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Vertrag

Bedenkenanmeldung

Die Bedenkenanmeldung ist die schriftliche Mitteilung des Auftragnehmers, dass er Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen die Güte gelieferter Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer hat. Sie ist in § 4 Abs. 3 VOB/B geregelt und kann von der Mängelhaftung befreien.

Der Auftragnehmer schuldet ein funktionstaugliches Werk. Wenn Planung, Material oder Vorleistung dem entgegenstehen, hilft ihm nur eines: rechtzeitig und richtig Bedenken anmelden.

Rechtsgrundlage

Nach § 4 Abs. 3 VOB/B hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren, gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer dem Auftraggeber unverzüglich, möglichst schon vor Beginn der Arbeiten, schriftlich mitzuteilen.

Wirkung

Nach § 13 Abs. 3 VOB/B haftet der Auftragnehmer nicht, wenn ein Mangel auf die Leistungsbeschreibung, auf Anordnungen des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder auf die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers zurückzuführen ist, es sei denn, er hat die nach § 4 Abs. 3 VOB/B gebotene Mitteilung unterlassen. Die Bedenkenanmeldung ist damit der Schlüssel zur Haftungsbefreiung.

Typische Anlässe

  • Untergrund ist nicht geeignet, etwa zu feucht, zu uneben oder nicht tragfähig
  • Vorleistung eines anderen Gewerks ist mangelhaft, etwa eine fehlerhafte Abdichtung
  • vorgeschriebenes Material passt nicht zum Einsatzzweck
  • Detail in der Planung ist technisch nicht ausführbar
  • Ausführung würde gegen die anerkannten Regeln der Technik verstoßen

Inhalt und Form

  • Adressat ist der Auftraggeber, nicht der Architekt, sofern dieser nicht bevollmächtigt ist
  • Schriftform, mit Datum und nachweisbarem Zugang
  • konkrete Beschreibung des Bedenkens und seiner Folgen, nicht nur ein allgemeiner Hinweis
  • Vorschlag, wie stattdessen verfahren werden kann
  • Hinweis, dass die Arbeiten bis zur Klärung nicht fortgeführt werden können, falls das zutrifft

Abgrenzung

Die Bedenkenanmeldung betrifft die technische Richtigkeit, die Mehrkostenanzeige die Vergütung und die Behinderungsanzeige die Bauzeit. Häufig sind alle drei Erklärungen zugleich erforderlich.

Häufige Fehler

  • Hinweis nur mündlich auf der Baustelle.
  • Bedenken pauschal formuliert, ohne die konkrete Folge zu benennen.
  • Anmeldung an den Vorunternehmer statt an den Auftraggeber.
  • Trotz Bedenken wird ohne Klärung weitergearbeitet.

BauGrid führt Klärungen und Entscheidungen als offene Punkte mit Frist und Verantwortlichem und dokumentiert den Bautag (Offene Punkte, Bautagebuch).

Quellen & Rechtsgrundlagen
  • VOB/B 2016 § 4 Abs. 3, § 13 Abs. 3
  • BGB §§ 633, 634
  • VOB/C, DIN 18299 Abschnitt 3
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