Die Abschlagsrechnung ist das Standardinstrument zur Liquiditätssicherung bei Bauprojekten. Sie macht es dem Auftragnehmer möglich, nicht bis zur Schlussrechnung auf Geld zu warten, und gibt dem Auftraggeber eine laufende Kontrolle über den Baufortschritt.
Rechtsgrundlagen
Im BGB-Bauvertrag regelt § 632a BGB die Abschlagszahlung: Der Auftragnehmer kann für eine vertragsgemäß erbrachte Leistung einen Abschlag in Höhe des Wertes verlangen. Die Leistung muss durch eine „Aufstellung“ nachgewiesen werden, die dem Auftraggeber eine rasche und sichere Beurteilung erlaubt.
Im VOB-Vertrag gilt § 16 Abs. 1 VOB/B: Abschlagszahlungen sind auf Antrag „in möglichst kurzen Zeitabständen“ zu leisten, und zwar in Höhe des Wertes der nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen Mehrwertsteueranteils. Voraussetzung ist eine prüfbare Aufstellung.
Kumulative Abrechnung in der Praxis
Am Bau wird fast immer kumulativ abgerechnet: Jede Abschlagsrechnung weist die gesamte erbrachte Leistung zum Stichtag aus, davon werden alle bisherigen Zahlungen abgezogen. So bleibt jederzeit erkennbar, welche Menge je Position bereits ausgeführt wurde und welcher Restbetrag fällig ist. Das hilft insbesondere bei Streit über Mengen und Nachträge.
Eine saubere Kopplung zwischen Aufmaß, Leistungsverzeichnis und Abschlagsrechnung ist entscheidend. Mehr dazu im Praxistext Abschlagsrechnung VOB/B kumulativ.
Häufige Fehler
- Keine oder unzureichende prüfbare Aufstellung. Ohne Prüfbarkeit wird die Forderung im VOB-Vertrag nicht fällig.
- Vermischung mit Nachträgen ohne klare Kennzeichnung. Nachtragsleistungen sollten gesondert ausgewiesen werden.
- Verwechslung mit der Schlussrechnung. Ist einmal eine Schlussrechnung gestellt, ist der Weg über Abschlagsrechnungen versperrt.
- Fehlender Sicherheitseinbehalt oder falsche Skonto-Berechnung. Skonto bedarf stets einer ausdrücklichen Vereinbarung.
Abgrenzung zur Schlussrechnung
Die Abschlagsrechnung ist keine endgültige Abrechnung. Sie hat keine Ausschlusswirkung und kann korrigiert werden. Erst die Schlussrechnung nach § 14 VOB/B ist die abschließende Abrechnung der erbrachten Leistungen.
Verwandte Begriffe
- BGB § 632a
- VOB/B § 16
- dejure.org
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