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Arbeitsrecht

Arbeitszeitgesetz(ArbZG)

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist die zentrale gesetzliche Grundlage für Arbeits-, Pausen- und Ruhezeiten in Deutschland. Es gilt auch für das Baugewerbe und setzt Mindestanforderungen, die durch Tarifverträge wie den BRTV-Bau ergänzt werden.

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) schützt die Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, indem es Höchstarbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten regelt. Im Baugewerbe ist das ArbZG besonders relevant, weil Witterung, Termindruck und Saisonverlauf regelmäßig zu längeren Arbeitstagen führen.

Kernregelungen

  • § 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer: Die werktägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb eines Ausgleichszeitraums (typischerweise sechs Kalendermonate oder 24 Wochen) im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
  • § 4 Ruhepausen: Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis zu 9 Stunden ist eine Pause von mindestens 30 Minuten vorgesehen, bei mehr als 9 Stunden mindestens 45 Minuten. Pausen können in Abschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.
  • § 5 Ruhezeit: Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit muss eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden eingehalten werden. Ausnahmen sind in bestimmten Branchen zulässig, bleiben aber im Bau die Ausnahme.
  • § 6 Nacht- und Schichtarbeit: Die Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf 8 Stunden werktäglich nicht überschreiten; auch hier ist eine Verlängerung auf 10 Stunden mit Ausgleich zulässig. Zudem bestehen Ansprüche auf arbeitsmedizinische Untersuchungen.
  • § 9 Sonn- und Feiertagsruhe: Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist grundsätzlich untersagt, mit Ausnahmen nach §§ 10-13 ArbZG.

Pflicht zur Arbeitszeiterfassung

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 13. September 2022 (Aktenzeichen 1 ABR 22/21) klargestellt, dass Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet sind, ein System zur Erfassung der Arbeitszeit einzurichten. Damit besteht neben den Vorgaben des ArbZG eine generelle Aufzeichnungspflicht für Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit. Im Baugewerbe ergänzt § 17 MiLoG diese Pflicht für bestimmte Branchen.

Praxis auf der Baustelle

Tarifverträge wie der BRTV-Bau konkretisieren die gesetzlichen Vorgaben, z. B. für Arbeitszeitkorridore, Pausenregelungen und Nachtzuschläge. Digitale Zeiterfassung über Stundenzettel und mobile Systeme hilft, die gesetzlichen und tariflichen Vorgaben belegbar einzuhalten.

Häufige Fehler

  • Keine Erfassung von Pausen: Ohne saubere Dokumentation lässt sich die Einhaltung des § 4 nicht nachweisen.
  • Verletzung der Ruhezeit: Frühe Anfahrten nach spätem Arbeitsende unterschreiten oft die 11 Stunden.
  • Überschreitung der Höchstarbeitszeit: Dauerhafte 10-Stunden-Tage ohne Ausgleichszeitraum sind unzulässig.
  • Fehlender Ausgleich bei Mehrarbeit: Ohne geplante Ausgleichstage wird die Durchschnittsgrenze gerissen.

Verwandte Begriffe

Das ArbZG wirkt mit dem MiLoG § 17 und dem BRTV-Bau zusammen. Zur praktischen Umsetzung siehe den Beitrag Arbeitszeiterfassung auf der Baustelle und die digitale Zeiterfassung.

Quellen & Rechtsgrundlagen
  • Arbeitszeitgesetz (ArbZG) §§ 3, 4, 5, 6, 9
  • BAG, Beschluss vom 13.09.2022, 1 ABR 22/21
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 3
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