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Normen

VOB/C

Die VOB/C (Teil C der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) enthält die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV). Sie sind als DIN-Normen veröffentlicht, beginnend mit DIN 18299 als allgemeine Grundnorm und fortgesetzt durch zahlreiche gewerkespezifische ATV (DIN 18300 ff.). Sie regeln Ausführung, Nebenleistungen, Besondere Leistungen und Abrechnung je Gewerk.

Die VOB/C ist der technische Teil der VOB. Während VOB/A die Vergabe und VOB/B die vertraglichen Rechte und Pflichten regelt, beschreibt VOB/C, wie Bauleistungen technisch auszuführen und abzurechnen sind. Die einzelnen ATV werden als DIN-Normen herausgegeben und regelmäßig überarbeitet.

Aufbau und Struktur

Jede ATV folgt demselben sechsteiligen Aufbau:

  1. Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung
  2. Geltungsbereich
  3. Stoffe, Bauteile
  4. Ausführung
  5. Nebenleistungen, Besondere Leistungen
  6. Abrechnung
  7. (ggf. Begriffe)

Grundnorm ist DIN 18299 („Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“). Sie gilt für alle Bauleistungen, für die keine speziellere ATV existiert, und ergänzt die gewerkespezifischen ATV wie z. B. Erdarbeiten, Beton-, Maurer-, Zimmer-, Dachdecker-, Putz- oder Tischlerarbeiten.

Anwendung in der Praxis

Die VOB/C wird zusammen mit der VOB/B automatisch einbezogen, wenn die VOB Vertragsbestandteil wird. Besonders wichtig ist Abschnitt 4: Was als Nebenleistung mit der vereinbarten Vergütung abgegolten ist und was als Besondere Leistung gesondert zu vergüten ist. Diese Abgrenzung entscheidet in der Praxis über Nachtragsansprüche. Abschnitt 5 regelt die Aufmaß- und Abrechnungsregeln je Gewerk, etwa Übermaße, Abzüge von Öffnungen und Bezugsebenen.

Die Positionstexte in einem Leistungsverzeichnis verweisen oft auf VOB/C, weil dort Abrechnungsregeln und Ausführungsvorgaben stehen, die nicht jedes Mal neu beschrieben werden müssen. STLB-Bau-Texte sind auf die jeweilige ATV abgestimmt.

Häufige Fehler und Abgrenzung

Häufig werden Nebenleistungen fälschlich als Nachtrag abgerechnet, obwohl sie nach Abschnitt 4 der einschlägigen ATV Teil des vertraglichen Leistungsumfangs sind. Umgekehrt werden Besondere Leistungen in der Kalkulation übersehen und in der Urkalkulation nicht berücksichtigt - mit der Folge, dass diese Leistungen im Projekt zusätzlich zu erbringen und dann gesondert zu vergüten wären, was in der Praxis häufig Streit nach sich zieht.

Für jede Abrechnung gilt: Die einschlägige ATV prüfen, insbesondere ob Öffnungen, Laibungen oder Übermaße mitzurechnen sind. Gerade bei REB 23.003-Aufmaßen entscheidet das über die korrekte Menge.

Verwandte Begriffe

Quellen & Rechtsgrundlagen
  • DIN 18299:2019-09
  • vob-online.de
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