Die Behinderungsanzeige schützt den Auftragnehmer bei Verzögerungen, die nicht in seinem Verantwortungsbereich liegen. Ohne wirksame Anzeige verliert er in vielen Fällen den Anspruch auf Bauzeitverlängerung und Mehrkosten, selbst wenn die Störung objektiv vorlag.
Rechtsgrundlage
Nach § 6 Abs. 1 VOB/B hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn er sich in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert glaubt. Nur wenn die hindernden Umstände für den Auftraggeber offenkundig sind, kann die Anzeige entbehrlich sein; diese Ausnahme wird von der Rechtsprechung eng ausgelegt.
Inhalt
Eine belastbare Anzeige enthält mindestens:
- Zeitpunkt und Ursache der Behinderung
- betroffene Leistungen und Bauabschnitte
- voraussichtliche Dauer, sobald sie absehbar ist
- voraussichtliche Auswirkungen auf Termin und Kosten
- konkrete Bitte um Abhilfe bzw. Entscheidung
Sobald die Behinderung endet, ist dies ebenfalls anzuzeigen. Für einen Mehrkostenanspruch ist später eine bauablaufbezogene Darstellung erforderlich, die den konkreten Einfluss auf den Bauablauf nachvollziehbar belegt. Das Bautagebuch ist dabei zentrale Quelle.
Praxis
Typische Behinderungsgründe sind verspätete Planlieferung, unvollständige Leistungsbeschreibung, fehlende Vorunternehmerleistung, Witterung außerhalb der üblichen Erwartung, Baustellenzufahrt oder behördliche Anordnungen. Digitale Werkzeuge helfen, Zeitpunkt, Ort und Auswirkung sofort mit Foto und GPS-Stempel zu erfassen und die Anzeige förmlich über das Bautagebuch auszulösen.
Häufige Fehler
- Zu späte Anzeige: unverzüglich heißt ohne schuldhaftes Zögern, nicht irgendwann.
- Pauschale Formulierungen ohne konkreten Bezug zu Leistung und Zeit.
- Fehlende Endeanzeige, wodurch die Behinderungsdauer nicht sauber abgegrenzt werden kann.
- Keine bauablaufbezogene Darstellung im Nachtrag, was Mehrkosten gerichtlich entfallen lässt.
Verwandte Begriffe
Siehe VOB/B, Bautagebuch, Nachtrag und Bauzeitenplan.
Behinderungsanzeige in der Praxis umsetzen.
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