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Vertrag

Teilabnahme

Die Teilabnahme ist die förmliche Abnahme abgeschlossener Teile einer Bauleistung vor Fertigstellung des Gesamtwerks. Nach § 12 Abs. 2 VOB/B kann sie für in sich abgeschlossene Teile verlangt werden und hat für den abgenommenen Teil die vollen Rechtsfolgen einer Abnahme.

Eine Teilabnahme liegt vor, wenn der Auftraggeber einen in sich abgeschlossenen Teil einer Bauleistung förmlich abnimmt, obwohl das Gesamtwerk noch nicht fertiggestellt ist. Sie ist vor allem im VOB-Vertrag von Bedeutung und hat weitreichende rechtliche Folgen für Gewährleistung, Gefahrübergang und Vergütung.

Rechtsgrundlage

§ 12 Abs. 2 VOB/B regelt die Teilabnahme ausdrücklich: Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen. Im BGB-Bauvertrag (§ 650g BGB) ist die Teilabnahme nicht ausdrücklich geregelt, sie kann aber vertraglich vereinbart werden.

Die Teilabnahme setzt voraus, dass der betreffende Leistungsteil:

  • in sich abgeschlossen ist (funktional abgrenzbar)
  • vertragsgerecht erbracht wurde
  • eigenständig nutzbar oder zumindest eigenständig beurteilbar ist

Typische Anwendungsfälle sind die Abnahme des Rohbaus vor Beginn des Ausbaus, einzelne Bauabschnitte bei Großprojekten oder abgeschlossene Gewerke bei Bauträgermodellen.

Rechtsfolgen

Die Teilabnahme hat für den abgenommenen Teil dieselben Rechtsfolgen wie eine Gesamtabnahme:

  • Gefahrübergang auf den Auftraggeber (§ 7 VOB/B, § 644 BGB)
  • Beginn der Gewährleistungsfrist für den abgenommenen Teil (regelmäßig 4 Jahre nach VOB/B oder 5 Jahre nach BGB)
  • Umkehr der Beweislast: Der Auftraggeber muss Mängel nachweisen
  • Fälligkeit der Vergütung für den abgenommenen Teil, in der Regel über eine Teilschlussrechnung
  • Freigabe von Sicherheiten anteilig möglich

Abgrenzung zur fiktiven Abnahme

Von der Teilabnahme zu unterscheiden ist die fiktive Abnahme durch Ingebrauchnahme (§ 12 Abs. 5 VOB/B) oder durch Ablauf der Fertigstellungsfrist nach § 640 Abs. 2 BGB. Nimmt der Auftraggeber einen Gebäudeteil in Benutzung, ohne förmlich abzunehmen, kann eine konkludente Teilabnahme vorliegen, sofern keine ausdrückliche anderslautende Vereinbarung besteht.

Praxis

Teilabnahmen werden in der Praxis häufig bei folgenden Konstellationen vereinbart:

  • Rohbauabnahme vor Beginn des Innenausbaus
  • Bauabschnittsabnahmen bei mehrstufigen Großprojekten
  • Gewerkeweise Abnahme bei langen Bauzeiten
  • Funktionsabschnitte in der technischen Gebäudeausrüstung

Der Ablauf entspricht der regulären förmlichen Abnahme: Begehung, Feststellung von Mängeln, Erstellung eines Abnahmeprotokolls, Unterschrift beider Parteien. Mängel und Vorbehalte zur Vertragsstrafe sind im Protokoll zu dokumentieren.

Häufige Fehler

Unklare Abgrenzung: Wird der Teilbereich nicht klar definiert (räumlich, funktional, zeitlich), lassen sich Gewährleistungsansprüche später schwer zuordnen. Empfehlenswert ist eine plangestützte Definition des abgenommenen Bereichs.

Unterlassener Mängelvorbehalt: Werden bei der Teilabnahme erkannte Mängel nicht ausdrücklich vorbehalten, drohen nach § 640 Abs. 3 BGB analog Rechtsverluste. Der Vorbehalt gehört zwingend ins Abnahmeprotokoll.

Teilabnahme ohne Vergütungsfolge: Wird nur abgenommen, ohne Teilschlussrechnung zu stellen, verzögert sich die Fälligkeit. Idealerweise koppelt der Vertrag Teilabnahme und Teilschlussrechnung.

Vertragsstrafenvorbehalt vergessen: Ohne ausdrücklichen Vorbehalt im Abnahmeprotokoll verliert der Auftraggeber Vertragsstrafenansprüche für den abgenommenen Teil (§ 11 Abs. 4 VOB/B, § 341 Abs. 3 BGB).

Verwandte Begriffe

Abnahme, Abnahmeprotokoll, VOB/B, Gewährleistungsbürgschaft, Gefahrübergang.

Quellen & Rechtsgrundlagen
  • § 12 Abs. 2 VOB/B Teilabnahme
  • § 640 BGB Abnahme
  • § 650g BGB Zustandsfeststellung
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