Die Urkalkulation ist die interne Preisbildung des Auftragnehmers im Moment der Angebotsabgabe. Sie zeigt, wie sich die Einheitspreise des Leistungsverzeichnisses aus Lohn-, Stoff-, Geräte- und Fremdleistungskosten sowie Zuschlägen für Baustellen- und Allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn zusammensetzen.
Bedeutung für Nachträge
Die Urkalkulation wird relevant, sobald sich während der Ausführung Mengen oder Leistungen ändern. Im VOB-Vertrag sieht § 2 Abs. 3 VOB/B (Mengenabweichung über 10 %), § 2 Abs. 5 VOB/B (geänderte Leistung) und § 2 Abs. 6 VOB/B (zusätzliche Leistung) eine Preisanpassung vor. Im BGB-Bauvertrag regelt § 650c BGB die Vergütungsanpassung bei Anordnungen nach § 650b BGB.
§ 650c BGB: Zwei Berechnungswege
§ 650c BGB kennt zwei Wege der Preisermittlung. Nach Absatz 1 sind die Mehr- oder Minderkosten auf Basis der tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn zu bestimmen. Nach Absatz 2 kann der Unternehmer zur Berechnung des Nachtragspreises auf die Ansätze einer bei einer in den Vertrag einbezogenen Urkalkulation zurückgreifen; es wird dann vermutet, dass die so ermittelte Vergütung der tatsächlich erforderlichen entspricht. Der BGH hat klargestellt, dass die frühere vorkalkulatorische Preisfortschreibung (guter Preis bleibt guter Preis) durch § 650c BGB nicht mehr ohne Weiteres trägt.
Aushändigung und Vertraulichkeit
Die Urkalkulation ist ein vertrauliches Dokument des Auftragnehmers und enthält Betriebsgeheimnisse. Häufig wird im Bauvertrag vereinbart, dass der Auftragnehmer die Urkalkulation in einem verschlossenen Umschlag beim Auftraggeber oder einem Notar hinterlegt. Sie wird erst im Streitfall (Nachtrag, Kündigungsabrechnung, Insolvenz) geöffnet. Eine generelle Pflicht zur Offenlegung der Urkalkulation besteht ohne vertragliche Grundlage nicht.
Aufbau
Eine vollständige Urkalkulation enthält typischerweise:
- Mittellohn (Brutto-/Netto-Lohn, Lohnnebenkosten, SOKA-Bau-Beiträge)
- Einzelkosten der Teilleistungen (EKT) je Position
- Baustellengemeinkosten (BGK)
- Allgemeine Geschäftskosten (AGK)
- Wagnis und Gewinn (W&G)
- Nachlässe und Zuschläge
Häufige Fehler
Oft wird nur eine Angebots-Endsumme kalkuliert, ohne saubere Aufgliederung der Zuschläge. Fehlt eine nachvollziehbare Urkalkulation, wird die Nachtragspreisermittlung schwierig, da weder § 650c Abs. 2 BGB noch die VOB/B-Preisfortschreibung tragfähige Ausgangswerte haben. Außerdem ist auf die klare Trennung von direkten Kosten und Zuschlägen zu achten; eine Pauschale Zuschlag auf alles ist rechtlich angreifbar.
Hinweis bei öffentlichen Auftraggebern
Bei öffentlichen Aufträgen wird die Urkalkulation häufig im Vergabeverfahren eingereicht oder bei Vertragsschluss hinterlegt. Dies dient nicht nur der Nachtragspreisbildung, sondern auch der Prüfung ungewöhnlich niedriger Angebote. Auftragnehmer sollten ihre Kalkulation so dokumentieren, dass sie auch Monate später intern nachvollziehbar bleibt - Namen einzelner Mitarbeiter im Mittellohn, verwendete BGL-Ausgabe und Datum der eingeholten Lieferantenangebote sollten festgehalten werden.
Verwandte Begriffe
Siehe Nachtrag, VOB/B, Bauvertrag BGB und Leistungsverzeichnis.
- www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650c.html
- www.gvw.com/aktuelles/blog/detail/guter-preis-bleibt-nicht-guter-preis-bgh-erteilt-vorkalkulatorischer-preisfortschreibung-eine-absage
- www.arge-baurecht.com/baurecht-wissen/expertentipps/artikel/nachtragskalkulation-wie-berechnen-sich-die-angemessenen-zuschlaege-auf-die-tatsaechlich-erforderlichen-kosten
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