Die Bemusterung ist ein organisierter Auswahlprozess zwischen Auftragnehmer und Bauherr, in dem offene Ausstattungsentscheidungen getroffen werden. Sie findet typischerweise in Bemusterungszentren von Bauträgern oder Musterausstellungen von Ausbaugewerken statt.
Bezug zur Baubeschreibung
Im Verbraucherbauvertrag nach §§ 650i ff. BGB ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher vor Vertragsschluss eine Baubeschreibung zur Verfügung zu stellen (Art. 249 § 2 EGBGB). § 650k Abs. 1 BGB bestimmt, dass die Angaben der vorvertraglichen Baubeschreibung zur Bauausführung Vertragsinhalt werden, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist. Unklare oder unvollständige Baubeschreibungen werden gemäß § 650k Abs. 2 BGB unter Berücksichtigung aller Umstände ausgelegt, wobei Zweifel zulasten des Unternehmers gehen.
Funktion der Bemusterung
Die Baubeschreibung nennt häufig Budget- oder Qualitätsangaben (z. B. Fliesen der Preisgruppe 30 EUR/m²), ohne bereits konkrete Produkte festzulegen. Bei der Bemusterung wählt der Bauherr innerhalb dieses Rahmens konkret aus. Weicht die Auswahl vom vertraglichen Standard ab, ergibt sich ein Mehr- oder Minderpreis, der in einem Bemusterungsnachtrag festgehalten wird.
Ablauf in der Praxis
Typischerweise lädt der Bauträger oder das ausführende Unternehmen den Bauherrn zu einem Bemusterungstermin ein. Vor dem Termin sollte der Bauherr die Baubeschreibung lesen und wissen, welche Qualitäten bereits geschuldet sind. Während des Termins werden Farben, Formate, Hersteller, Preisgruppen und Sonderwünsche ausgewählt. Jedes Gewerk (Fliesen, Sanitär, Elektro, Böden, Innentüren, Küche) wird separat dokumentiert.
Protokollierung
Das Bemusterungsprotokoll ist das zentrale Dokument. Es enthält mindestens:
- Projektdaten und Teilnehmer
- Datum, Ort, Dauer
- Pro Position: Produkt, Hersteller, Artikelnummer, Menge, Mehr- oder Minderpreis
- Hinweise auf Lieferzeiten und Abnahmeeinschränkungen
- Unterschrift beider Parteien
Ohne beidseitige Unterschrift ist die Beweiskraft gering, insbesondere wenn später über abweichende Ausführung gestritten wird.
Häufige Fehler
Typische Probleme: Bemusterung nur mündlich, ohne Protokoll; Bemusterungsnachträge nicht sauber abgegrenzt vom vertraglichen Soll; kurzfristige Produktänderungen durch Lieferengpässe nicht erneut bestätigt; oder der Bauherr wählt ein Produkt, das nicht zum Bauzeitenplan passt. Kommt es zu Streit, sind die Auslegungsregeln nach § 650k Abs. 2 BGB für den Verbraucher günstig.
Abgrenzung zur Abnahme
Die Bemusterung ist keine Abnahme. Sie ist eine Konkretisierung des Vertragssolls vor oder während der Ausführung. Ob die gewählte Ausstattung später mangelfrei eingebaut wurde, wird erst bei der Abnahme nach § 640 BGB beurteilt. Auch Widerrufsrechte nach §§ 650l BGB bzw. Fernabsatzrecht können relevant werden, wenn die Bemusterung außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers erfolgt. Daher sollten die mit der Bemusterung ausgelösten Änderungen formal als Nachträge behandelt werden, wenn sie vom ursprünglichen Vertragssoll abweichen.
Verwandte Begriffe
Siehe Bauvertrag BGB, Nachtrag, Abnahme und Mängelrüge.
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