Der Nachunternehmer wird durch den Hauptunternehmer beauftragt und erbringt seine Leistung im Rahmen eines selbständigen Werkvertrags. Das Vertragsverhältnis besteht ausschließlich zwischen Haupt- und Nachunternehmer, nicht zwischen NU und Bauherr.
Rechtsgrundlage
Rechtlicher Rahmen ist der Werkvertrag nach § 631 BGB bzw. bei Bauleistungen der Bauvertrag nach §§ 650a ff. BGB. Häufig wird die VOB/B in den NU-Vertrag einbezogen, entweder gespiegelt zum Hauptvertrag oder mit eigenen, oft strikteren Regelungen.
Auftraggeberhaftung
§ 13 MiLoG verpflichtet den Auftraggeber zur Haftung für den Mindestlohn, den sein Nachunternehmer oder dessen eigene Nachunternehmer an Arbeitnehmer schulden. Die Haftung gilt wie für einen Bürgen, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. In der Bauwirtschaft ist dies wegen der tiefen NU-Ketten besonders relevant.
Ähnliche Haftungsregelungen bestehen im Arbeitnehmer-Entsendegesetz (§ 14 AEntG) für tarifliche Mindestlöhne und Beiträge an gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien wie die SOKA-Bau. Auch § 28e SGB IV sieht eine Haftung für Sozialversicherungsbeiträge vor.
Erforderliche Nachweise
Vor Beauftragung sollte der Hauptunternehmer insbesondere einholen:
- Unbedenklichkeitsbescheinigung Finanzamt
- Unbedenklichkeitsbescheinigung Berufsgenossenschaft
- Unbedenklichkeitsbescheinigung Sozialkasse der Bauwirtschaft (SOKA-Bau)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung Krankenkassen
- Gewerbeanmeldung und ggf. Handwerksrolleneintragung
- Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung
- Mindestlohnerklärung und Erklärung zum MiLoG
- Bei ausländischen Unternehmen: A1-Bescheinigung für entsandte Arbeitnehmer
Diese Nachweise sollten vor jeder Beauftragung und während der laufenden Ausführung aktualisiert werden.
Praxis
Das NU-Management ist eine zentrale Aufgabe des Hauptunternehmers. Ein sauberes Nachunternehmerverzeichnis, dokumentierte Bonitäts- und Zuverlässigkeitsprüfungen und klare Leistungsabgrenzung reduzieren das Haftungsrisiko deutlich. Digitale Tools wie Nachunternehmermanagement unterstützen die Dokumentation.
Bei der Vergabe sollten die Leistungen eindeutig abgegrenzt und Schnittstellen im LV sauber beschrieben sein. Gute Praxis ist die Aufteilung des Haupt-LV in NU-Pakete mit eigener Positionsnummerierung.
Häufige Fehler
Häufig fehlen aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigungen, MiLoG-Erklärungen oder Versicherungsnachweise. Problematisch ist auch die fehlende Dokumentation bei Scheinselbständigkeit und verdeckter Arbeitnehmerüberlassung.
Verwandte Begriffe
- § 631 BGB
- § 13 MiLoG
- § 14 AEntG
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