Die VOB/B ist kein Gesetz, sondern ein Regelwerk, das vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) erstellt wird. Sie enthält detaillierte Regelungen zur Abwicklung von Bauverträgen und wird in der öffentlichen Vergabe regelmäßig einbezogen, in der privaten Wirtschaft optional.
Einbeziehung
Die VOB/B wird nur Vertragsbestandteil, wenn sie ausdrücklich vereinbart wird. Gegenüber Unternehmern genügt im Regelfall der Verweis im Vertrag. Gegenüber Verbrauchern muss der Verwender die VOB/B zusätzlich in zumutbarer Weise zur Kenntnis bringen, also etwa den vollständigen Text aushändigen.
AGB-Kontrolle
Die VOB/B ist Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der §§ 305 ff. BGB. Nach der Rechtsprechung des BGH unterliegt sie nur dann keiner Inhaltskontrolle nach § 307 BGB, wenn sie als Ganzes ohne wesentliche Änderungen einbezogen wird (sogenannte Privilegierung). Wird auch nur eine einzelne Klausel abgeändert, fällt dieser Schutz weg und jede einzelne Regelung wird auf Wirksamkeit geprüft.
Gegenüber Verbrauchern gilt diese Privilegierung nicht. Hier unterliegt die VOB/B immer der vollen AGB-Kontrolle, was in der Praxis dazu führt, dass VOB/B-Verträge mit Verbrauchern kaum noch geschlossen werden.
Unterschiede zum BGB-Bauvertrag
Die wichtigsten Unterschiede betreffen:
- Gewährleistungsfrist: 4 Jahre nach § 13 Abs. 4 VOB/B gegenüber 5 Jahren nach § 634a BGB
- Abschlagszahlungen: § 16 VOB/B sieht prüffähige Aufstellung und Zahlung binnen 21 Tagen vor; § 650c BGB regelt dies im BGB-Bauvertrag
- Kündigung: § 8 und § 9 VOB/B differenzieren nach Kündigungsgrund und -seite
- Abnahme: § 12 VOB/B kennt mehrere Formen einschließlich Abnahmefiktion durch Ingebrauchnahme
- Nachträge: § 2 VOB/B unterscheidet Nachtragsarten detailliert; § 650c BGB regelt die Anpassung pauschaler
Praxis
In der öffentlichen Vergabe ist die VOB/B Standard und wird über die VOB/A vorgegeben. In der privaten Wirtschaft wird sie zwischen gewerblichen Bauunternehmern häufig eingebunden, weil sie branchenübliche Regelungen enthält. Bei gemischten Bauverträgen mit Verbrauchern ist Vorsicht geboten.
Häufige Fehler
Typische Probleme: einseitige Abweichungen vom VOB/B-Text führen zum Verlust der Privilegierung; fehlende Aushändigung an Verbraucher; Vermischung mit individuellen Vertragsklauseln, die widersprüchlich sind. Bei Streit ist die Reihenfolge der Vertragsbestandteile entscheidend, in der Regel: Individualvereinbarung vor VOB/B vor BGB.
Verwandte Begriffe
- VOB/B
- §§ 305 ff. BGB
- § 307 BGB
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