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Normen

Baustellenverordnung (BaustellV)(BaustellV)

Die Baustellenverordnung (BaustellV) regelt Sicherheits- und Gesundheitsschutzpflichten auf Baustellen. Sie verpflichtet den Bauherrn zu Vorankündigung, Bestellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (SiGeKo) und Erstellung eines SiGe-Plans. Sie setzt die Richtlinie 92/57/EWG in nationales Recht um.

Die Baustellenverordnung (BaustellV) ist die zentrale nationale Vorschrift für den Arbeitsschutz auf Baustellen. Sie richtet sich primär an den Bauherrn und dessen Erfüllungsgehilfen, da auf einer Baustelle regelmäßig mehrere Arbeitgeber tätig werden und die übergreifende Koordination beim Bauherrn liegt.

Rechtsgrundlage

Die BaustellV setzt die europäische Baustellenrichtlinie 92/57/EWG in deutsches Recht um. Sie gilt ergänzend zum Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und zu den baulichen Arbeitsstättenvorschriften. Aufsichtsbehörden sind die Ämter für Arbeitsschutz der Länder sowie die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU).

Pflichten des Bauherrn

Der Bauherr trägt die Gesamtverantwortung dafür, dass die Regelungen der BaustellV eingehalten werden. Dazu gehören insbesondere die Vorankündigung, die Bestellung eines SiGeKo und die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG bereits in der Planungsphase. Die Verantwortung kann auf Dritte (z. B. Projektsteuerer) übertragen werden, die Endverantwortung verbleibt jedoch in der Regel beim Bauherrn.

Vorankündigung

Eine Vorankündigung an die zuständige Behörde ist nach § 2 BaustellV erforderlich, wenn die voraussichtliche Dauer der Arbeiten 30 Arbeitstage übersteigt und mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder der Umfang 500 Personentage überschreitet. Sie muss spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle übermittelt und sichtbar auf der Baustelle ausgehängt werden.

SiGeKo und SiGe-Plan

Sobald auf einer Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, ist ein oder sind mehrere geeignete Koordinatoren (SiGeKo) für Sicherheit und Gesundheitsschutz zu bestellen. Überschreitet die Baustelle die Schwellenwerte für die Vorankündigung oder werden besonders gefährliche Arbeiten im Sinne des Anhangs II der BaustellV ausgeführt, ist zusätzlich ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) zu erstellen. Der SiGe-Plan beschreibt Gefährdungen, Schutzmaßnahmen und zeitliche Zuordnung der Gewerke und ist während der Bauausführung fortzuschreiben.

Unterlage für spätere Arbeiten

Ergänzend ist eine Unterlage für spätere Arbeiten zusammenzustellen. Sie enthält Angaben, die für spätere Instandhaltungs- oder Umbauarbeiten relevant sind (z. B. Lage tragender Bauteile, Gefahrstoffe, Zugänge). Sie wird mit dem Bauwerk an den Nutzer übergeben.

Häufige Fehler

Typische Mängel sind: SiGeKo wird erst in der Bauphase bestellt (Pflicht besteht bereits in der Planungsphase), SiGe-Plan wird nicht fortgeschrieben, Vorankündigung nicht ausgehängt, oder SiGeKo-Aufgaben werden faktisch durch einen Bauleiter miterledigt, ohne dass die Trennung der Rollen klar ist. Auch die Unterlage für spätere Arbeiten wird häufig vergessen oder nur formal zusammengestellt.

Abgrenzung zum ArbSchG

Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet jeden Arbeitgeber zum Schutz seiner eigenen Beschäftigten. Die BaustellV ergänzt dies um die baustellenspezifische Koordinierungsebene. Arbeitgeberpflichten bleiben parallel bestehen; die Bestellung eines SiGeKo entlastet den einzelnen Arbeitgeber nicht von der eigenen Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung.

Verwandte Begriffe

Siehe SiGeKo, Bauleiter, Bauherr und Bautagebuch.

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