Der § 17 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) ist eine der wichtigsten arbeitsrechtlichen Normen für das Baugewerbe. Er sichert die Überprüfbarkeit des gesetzlichen Mindestlohns und wird von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls geprüft. Anders als die allgemeine Aufzeichnungspflicht aus dem Arbeitszeitgesetz adressiert § 17 MiLoG gezielt Risikobranchen.
Regelungsinhalt
- Pflichtbranchen: Die Aufzeichnungspflicht gilt für alle Arbeitnehmer in den in § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) genannten Wirtschaftsbereichen. Dazu zählen unter anderem das Bauhauptgewerbe, das Baunebengebe im Sinne des SchwarzArbG, die Gebäudereinigung, das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, das Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe sowie die Fleischwirtschaft.
- Aufzuzeichnende Daten: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit.
- Frist: Die Aufzeichnung muss spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertags erfolgen.
- Aufbewahrung: Die Unterlagen sind mindestens zwei Jahre, beginnend mit dem Zeitpunkt, in dem die Aufzeichnung vorzunehmen war, aufzubewahren.
- Vorlagepflicht: Auf Verlangen der Prüfbehörde (Zoll, FKS) sind die Unterlagen am Ort der Beschäftigung bereitzuhalten.
- Minijobber: Für geringfügig Beschäftigte (nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) gilt die Aufzeichnungspflicht zusätzlich branchenunabhängig.
Verstöße gegen § 17 MiLoG können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 Euro geahndet werden.
Praxis im Baugewerbe
Stundenzettel in Papierform sind zulässig, führen aber in Betriebsprüfungen häufig zu Streit, wenn Unterschriften, Pausen oder Projekte nicht sauber dokumentiert sind. Digitale Zeiterfassung mit projektbezogener Buchung und revisionssicherer Ablage erfüllt die Anforderungen deutlich einfacher. Wichtig ist, dass Beginn, Ende und Dauer lückenlos pro Arbeitstag erfasst werden, nicht nur die Tagessumme.
Besondere Bedeutung hat § 17 MiLoG bei Einsatz von Nachunternehmern: Nach § 13 MiLoG haftet der Hauptunternehmer für den Mindestlohn seiner Subunternehmer, was eine saubere Stundendokumentation in der gesamten Leistungskette erforderlich macht.
Häufige Fehler
- Nur Tagessumme: Wer Beginn und Ende nicht dokumentiert, erfüllt § 17 nicht.
- Verspätete Nachtragung: Aufzeichnungen mehr als sieben Tage nach der Arbeitsleistung sind formal mangelhaft.
- Fehlende Aufbewahrung: Nach weniger als zwei Jahren vernichtete Unterlagen führen im Prüffall zu Bußgeldern.
- Unzureichende Kontrolle bei Nachunternehmern: Ohne Nachweisführung beim NU droht Haftung nach § 13 MiLoG.
Verwandte Begriffe
Die Pflicht aus § 17 MiLoG ergänzt die Vorgaben des ArbZG und des BRTV-Bau. Für die Umsetzung siehe Stundenzettel im Bauhauptgewerbe und die digitale Zeiterfassung.
- Mindestlohngesetz (MiLoG) §§ 13, 17
- Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) § 2a
- Bundeszollverwaltung - Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS)
MiLoG § 17 in der Praxis umsetzen.
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