Der Sicherheitseinbehalt ist eines der wirksamsten, aber zugleich streitanfälligsten Instrumente am Bau. Er schützt den Auftraggeber, belastet aber die Liquidität des Auftragnehmers. Die VOB/B liefert dafür klare Spielregeln, die oft verletzt werden.
Arten der Sicherheit (§ 17 VOB/B)
Die Sicherheit kann als Einbehalt von Zahlungen, als Hinterlegung von Geld, durch Bürgschaft eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers oder durch andere vereinbarte Formen geleistet werden. Der Auftragnehmer hat die Wahl zwischen den zulässigen Formen; er darf eine Sicherheit jederzeit durch eine andere ersetzen.
Höhe in der Praxis
In der Praxis sind folgende Werte üblich, sofern vertraglich vereinbart:
- Vertragserfüllungssicherheit: typischerweise 5 Prozent der Auftragssumme
- Gewährleistungssicherheit: typischerweise 3 bis 5 Prozent der Schlussrechnungssumme
- Einbehalt von Abschlagszahlungen: nach § 17 Abs. 6 Nr. 1 VOB/B höchstens 10 Prozent der jeweiligen Abschlagszahlung, bis die vereinbarte Gesamthöhe erreicht ist
Die konkreten Prozentsätze müssen ausdrücklich im Vertrag vereinbart sein. Ohne Vereinbarung gibt es keinen Sicherheitseinbehalt.
Sperrkonto und Auszahlung
Wird die Sicherheit durch Einbehalt geleistet, hat der Auftraggeber den Betrag nach § 17 Abs. 6 VOB/B auf ein Sperrkonto („Und-Konto“) bei einem zu vereinbarenden Geldinstitut einzuzahlen, über das die Vertragspartner nur gemeinsam verfügen können. Versäumt der Auftraggeber dies innerhalb der gesetzten Frist, kann der Auftragnehmer die Auszahlung des Einbehalts verlangen.
Austausch gegen Bürgschaft
Der Auftragnehmer kann den Einbehalt nach § 17 Abs. 3 VOB/B durch eine Bürgschaft (Bürgschaft auf erstes Anfordern ist nicht frei vereinbar) ersetzen. Die Bürgschaftserklärung muss schriftlich erfolgen, darf nicht auf bestimmte Zeit befristet sein und verlangt regelmäßig den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB). Dieses Austauschrecht kann der Auftraggeber nicht ausschließen.
Für die Dauer nach Abnahme kommt die Gewährleistungsbürgschaft zum Einsatz, für die Bauphase die Vertragserfüllungsbürgschaft.
Häufige Fehler
- Einbehalt ohne Vereinbarung oder über der vereinbarten Höhe hinaus.
- Kein Sperrkonto. Das verletzt § 17 Abs. 6 VOB/B und führt zum Anspruch auf Auszahlung.
- Unzulässig überlange Gewährleistungsdauer. Bürgschaften, die deutlich über die Gewährleistungsfrist hinausgehen, können unwirksam sein.
- Verweigerter Austausch gegen eine formgerechte Bürgschaft. Der Auftragnehmer hat auf Austausch einen einklagbaren Anspruch.
- Bürgschaft auf erstes Anfordern in AGB ist nach ständiger Rechtsprechung unwirksam und wird in eine einfache selbstschuldnerische Bürgschaft umgedeutet.
Abgrenzung
Der Sicherheitseinbehalt ist kein Skonto und kein Einbehalt wegen Mängeln. Er ist unabhängig von konkreten Ansprüchen zweckgebunden für Vertragserfüllung oder Gewährleistung hinterlegt. Ein Mängeleinbehalt dagegen wird zur Durchsetzung konkreter Nacherfüllungsansprüche geltend gemacht.
Verwandte Begriffe
- VOB/B
- Vertragserfüllungsbürgschaft
- Gewährleistungsbürgschaft
- Schlussrechnung
- Abschlagsrechnung
- Abnahme
- Skonto
- VOB/B § 17
- dejure.org
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