Die Mehrkostenanzeige ist eine der wenigen Erklärungen im Bauvertrag, deren Unterlassen einen Anspruch vollständig kosten kann. Sie gehört deshalb in den Standardablauf jeder Bauleitung.
Rechtsgrundlage
- § 2 Abs. 6 VOB/B: Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, hat der Auftragnehmer Anspruch auf besondere Vergütung. Er muss den Anspruch jedoch dem Auftraggeber ankündigen, bevor er mit der Ausführung beginnt.
- § 2 Abs. 5 VOB/B: Bei geänderten Leistungen infolge einer Anordnung ist ein neuer Preis zu vereinbaren; die Vereinbarung soll vor der Ausführung getroffen werden. Eine ausdrückliche Ankündigungspflicht besteht hier nicht, dennoch ist eine schriftliche Anzeige dringend zu empfehlen.
- BGB-Bauvertrag: § 650b und § 650c BGB regeln Änderungsbegehren und Vergütungsanpassung.
Inhalt
- Bezug auf die konkrete Anordnung oder Aufforderung mit Datum und Person
- Beschreibung der zusätzlichen oder geänderten Leistung
- Hinweis, dass die Leistung nicht vom Vertrag umfasst ist
- Ankündigung der Mehrvergütung, möglichst mit einer ersten Größenordnung
- Hinweis auf mögliche Auswirkungen auf die Bauzeit
Eine Bezifferung im Detail ist nicht Voraussetzung; sie folgt mit dem Nachtragsangebot.
Zeitpunkt
Vor Beginn der Ausführung. Wird die Leistung zuerst erbracht und die Anzeige nachgereicht, ist der Anspruch nach § 2 Abs. 6 VOB/B gefährdet. Ausnahmen kommen in Betracht, wenn dem Auftraggeber ohnehin klar sein musste, dass die Leistung zusätzlich zu vergüten ist.
Abgrenzung
- [Behinderungsanzeige](/glossar/behinderungsanzeige): betrifft die Zeit, nicht das Geld.
- [Bedenkenanmeldung](/glossar/bedenkenanmeldung): betrifft die technische Richtigkeit und die Haftung.
- Mehrkostenanzeige: betrifft die Vergütung.
In der Praxis treten alle drei häufig gemeinsam auf und sollten getrennt formuliert werden.
Häufige Fehler
- Anzeige an den Architekten statt an den Auftraggeber, obwohl dieser nicht bevollmächtigt ist.
- Mündliche Ankündigung in der Baubesprechung ohne Protokolleintrag.
- Anzeige erst mit der Schlussrechnung.
- Vermischung mit der Behinderungsanzeige, sodass keine Erklärung klar ist.
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- VOB/B 2016 § 2 Abs. 5, Abs. 6, Abs. 8, § 1 Abs. 3, Abs. 4
- BGB §§ 650b, 650c
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