Ein Nachtrag entsteht immer dann, wenn der Auftraggeber Änderungen anordnet oder zusätzliche Leistungen verlangt, die im ursprünglichen Bauvertrag nicht enthalten sind. Auch geänderte Bauumstände, Massenmehrungen oder Behinderungen können Nachträge auslösen. Der Auftragnehmer hat Anspruch auf eine angemessene Anpassung der Vergütung, muss diese aber prüffähig darlegen.
Rechtsgrundlage
Im VOB/B-Vertrag unterscheidet § 2 mehrere Nachtragsarten: § 2 Abs. 3 regelt Mengenmehrungen über 10 %, § 2 Abs. 5 geänderte Leistungen, § 2 Abs. 6 zusätzliche Leistungen und § 2 Abs. 8 Leistungen ohne Auftrag. § 6 VOB/B erfasst Nachträge aus Behinderungen, etwa Bauzeitverlängerung.
Im BGB-Bauvertrag regelt § 650b das Anordnungsrecht des Bestellers, § 650c die Vergütungsanpassung. Kommt binnen 30 Tagen keine Einigung zustande, kann der Besteller die Änderung einseitig anordnen. § 650c Abs. 2 BGB erlaubt dem Unternehmer, den Nachtrag auf Basis seiner Urkalkulation oder der tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge zu berechnen (häufig als 80/20-Regel diskutiert).
Praxis
Ein ordentlicher Nachtrag enthält: Bezug auf die auslösende Anordnung oder Behinderungsanzeige, Leistungsbeschreibung, Mengen, Einheitspreise auf Basis der Urkalkulation, Begründung der Preisabweichung und gegebenenfalls Bauzeitfolgen. Die Ankündigung sollte schriftlich und vor Ausführung erfolgen, um Beweisprobleme zu vermeiden.
In der Abrechnungspraxis werden Nachträge als eigene Positionen im Leistungsverzeichnis geführt und durchnummeriert (NT1, NT2 usw.). Erst nach Beauftragung oder Anordnung darf der Auftragnehmer mit der Ausführung beginnen, bei VOB/B-Verträgen besteht jedoch in der Regel keine Ausführungsverweigerungsrecht vor Preiseinigung.
Häufige Fehler
Typische Stolpersteine sind fehlende Ankündigung vor Ausführung, unzureichende Begründung des neuen Preises, Vermischung mit Gewährleistungsarbeiten und fehlende Abgrenzung zur vertraglich geschuldeten Leistung. Auftraggeber wiederum versäumen häufig die fristgerechte Prüfung und riskieren damit Zahlungsansprüche nach Fälligkeit.
Nachträge sollten sauber vom ursprünglichen LV getrennt dokumentiert werden, idealerweise mit eigenen Aufmaßen und Bautagebuch-Einträgen als Nachweis.
Verwandte Begriffe
- § 2 VOB/B
- § 6 VOB/B
- § 650c BGB
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