Die Bauabzugsteuer wurde eingeführt, um Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung in der Baubranche einzudämmen. Sie verlagert ein Stück der steuerlichen Sicherungsverantwortung vom Leistenden auf den Leistungsempfänger: Dieser muss bei Bauleistungen grundsätzlich 15 % der Gegenleistung einbehalten und an das Finanzamt des Leistenden abführen (§ 48 EStG).
Anwendungsbereich
Der Abzug greift, wenn eine Bauleistung im Inland an einen Unternehmer im Sinne des § 2 UStG oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts erbracht wird. Private Bauherren (reine Verbraucher) sind nicht abzugspflichtig. Wer ausschließlich steuerfreie Vermietungsumsätze erzielt, gilt für Zwecke der Bauabzugsteuer eingeschränkt als Leistungsempfänger mit höherer Bagatellgrenze.
Höhe und Bemessung
Der Steuerabzug beträgt 15 % der Gegenleistung einschließlich Umsatzsteuer. Bemessungsgrundlage ist der gesamte an den Leistenden gezahlte Betrag; auch Abschlagszahlungen unterliegen grundsätzlich dem Abzug.
Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG
Der Abzug entfällt, wenn der Leistende dem Leistungsempfänger im Zeitpunkt der Gegenleistung eine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorlegt. Die Bescheinigung wird vom Finanzamt des Leistenden auf Antrag erteilt, sofern keine steuerlichen Bedenken bestehen. Der Leistungsempfänger sollte die Gültigkeit prüfen - über das Online-Verfahren des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) ist eine elektronische Bestätigung möglich. Eine ungültige oder abgelaufene Bescheinigung entlastet nicht.
Bagatellgrenzen
Der Abzug muss nicht vorgenommen werden, wenn die Gegenleistungen an den jeweiligen Werkunternehmer im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 5.000 EUR nicht übersteigen. Für Leistungsempfänger mit ausschließlich steuerfreien Vermietungsumsätzen liegt die Grenze bei 15.000 EUR. Die Grenzen gelten pro Leistendem und Jahr, nicht pro Rechnung.
Abführung und Haftung
Der Leistungsempfänger meldet den Abzug bis zum 10. des Folgemonats elektronisch beim Finanzamt des Leistenden an und zahlt den Betrag ein. Versäumt er den Abzug oder zieht er einen zu niedrigen Betrag ein, haftet er selbst für die nicht einbehaltene und abgeführte Steuer. Der Leistende darf den abgeführten Betrag auf seine eigene Steuerschuld anrechnen.
Häufige Fehler
Typische Fehler sind: Vergessen der Prüfung der Freistellungsbescheinigung, Verwechslung mit der umsatzsteuerlichen Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen nach § 13b UStG (die ist ein anderes Thema), sowie falsche Bemessung bei Teilzahlungen über mehrere Jahre. Besonders aufpassen sollten Auftraggeber bei ausländischen Subunternehmern.
Begriff Bauleistung
Bauleistungen im Sinne des § 48 EStG sind Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Die Auslegung folgt im Kern dem Begriff der Baubetriebe-Verordnung. Reine Planungs- oder Überwachungsleistungen fallen in der Regel nicht darunter; Grenzfälle (z. B. Gerüstbau, bestimmte Montagen) sollten im Zweifel mit dem Steuerberater abgestimmt werden.
Verwandte Begriffe
Siehe MiLoG § 17, SOKA-Bau, Nachunternehmer und XRechnung.
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