. Ein Vorbehalt der Vertragsstrafe ist zwingend, sonst entfällt der Anspruch nach § 341 Abs. 3 BGB bzw. § 11 Abs. 4 VOB/B.
Häufige Fehler
Typische Fehler: fehlende oder unvollständige Protokolle, unterlassener Vertragsstrafenvorbehalt, Verwechslung von Abnahme und Übergabe, verfrühte Rechnungsstellung ohne Abnahme.
Verwandte Begriffe
- § 640 BGB
- § 641 BGB
- § 12 VOB/B
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