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Vertrag

Gewährleistungsbürgschaft

Die Gewährleistungsbürgschaft sichert den Auftraggeber während der Mängelansprüchefrist gegen mangelhafte Leistung des Auftragnehmers ab. Üblich sind 3 bis 5 Prozent der Abrechnungssumme über die gesamte Gewährleistungsfrist. Sie löst häufig den Sicherheitseinbehalt ab.

Die Gewährleistungsbürgschaft ist eine Sicherheit, die erst nach der Abnahme greift und den Auftraggeber während der Gewährleistungsfrist gegen Mängel absichert. Sie kommt typischerweise zum Einsatz, wenn die Vertragserfüllungsbürgschaft mit der Abnahme zurückgegeben wird und eine fortlaufende Sicherung erforderlich bleibt.

Rechtsgrundlage

§ 17 VOB/B regelt auch die Gewährleistungsbürgschaft. Im BGB-Bauvertrag beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist für Mängelansprüche an Bauwerken fünf Jahre (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB), bei VOB/B-Verträgen vier Jahre (§ 13 Abs. 4 VOB/B). Die Laufzeit der Bürgschaft orientiert sich an dieser Frist und endet in der Regel mit der letzten Mangelbeseitigung oder dem Ablauf der Gewährleistung.

AGB-Klauseln zu Gewährleistungssicherheiten unterliegen der Inhaltskontrolle. Eine Sicherheit von mehr als 5 Prozent der Abrechnungssumme wird bei vorformulierten Verträgen kritisch gesehen und kann unwirksam sein.

Praxis

Üblich sind Bürgschaften in Höhe von 3 bis 5 Prozent der Schlussrechnungssumme. Nach Fertigstellung wandelt der Auftragnehmer häufig die Vertragserfüllungsbürgschaft in eine Gewährleistungsbürgschaft um oder stellt eine neue Bürgschaft. Alternativ kann der Auftraggeber einen Sicherheitseinbehalt in gleicher Höhe einbehalten, den der Auftragnehmer durch Stellung der Bürgschaft auslösen kann.

Die Rückgabe erfolgt, sobald die Gewährleistungsfrist abgelaufen ist und keine offenen Mängelansprüche bestehen. Auftragnehmer sollten den Ablauf aktiv nachverfolgen, da viele Bürgschaften eine Rückgabeklausel haben, die eine Anforderung voraussetzt.

Häufige Fehler

Häufige Stolpersteine sind doppelte Sicherungen (Bürgschaft plus Einbehalt), fehlende Ablösung der Vertragserfüllungsbürgschaft, unklare Laufzeit und Bürgschaften auf erstes Anfordern in AGB. Auch das Kopplungsverbot aus der BGH-Rechtsprechung ist zu beachten: Eine Kombination von Vertragserfüllungs- und Gewährleistungssicherheit in unangemessener Gesamthöhe kann die Klausel insgesamt unwirksam machen.

Verwandte Begriffe

Quellen & Rechtsgrundlagen
  • § 17 VOB/B
  • § 13 Abs. 4 VOB/B
  • § 634a BGB
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