Die VOB/A ist der erste der drei Teile der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen. Sie richtet sich an öffentliche Auftraggeber und regelt, wie Bauaufträge rechtssicher ausgeschrieben und vergeben werden. Sie stellt keine direkten Pflichten für Bieter auf, bestimmt aber den Rahmen, an den diese sich halten müssen, wenn sie ein Angebot abgeben wollen.
Aufbau und Struktur
Die VOB/A gliedert sich in drei Abschnitte. Abschnitt 1 gilt für nationale Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte, Abschnitt 2 setzt die europarechtlichen Vorgaben oberhalb der Schwellenwerte um (EU-Paragrafen), Abschnitt 3 betrifft den Bereich Verteidigung und Sicherheit. Welcher Abschnitt gilt, hängt vom Auftragswert und vom Auftragsgegenstand ab.
Typische Regelungsinhalte sind die Arten der Vergabe (Öffentliche Ausschreibung, Beschränkte Ausschreibung, Verhandlungsverfahren), die Anforderungen an Leistungsbeschreibung und Vergabeunterlagen, die Eignung und Auswahl der Bieter sowie die Wertung der Angebote bis zum Zuschlag.
Anwendung in der Praxis
Für öffentliche Auftraggeber ist die VOB/A verbindlich. Private Auftraggeber sind nicht an sie gebunden, übernehmen ihre Regeln aber häufig freiwillig, weil sich darauf ein eingespieltes Marktverhalten und erprobte Vertragsmuster stützen. Die Leistungsbeschreibung erfolgt in der Regel über ein Leistungsverzeichnis, oft mit Texten aus STLB-Bau und im Austauschformat GAEB DA XML.
Nach Zuschlagserteilung regelt VOB/A die Vergabe selbst nicht mehr. Der geschlossene Vertrag unterliegt dann in der Regel der VOB/B, deren Technik-Regeln wiederum aus VOB/C stammen.
Häufige Fehler und Abgrenzung
Ein häufiger Fehler ist die Verwechslung der drei Teile. VOB/A betrifft ausschließlich die Vergabephase, also den Weg zum Vertrag. Die Abwicklung des Bauvertrags selbst (Zahlung, Abnahme, Mängelansprüche) steht in VOB/B, technische Vorgaben je Gewerk in VOB/C. Ein weiterer Fehler ist die unzureichende Leistungsbeschreibung: Wer Mengen oder Ausführung unklar beschreibt, provoziert Nachträge und Streit.
Bei privaten Bauvorhaben ist die VOB/A nicht anwendbar; hier gilt allein das Vergaberecht, das die Parteien vereinbaren. Private Bauherren können die VOB aber vertraglich einbeziehen.
Verwandte Begriffe
- vob-online.de
- dejure.org/gesetze/VOB-A
VOB/A in der Praxis umsetzen.
BauGrid bildet VOB, GAEB, REB und die wichtigsten Rechnungsformate direkt im Tool ab. Kostenlos starten mit bis zu 5 Nutzern.