Die Vertragserfüllungsbürgschaft ist eine Sicherheitsleistung, mit der sich der Auftraggeber gegen Risiken während der Bauphase absichert, etwa gegen Insolvenz des Auftragnehmers, mangelhafte Leistung oder Bauzeitverzug mit Ersatzvornahmekosten. Sie wird üblicherweise bei Vertragsabschluss oder vor der ersten Abschlagszahlung übergeben.
Rechtsgrundlage
§ 17 VOB/B regelt Sicherheitsleistungen im VOB-Bauvertrag. Art, Höhe und Rückgabezeitpunkt müssen im Vertrag vereinbart sein, da § 17 nur den Rahmen vorgibt. In BGB-Verträgen ergibt sich die Möglichkeit aus § 232 BGB. Klauseln zur Bürgschaft unterliegen der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB: Überhöhte Sicherheiten oder kombinierte Sicherungen können unwirksam sein.
Die Rechtsprechung des BGH hat mehrfach klargestellt, dass eine Gesamtsicherung von mehr als 10 % der Auftragssumme bei Vertragserfüllung sowie eine kombinierte Sicherung von Erfüllung und Gewährleistung grenzwertig bis unwirksam sein kann.
Praxis
Üblich ist eine Bürgschaft in Höhe von 5 bis 10 Prozent der Auftragssumme, gestellt als selbstschuldnerische Bürgschaft auf erstes Anfordern oder ohne diese Klausel. Bürge ist meist eine Bank oder ein Kreditversicherer; reine Konzernbürgschaften werden häufig nicht akzeptiert.
Die Rückgabe erfolgt regulär mit der Abnahme der Leistung. Ab diesem Zeitpunkt wird sie oft durch eine Gewährleistungsbürgschaft ersetzt, die mit einer geringeren Prozentzahl (typischerweise 3 bis 5 %) weiterläuft. Der Auftragnehmer sollte die zeitnahe Rückgabe aktiv einfordern, da laufende Bürgschaften Avalprovisionen verursachen.
Häufige Fehler
In der Praxis werden Bürgschaften häufig nicht rechtzeitig zurückgegeben oder nicht ordnungsgemäß in eine Gewährleistungsbürgschaft umgewandelt. Problematisch sind zudem Formulierungen wie "Bürgschaft auf erstes Anfordern" in AGB, die nach BGH-Rechtsprechung oft unwirksam sind. Auftragnehmer sollten vor Unterzeichnung prüfen, ob Höhe, Kombination mit Sicherheitseinbehalt und Rückgaberegelung wirksam sind.
Verwandte Begriffe
- § 17 VOB/B
- § 232 BGB
- §§ 305 ff. BGB
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