Anders als bei Standard-Warengeschäften gilt am Bau: Ohne Vereinbarung kein Skonto. Das unterscheidet die Baubranche klar vom Handel, wo Skonti häufig unterstellt werden. Streit entsteht oft, weil Zahlende Skonto einfach abziehen, obwohl keine wirksame Abrede besteht.
Vereinbarungserfordernis
Eine wirksame Skontoabrede muss eindeutig regeln:
- Höhe des Skontos (z. B. 2 %, 3 %)
- Bezugsgröße (Brutto- oder Nettosumme, Rechnungssumme oder Auftragssumme)
- Skontofrist (z. B. 10 Werktage nach Zugang der Rechnung)
- Anwendung auf Abschlagszahlungen und/oder Schlusszahlung
Fehlt eine dieser Angaben, ist die Abrede in der Regel unwirksam oder auslegungsbedürftig. Eine Formulierung wie „Skonto 3 % bei Einhaltung einer Frist von 10 Werktagen bei Abschlagszahlungen und 20 Werktagen bei der Schlusszahlung, bezogen auf den Rechnungsnettobetrag“ ist praxistauglich.
Höhe und Fristen in der Praxis
Typisch sind Skontosätze zwischen 2 und 3 Prozent. Die Skontofrist bewegt sich in der Baupraxis üblicherweise im Bereich von 8 bis 14 Werktagen bei Abschlagszahlungen und bis zu etwa 20 Werktagen bei Schlusszahlungen. Konkrete Werte hängen immer von der vertraglichen Vereinbarung ab.
Bei Abschlagsrechnungen wird Skonto in der Regel auf jede Einzelrechnung angewendet. Bei der Schlussrechnung ist darauf zu achten, dass Skonto auf die kumulative Gesamtsumme abzüglich der bereits geleisteten Abschlagszahlungen korrekt berechnet wird, nicht doppelt.
Häufige Fehler
- Skontoabzug ohne Vereinbarung. Dies ist nach § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B unzulässig und kann als Zahlungsverzug gewertet werden.
- Nichtbeachtung der Frist: Skonto darf nur abgezogen werden, wenn die Zahlung innerhalb der Frist tatsächlich eingegangen ist. Maßgeblich ist oft der Eingang beim Auftragnehmer, nicht die Überweisung.
- Skonto auf den Bruttobetrag, obwohl nur der Nettobetrag vereinbart ist - oder umgekehrt.
- Skonto trotz Teilzahlung: Wird nur ein Teil gezahlt, ist üblicherweise kein Skonto auf diesen Teil abziehbar, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart.
- AGB-rechtliche Unwirksamkeit: Zu kurze Fristen oder überhöhte Sätze in AGB des Auftraggebers können als unangemessene Benachteiligung nach § 307 BGB unwirksam sein.
Abgrenzung
Skonto ist kein Sicherheitseinbehalt und kein Nachlass für Mängel. Er ist ausschließlich an die fristgerechte Zahlung gekoppelt. Werden Mängel geltend gemacht, wird stattdessen regelmäßig ein Zurückbehaltungsrecht oder eine Ersatzvornahme beansprucht.
Verwandte Begriffe
- VOB/B § 16
- dejure.org
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