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Vertrag

Stundenlohnarbeiten

Stundenlohnarbeiten sind Bauleistungen, die nach tatsächlichem Aufwand an Zeit und Material vergütet werden. Die Abrechnung erfolgt über Stundenlohnzettel (Regieberichte). Rechtsgrundlage im VOB-Vertrag ist § 15 VOB/B.

Stundenlohnarbeiten, auch Regieleistungen genannt, werden nicht zu einem Einheits- oder Pauschalpreis, sondern nach tatsächlich aufgewendeten Arbeitsstunden, Geräte- und Materialkosten abgerechnet. Sie kommen zum Einsatz, wenn Umfang und Inhalt der Leistung vorher nicht sinnvoll kalkulierbar sind, etwa bei Reparaturen, Havarieeinsätzen oder kurzfristigen Zusatzleistungen.

Rechtsgrundlage nach VOB/B

§ 15 VOB/B regelt Stundenlohnarbeiten im VOB-Vertrag. Voraussetzung ist eine ausdrückliche Vereinbarung vor Beginn der Arbeiten; eine bloße einseitige Anordnung des Auftragnehmers reicht nicht. Der Auftragnehmer muss dem Auftraggeber den Beginn der Stundenlohnarbeiten vor Aufnahme der Tätigkeit anzeigen. Ohne diese Anzeige droht die Einordnung als Nebenleistung oder als Leistung nach § 2 VOB/B.

Stundenlohnzettel in der Praxis

Über geleistete Stundenlohnarbeiten sind werktäglich oder wöchentlich Stundenlohnzettel zu führen. Sie enthalten Datum, Namen der eingesetzten Arbeitskräfte, Stundenzahl, verbrauchtes Material, Geräteeinsatz und sonstige Sonderkosten. Der Auftragnehmer reicht sie beim Auftraggeber ein; dieser hat sie nach § 15 Abs. 3 VOB/B innerhalb von sechs Werktagen nach Zugang zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe nicht fristgerecht, gelten die Zettel als anerkannt.

Wer darf unterzeichnen?

Die Unterschrift muss vom Auftraggeber oder einer ausdrücklich bevollmächtigten Person stammen. Ein bauleitender Architekt kann Stundenlohnzettel nur bei besonderer Vollmacht wirksam anerkennen; der BGH hat das nur in engen Ausnahmefällen bejaht. Die Unterschrift eines Poliers bescheinigt in der Regel lediglich die tatsächliche Anwesenheit und Arbeitszeit, nicht aber, dass die Leistung als Stundenlohnarbeit zu vergüten ist. Dieser Unterschied ist im Streitfall entscheidend.

Häufige Fehler und Beweislast

Typische Probleme sind fehlende Vorankündigung, verspätete Einreichung der Zettel und unklare Signaturen. Reicht der Auftragnehmer Zettel erst mit der Schlussrechnung ein, riskiert er die Beweislast für den tatsächlichen Aufwand. Umgekehrt kann der Auftraggeber durch stillschweigendes Verstreichen der 6-Werktage-Frist in eine Anerkennungsfiktion geraten. Daher empfiehlt sich eine digitale Dokumentation mit Zeitstempel und Gegenzeichnung.

Abgrenzung

Von Stundenlohnarbeiten zu unterscheiden sind Einheitspreis- und Pauschalpreisvereinbarungen. Wird eine Leistung im Leistungsverzeichnis als Position mit Einheitspreis ausgeschrieben, entsteht kein Stundenlohnanspruch, auch wenn der Aufwand höher ausfällt als kalkuliert. Die Abgrenzung richtet sich nach dem Vertragsinhalt, nicht nach der Bezeichnung auf dem Zettel.

Inhalt der Vergütung

Der Stundenlohn ist mit festen oder nach Lohngruppen gestaffelten Verrechnungssätzen zu vereinbaren. Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung, ist die ortsübliche Vergütung maßgeblich. Zusätzlich zu den Lohnkosten sind Materialkosten nach Einkauf, Geräteeinsatz nach Baugeräteliste (BGL) und Fremdleistungen gesondert abzurechnen. Zuschläge für Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit müssen gesondert vereinbart und ausgewiesen werden.

Verwandte Begriffe

Siehe VOB/B, Nachtrag, Aufmaß und Leistungsverzeichnis. Für die tägliche Erfassung bietet sich die digitale Zeiterfassung an.

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