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Vertrag

VOB/B

Die VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B) enthält die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen. Sie regelt die Rechte und Pflichten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer während der Bauausführung, insbesondere Abschlagszahlungen, Abnahme, Mängelansprüche, Kündigung und Abrechnung. Die VOB/B gilt nur, wenn sie wirksam in den Bauvertrag einbezogen wurde.

Die VOB/B ist kein Gesetz, sondern ein Regelwerk in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Sie wird erst durch Einbeziehung in den Bauvertrag wirksam und muss dem Vertragspartner in zumutbarer Weise zur Kenntnis gegeben werden. Im Geschäft zwischen Unternehmen (B2B) genügt dafür in der Regel ein Verweis auf die VOB/B.

Aufbau und zentrale Paragrafen

Die VOB/B umfasst 18 Paragrafen. Zu den wichtigsten zählen:

  • § 2 Vergütung und Nachträge (geänderte/zusätzliche Leistung)
  • § 4 Ausführung
  • § 6 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung
  • § 8/§ 9 Kündigung durch Auftraggeber bzw. Auftragnehmer
  • § 12 Abnahme
  • § 13 Mängelansprüche
  • § 14 Abrechnung (Schlussrechnung)
  • § 15 Stundenlohnarbeiten
  • § 16 Zahlung (Abschlagsrechnung, Schlusszahlung)
  • § 17 Sicherheitsleistung (Sicherheitseinbehalt)
  • § 18 Streitigkeiten

Anwendung in der Praxis

Die VOB/B ist in Deutschland der Standard für gewerbliche Bauverträge, weil sie baubetriebliche Besonderheiten (Mengenänderungen, Behinderungen, Teilabnahmen, Sicherheiten) ausdrücklich regelt. Sie weicht an einigen Stellen vom Werkvertragsrecht des BGB ab: Die regelmäßige Gewährleistungsfrist beträgt nach VOB/B vier Jahre für Bauwerke, nach BGB fünf Jahre. Abschlagszahlungen sind nach § 16 Abs. 1 VOB/B an eine prüfbare Aufstellung gebunden, die Schlusszahlung nach § 16 Abs. 3 VOB/B an eine prüfbare Schlussrechnung.

Privatverbraucher sind besonders geschützt: Gegenüber einem Verbraucher gilt die VOB/B auch dann nur eingeschränkt, wenn sie vereinbart wurde, weil einzelne Klauseln dann der AGB-Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterliegen.

Häufige Fehler und Abgrenzung

Ein typischer Fehler ist die vermeintlich sichere Einbeziehung der VOB/B per Klausel im Vertrag, ohne sie dem Vertragspartner zugänglich zu machen - insbesondere bei Verbrauchern führt das zu Unwirksamkeit. Ein weiterer Fehler: einzelne VOB/B-Regeln vertraglich abzuändern. Sobald „nicht nur unwesentlich“ in das Gefüge der VOB/B eingegriffen wird, entfällt das sog. Privileg der VOB/B als Ganzes, und jede Klausel wird einzeln nach AGB-Recht geprüft.

VOB/B ist streng von VOB/A (Vergabe) und VOB/C (technische Regeln) zu trennen. Beim Bauvertrag nach BGB gelten die §§ 650a ff. BGB statt VOB/B.

Verwandte Begriffe

Quellen & Rechtsgrundlagen
  • dejure.org/gesetze/VOB-B
  • vob-online.de
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