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Arbeitsrecht

SOKA-Bau(SOKA)

SOKA-Bau ist der Dachbegriff für die Sozialkassen der Bauwirtschaft mit Sitz in Wiesbaden. Unter dem Dach arbeiten die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) und die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG (ZVK). Rechtsgrundlage ist der allgemeinverbindliche Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren (VTV).

SOKA-Bau bezeichnet die gemeinsamen Sozialkassen der deutschen Bauwirtschaft. Der Verbund besteht aus zwei eigenständigen Einrichtungen: der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) und der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG (ZVK). Beide Kassen haben ihren Sitz in Wiesbaden und werden von den Tarifvertragsparteien des Baugewerbes getragen.

Rechtsgrundlage

Grundlage des Sozialkassenverfahrens ist der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV). Da der VTV durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt wird, gilt er nicht nur für tarifgebundene Betriebe, sondern grundsätzlich für alle Betriebe, die überwiegend bauliche Leistungen im Sinne des VTV erbringen. Die Pflicht zur Teilnahme trifft damit auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber.

Aufgaben der Kassen

Die ULAK organisiert das branchenspezifische Urlaubsverfahren: Beschäftigte können angesparte Urlaubsansprüche auch bei Arbeitgeberwechsel innerhalb der Bauwirtschaft mitnehmen. Arbeitgeber zahlen monatlich Beiträge ein und erhalten das gezahlte Urlaubsentgelt über ein Erstattungsverfahren zurück. Die ZVK sichert eine zusätzliche Altersversorgung für gewerbliche Arbeitnehmer, da klassische Betriebsrenten wegen häufiger Arbeitgeberwechsel in der Baubranche oft nicht greifen würden.

Meldepflichten in der Praxis

Arbeitgeber müssen der SOKA-Bau monatlich elektronisch Bruttolöhne ohne Zulagen sowie beschäftigungsrelevante Daten melden. Ausfallstunden, für die Saison-Kurzarbeitergeld bezogen wurde, sind gesondert auszuweisen. Die Beiträge werden als Prozentsatz der Bruttolohnsumme erhoben; der aktuelle Beitragssatz ergibt sich aus dem jeweils gültigen VTV und unterscheidet sich zwischen West und Ost sowie zwischen gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten.

Häufige Fehler

Typische Stolperfallen sind die falsche Einordnung des Betriebs (wir machen doch nur Montage) und unvollständige Meldungen. Ob ein Betrieb überwiegend baugewerblich tätig ist, richtet sich nach dem arbeitszeitlichen Überwiegen der im VTV genannten Tätigkeiten. SOKA-Bau prüft dies im Zweifel mit einem Fragebogen und kann rückwirkend Beiträge nachfordern. Nicht gemeldete Bauarbeiter führen häufig zu Mahnbescheiden und Schätzungsbescheiden.

Abgrenzung

Die SOKA-Bau-Beiträge sind nicht mit Sozialversicherungsbeiträgen identisch und ersetzen diese nicht. Sie stehen neben Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Für die Lohnabrechnung bedeutet das einen eigenen Meldeweg und eine eigene Beitragsrechnung zusätzlich zu den DEÜV-Meldungen. Auch die Mindestlohnmeldung nach AEntG bleibt eine gesonderte Pflicht.

Besonderheiten bei Entsendung

Für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die Beschäftigte nach Deutschland entsenden, gelten besondere Regelungen des AEntG in Verbindung mit dem VTV. Entsandte Arbeitnehmer haben Anspruch auf Leistungen der Urlaubskasse, und der ausländische Arbeitgeber ist beitragspflichtig. Der inländische Auftraggeber kann im Rahmen der Generalunternehmerhaftung für nicht abgeführte Beiträge in Anspruch genommen werden.

Verwandte Begriffe

Siehe BRTV-Bau, MiLoG § 17, ArbZG und AEntG. Für die tägliche Lohnerfassung eignet sich die Zeiterfassung und der digitale Stundenzettel.

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