Die bauablaufbezogene Darstellung (baD) ist in der Bauwirtschaft der rechnerische und zeitliche Nachweis, wie eine konkrete Störung den geplanten Bauablauf beeinflusst hat. Sie ist Pflicht, wenn der Auftragnehmer Mehrkosten oder Bauzeitverlängerung wegen einer Behinderung geltend macht.
Rechtsgrundlage
§ 6 Abs. 6 VOB/B regelt Schadensersatzansprüche bei schuldhafter Behinderung: Ist die Behinderung durch einen vom Auftraggeber zu vertretenden Umstand verursacht, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens. Parallel bestehen Ansprüche auf Bauzeitverlängerung nach § 6 Abs. 2 VOB/B.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass der Auftragnehmer die Auswirkungen einer Behinderung konkret bauablaufbezogen darzulegen und zu beweisen hat. Eine abstrakte Darstellung oder reine Soll-Ist-Differenzen genügen nicht. Zentrale Entscheidungen behandeln die Anforderungen an die Substantiierung solcher Ansprüche.
Anforderungen an die baD
Eine anerkannte bauablaufbezogene Darstellung enthält in der Regel:
- Soll-Bauablauf: der vertraglich geschuldete Ablauf zum Zeitpunkt des Störungsereignisses, idealerweise aus dem Vertrags-Terminplan
- Störungsereignis: konkrete Beschreibung der Behinderung mit Datum, Ursache und Zurechnung zum Auftraggeber
- Ist-Bauablauf: tatsächlicher Bauablauf, dokumentiert durch Bautagebuch, Fotos, Lieferscheine, Stundennachweise
- Kausalität: konkreter Nachweis, welche Vorgänge durch die Störung wie lange verzögert wurden (unter Berücksichtigung des kritischen Pfads)
- Soll-Soll-Vergleich: Vergleich des ursprünglichen Soll-Ablaufs mit einem angepassten Soll-Ablauf unter Berücksichtigung der Störung
- Mehrkostenberechnung: Gliederung nach Lohn-, Geräte-, Stoff- und Gemeinkosten
Entscheidend ist, dass die Störung auf dem kritischen Pfad liegt oder ihn verschiebt. Verzögerungen in nicht-kritischen Vorgängen führen zunächst nicht zu einer Verlängerung der Gesamtbauzeit.
Praxis
Die baD wird üblicherweise nach Abschluss der Baumaßnahme erstellt, sobald der tatsächliche Bauablauf dokumentiert vorliegt. Grundlage sind:
- Behinderungsanzeigen nach § 6 Abs. 1 VOB/B
- Bautagebuch und Bautagesberichte
- Terminpläne: Soll-Terminplan und fortgeschriebene Ist-Termine
- Schriftverkehr mit dem Auftraggeber
- Rapportlisten, Stundenzettel, Lieferscheine, Wetterprotokolle
Für die rechtliche Durchsetzung ziehen Auftragnehmer regelmäßig Bausachverständige oder spezialisierte Kanzleien hinzu. Die Erstellung ist aufwendig und scheitert in der Praxis häufig an lückenhafter Baustellendokumentation.
Häufige Fehler
Lückenhaftes Bautagebuch: Ohne tägliche, konkrete Dokumentation von Personal, Leistungen, Wetter und Störungen ist eine nachvollziehbare baD kaum möglich. Das Bautagebuch ist das wichtigste Beweismittel.
Fehlende Behinderungsanzeige: Nach § 6 Abs. 1 VOB/B ist die Behinderung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ohne rechtzeitige Anzeige greift die Ausnahme in § 6 Abs. 1 Satz 2 VOB/B nur, wenn die Tatsachen offenkundig sind. Das Risiko liegt beim Auftragnehmer.
Globale Mehrkostenforderungen: "Wir haben 30 Tage länger gebraucht, also 30 Tage Bauzeitverlängerung" reicht nicht. Erforderlich ist die konkrete Zuordnung zu einzelnen Störungen und Vorgängen.
Ignorieren nicht-kritischer Vorgänge: Verzögerungen auf nicht-kritischen Pfaden führen nur dann zu Mehrkosten, wenn sie Pufferzeiten aufzehren und nachfolgend auf den kritischen Pfad wirken. Das muss substantiiert dargestellt werden.
Keine zeitnahe Dokumentation: Wer erst am Projektende mit der baD beginnt, muss Ereignisse aus unvollständigen Unterlagen rekonstruieren. Eine laufende Störungsdokumentation ist deutlich belastbarer.
Verwandte Begriffe
Behinderungsanzeige, Bautagebuch, Bauzeitenplan, kritischer Pfad, VOB/B.
- § 6 VOB/B Behinderung und Unterbrechung der Ausführung
- BGH zur Darlegungslast bei Bauzeitansprüchen (u.a. VII ZR 225/03)
- § 286 ZPO freie Beweiswürdigung
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