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Vertrag

Bauhandwerkersicherung

Die Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB ist ein gesetzlicher Anspruch des Bauunternehmers auf Sicherheit für die noch nicht gezahlte Vergütung. Sie beträgt in der Regel 110 % der vereinbarten und noch nicht gezahlten Vergütung (inklusive 10 % für Nebenforderungen). Verweigert der Besteller die Sicherheit, kann der Unternehmer die Leistung einstellen oder den Vertrag kündigen.

Die Bauhandwerkersicherung ist ein zwingendes Instrument zum Schutz des bauausführenden Unternehmers vor Zahlungsausfall. Geregelt ist sie in § 650f BGB. Danach kann der Unternehmer vom Besteller Sicherheit für die vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung verlangen - und zwar unabhängig davon, ob der Besteller zahlungsfähig ist oder nicht.

Rechtsgrundlage

§ 650f Abs. 1 BGB gibt dem Unternehmer einen einseitig durchsetzbaren Anspruch auf Sicherheit. Die Sicherheit umfasst die noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen, die pauschal mit 10 % des zu sichernden Vergütungsanspruchs anzusetzen sind. In der Summe sind das typischerweise 110 % der offenen Vergütung. Als Sicherheit kommen Bürgschaft, Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers in Betracht.

Anwendungsbereich

Der Anspruch besteht bei Werkverträgen über die Herstellung oder Wiederherstellung eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon. Ausgenommen sind Verträge mit einer natürlichen Person als Besteller im Rahmen eines Verbraucherbauvertrags nach § 650i BGB, sowie Verträge mit der öffentlichen Hand, soweit § 650f Abs. 6 BGB greift. Auch Nachunternehmer können die Sicherheit grundsätzlich gegenüber ihrem Auftraggeber (dem Generalunternehmer) verlangen.

Ablauf in der Praxis

Der Unternehmer fordert den Besteller schriftlich zur Stellung der Sicherheit auf und setzt eine angemessene Frist. Kommt der Besteller der Aufforderung nicht fristgerecht nach, hat der Unternehmer zwei Optionen: Er kann die Leistung bis zur Stellung der Sicherheit verweigern (§ 650f Abs. 5 BGB), oder er kann den Vertrag kündigen. Nach Kündigung steht ihm die vereinbarte Vergütung zu, abzüglich ersparter Aufwendungen. Für den noch nicht erbrachten Teil wird vermutet, dass ihm 5 % der auf diesen Teil entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.

Kosten der Sicherheit

Der Unternehmer muss dem Besteller die üblichen Kosten der Sicherheitsleistung bis zu einem Höchstsatz von 2 % pro Jahr erstatten. Höhere Avalprovisionen trägt der Unternehmer selbst. Dies ist bei der Auswahl des Avalgebers einzuplanen.

Häufige Fehler

Typische Fehler sind: die Sicherheit erst bei ersten Zahlungsschwierigkeiten zu verlangen (dann ist oft keine Bürgschaft mehr zu bekommen), eine unzureichende Fristsetzung, oder eine zu früh ausgesprochene Kündigung ohne ausreichende Nachfrist. Ein vertraglicher Ausschluss der Bauhandwerkersicherung ist in AGB unwirksam (§ 650f Abs. 7 BGB).

Abgrenzung zu anderen Sicherheiten

Die Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB ist strikt zu unterscheiden von der Vertragserfüllungsbürgschaft und der Gewährleistungsbürgschaft, die zugunsten des Auftraggebers bestellt werden. Die Bauhandwerkersicherung sichert umgekehrt den Vergütungsanspruch des Auftragnehmers. Daneben bleibt auch die Bauhandwerker-Sicherungshypothek nach § 650e BGB möglich, die jedoch nur bei Grundstückseigentümern als Besteller in Betracht kommt und praktisch aufwändiger durchzusetzen ist.

Verwandte Begriffe

Siehe Vertragserfüllungsbürgschaft, Gewährleistungsbürgschaft, Sicherheitseinbehalt und Abschlagsrechnung.

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