Der Bautagesbericht ist eine tägliche, kurze Dokumentation des Baugeschehens, typischerweise geführt vom Polier, Bauleiter oder Vorarbeiter des Auftragnehmers. Er hat sich in der Praxis als schlanke Form der Baustellendokumentation etabliert, wird aber oft synonym zum Bautagebuch verwendet.
Abgrenzung zum Bautagebuch
Die Begriffe werden in der Praxis häufig vermischt. Eine übliche Unterscheidung:
- Bautagesbericht / Tagesrapport: tägliche Kurzform des Auftragnehmers (Polier, Bauleitung), Fokus auf eigene Leistung, Personal und Stundennachweise
- Bautagebuch: führendes Dokument der Objektüberwachung (HOAI LP 8), umfassende Baustellenchronik aus Bauherrensicht mit allen Gewerken, Anordnungen und Abweichungen
HOAI Anlage 10 führt das Bautagebuch als Grundleistung der Objektüberwachung auf. Der Bautagesbericht ist dagegen in keinem Regelwerk ausdrücklich normiert, ergibt sich aber aus dem allgemeinen Dokumentationsgebot und einzelnen Vertragsklauseln.
Rechtliche Einordnung
Bei VOB/B-Verträgen ist die Führung eines Bautagebuchs durch den Auftragnehmer nicht ausdrücklich geregelt. Vertraglich wird die Pflicht jedoch regelmäßig vereinbart, insbesondere bei öffentlichen Aufträgen. Der Bautagesbericht ist in diesem Fall das praktische Mittel zur Erfüllung dieser Pflicht.
Bei Stundenlohnarbeiten nach § 15 VOB/B sind Stundenlohnzettel zwingend, die typischerweise mit den Angaben des Bautagesberichts übereinstimmen.
Als Privaturkunde hat der Bautagesbericht im Zivilprozess Beweiskraft nach § 416 ZPO für die Echtheit der Erklärung, jedoch keine erweiterte öffentliche Beweiskraft. Seine Überzeugungskraft steigt, wenn er:
- zeitnah geführt
- vom Auftraggeber gegengezeichnet
- in sich schlüssig und widerspruchsfrei ist
Typische Inhalte
Ein vollständiger Bautagesbericht enthält:
- Datum, Wochentag, Baustelle
- Witterung: Temperatur morgens/mittags, Niederschlag, Wind (relevant für Betonieren, Abdichtungsarbeiten, Krannutzung)
- Personal: Anzahl und Qualifikation der eigenen Arbeiter sowie der Nachunternehmer
- Geräte: eingesetzte Maschinen und Geräte
- Erbrachte Leistungen: Gewerk, Bauteil, Position, Menge
- Lieferungen: Materialien mit Lieferschein-Nummer
- Besondere Vorkommnisse: Behinderungen, Unfälle, Anordnungen, Besuche, Prüfungen
- Unterbrechungen: Dauer und Grund
- Unterschrift Aufsteller, ggf. Gegenzeichnung Bauherr / Objektüberwacher
Digitale Lösungen ergänzen den Bericht um Fotos mit Geotag, Spracheingabe und automatische Wetterdaten.
Praxis
Der Bautagesbericht wird üblicherweise am Ende jedes Arbeitstages ausgefüllt. Er dient folgenden Zwecken:
- Nachweis der erbrachten Leistungen (Basis für Aufmaß und Abrechnung)
- Stundennachweis bei Stundenlohnarbeiten
- Grundlage für Behinderungsanzeigen und bauablaufbezogene Darstellung
- Dokumentation für Nachträge
- Internes Controlling für Produktivität und Kostenkontrolle
Bei öffentlichen Aufträgen ist häufig ein standardisiertes Formular vorgeschrieben. Private Auftraggeber akzeptieren in der Regel eigene Vorlagen oder digitale Formate.
Häufige Fehler
Nachträgliche Nachholung: Werden Berichte rückwirkend ausgefüllt, sinkt die Beweiskraft erheblich und Widersprüche zu anderen Unterlagen (Lieferscheinen, Stundenzetteln) fallen im Streit auf.
Pauschale Formulierungen: "Mauerarbeiten ausgeführt" reicht nicht. Erforderlich sind Bauteil, Raum, Menge und Bezug zum Leistungsverzeichnis.
Fehlende Wetter- und Temperaturangaben: Gerade bei Frostperioden, Hitze oder Starkregen sind präzise Angaben entscheidend für spätere Behinderungsanzeigen.
Keine Gegenzeichnung: Ein einseitiger Bericht hat weniger Beweiskraft als ein vom Objektüberwacher gegengezeichneter Bericht. Bei wichtigen Ereignissen (Behinderung, Störung, Unfall) sollte die Gegenzeichnung aktiv eingeholt werden.
Verlorene Papierberichte: Papierformate gehen in der Praxis regelmäßig verloren. Digitale Bautagesberichte mit Cloud-Speicherung reduzieren dieses Risiko.
Verwandte Begriffe
Bautagebuch, Behinderungsanzeige, Stundenlohnarbeiten, Objektüberwachung, bauablaufbezogene Darstellung.
- HOAI Anlage 10 Grundleistungen LP 8
- § 15 VOB/B Stundenlohnarbeiten
- § 416 ZPO Beweiskraft von Privaturkunden
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