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Rollen

Bauherr

Der Bauherr ist Auftraggeber und Besteller im Bauvertrag. Ihm stehen zentrale Rechte zu, etwa das Anordnungsrecht nach § 650b BGB. Zugleich treffen ihn Pflichten zu Zahlung, Mitwirkung, Planung und gegebenenfalls zur Bestellung eines SiGeKo nach BaustellV.

Der Bauherr (im BGB: Besteller) ist die Person oder Organisation, für deren Rechnung ein Bauwerk errichtet, umgebaut oder beseitigt wird. Er ist Vertragspartner des Bauunternehmers und steht am Anfang der bauvertraglichen Kette.

Rechte

Der Bauherr hat im Bauvertrag eine starke rechtliche Stellung. Kernrecht ist das Anordnungsrecht nach § 650b BGB, mit dem er Änderungen der geschuldeten Leistung verlangen kann. Daneben stehen ihm Ansprüche auf vertragsgemäße Leistung, Mängelbeseitigung, Vertragsstrafe bei vereinbartem Termin und Kündigung nach § 648 und § 648a BGB zu.

Im VOB/B-Vertrag entsprechen diese Rechte im Wesentlichen den §§ 2, 4, 8 VOB/B. Zusätzlich hat der Bauherr das Recht auf prüffähige Rechnungen und auf Einbehalt von Sicherheiten nach § 17 VOB/B.

Pflichten

Die Hauptpflicht des Bauherrn ist die Zahlung der vereinbarten Vergütung nach § 631 BGB. Daneben treffen ihn zahlreiche Nebenpflichten, insbesondere:

Mitwirkungspflichten: Übergabe der Baustelle, Bereitstellung notwendiger Planungsunterlagen, Mitwirkung bei Bemusterung, Freigaben und Entscheidungen. Unterlassene Mitwirkung kann zu Behinderungsansprüchen des Unternehmers führen.

Abnahmepflicht: Der Bauherr muss das Werk abnehmen, wenn es im Wesentlichen vertragsgemäß ist (§ 640 BGB).

Bauherrenpflichten nach öffentlichem Recht: Dazu zählen die Einholung der Baugenehmigung, die Bestellung geeigneter Entwurfsverfasser und Bauleiter nach der jeweiligen Landesbauordnung sowie die Einhaltung der Bauordnungsbestimmungen.

SiGeKo und BaustellV

Bei Baustellen mit mehreren Unternehmen ist der Bauherr nach der Baustellenverordnung (BaustellV) für die Arbeitssicherheit gesamtverantwortlich. Er muss in der Regel einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) bestellen. Die Verantwortung kann er durch Beauftragung eines Dritten (etwa des Architekten oder eines spezialisierten Dienstleisters) organisatorisch delegieren, bleibt aber nach außen verantwortlich.

Verbraucherbauvertrag

Ist der Bauherr Verbraucher und errichtet er ein neues Gebäude oder führt er erhebliche Umbauten durch, greifen die besonderen Schutzvorschriften des Verbraucherbauvertrags (§ 650i BGB). Dazu zählen Baubeschreibungspflicht, 14-tägiges Widerrufsrecht und Abschlagszahlungsgrenzen.

Praxis

Professionelle Bauherren (etwa Wohnungsbaugesellschaften oder öffentliche Auftraggeber) bedienen sich typischerweise eines Projektsteuerers und klarer Vertrags- und Freigabeprozesse. Private Bauherren sollten insbesondere die Mitwirkungsfristen und Bemusterungstermine einhalten, um Bauzeitverlängerungen zu vermeiden.

Verwandte Begriffe

Quellen & Rechtsgrundlagen
  • § 650b BGB
  • § 631 BGB
  • BaustellV
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