Der Gefahrübergang ist einer der wichtigsten Zeitpunkte im Bauvertrag. Er entscheidet, wer das Risiko trägt, wenn die Leistung vor der vollständigen Fertigstellung ohne Verschulden beider Parteien zerstört oder beschädigt wird (zufälliger Untergang).
Werkvertrag nach BGB
Nach § 644 Abs. 1 Satz 1 BGB trägt der Unternehmer die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes. Geht die Leistung vor Abnahme zufällig unter, muss er sie auf eigene Kosten erneut erbringen und verliert zunächst den Vergütungsanspruch für den zerstörten Teil. Mit der Abnahme geht die sogenannte Leistungsgefahr und Preisgefahr auf den Besteller über: Ab diesem Zeitpunkt trägt er das Risiko; er muss die vereinbarte Vergütung auch zahlen, wenn das Werk später zerstört wird.
Annahmeverzug
Befindet sich der Besteller mit der Abnahme in Verzug, geht die Gefahr nach § 644 Abs. 1 Satz 2 BGB vorzeitig auf ihn über. Liefert der Besteller Stoffe, bleibt für diese die Gefahr bei ihm (§ 644 Abs. 1 Satz 3 BGB); der Unternehmer haftet nur für Zerstörung oder Beschädigung aus seinem Verantwortungsbereich.
VOB-Vertrag: § 7 VOB/B
Im VOB-Vertrag verteilt § 7 VOB/B die Gefahr teilweise günstiger für den Auftragnehmer. Nach § 7 Abs. 1 VOB/B geht die Gefahr für eine ausgeführte Leistung, die durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört wird, zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftragnehmer behält dann seinen Vergütungsanspruch für die schon erbrachten Teile und muss die Wiederherstellung nicht auf eigene Kosten leisten. Diese Regelung ist insbesondere bei witterungsbedingten Schäden vor der Abnahme praxisrelevant.
Preisgefahr vs. Leistungsgefahr
Juristisch trennt man Leistungsgefahr (Pflicht, die Leistung überhaupt noch einmal zu erbringen) und Preisgefahr (Pflicht, die vereinbarte Vergütung trotzdem zu zahlen). Vor Gefahrübergang trägt der Unternehmer beide Risiken. Nach Gefahrübergang verbleibt nur die bereits entstandene Vergütungsforderung; die Leistungsgefahr ist durch die Abnahme erschöpft.
Häufige Fehler
Typische Fehler in der Praxis: Abnahmetermine werden hinausgeschoben, so dass die Gefahr trotz fertiger Leistung noch beim Auftragnehmer liegt; Teilabnahmen werden nicht ausdrücklich vereinbart, obwohl sie möglich und sinnvoll gewesen wären; oder die Parteien übersehen § 7 VOB/B und streiten über Wetterschäden, als wäre BGB einschlägig. Auch die Frage, ob eine Benutzung ohne ausdrückliche Abnahme eine fiktive Abnahme darstellt, ist häufig streitig.
Abgrenzung zur Gewährleistung
Gefahrübergang betrifft den zufälligen Untergang. Mängel, die bereits bei Abnahme vorliegen, fallen nicht darunter, sondern in das Gewährleistungsrecht nach §§ 633 ff. BGB. Die Verjährung für Mängelansprüche beginnt grundsätzlich mit der Abnahme. Auch der Lauf der Gewährleistungsfrist nach § 13 Abs. 4 VOB/B knüpft an die Abnahme an, nicht an den Gefahrübergang als eigenständigen Zeitpunkt.
Verwandte Begriffe
Siehe Abnahme, VOB/B, Teilabnahme und Mängelrüge.
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