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Vertrag

Mehrkostenanzeige

Die Mehrkostenanzeige ist die Ankündigung des Auftragnehmers, dass eine geforderte Leistung zusätzliche Vergütung auslöst. Bei zusätzlichen Leistungen nach § 2 Abs. 6 VOB/B besteht der Anspruch auf besondere Vergütung nur, wenn der Auftragnehmer ihn dem Auftraggeber ankündigt, bevor er mit der Ausführung beginnt.

Die Mehrkostenanzeige ist eine der wenigen Erklärungen im Bauvertrag, deren Unterlassen einen Anspruch vollständig kosten kann. Sie gehört deshalb in den Standardablauf jeder Bauleitung.

Rechtsgrundlage

  • § 2 Abs. 6 VOB/B: Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, hat der Auftragnehmer Anspruch auf besondere Vergütung. Er muss den Anspruch jedoch dem Auftraggeber ankündigen, bevor er mit der Ausführung beginnt.
  • § 2 Abs. 5 VOB/B: Bei geänderten Leistungen infolge einer Anordnung ist ein neuer Preis zu vereinbaren; die Vereinbarung soll vor der Ausführung getroffen werden. Eine ausdrückliche Ankündigungspflicht besteht hier nicht, dennoch ist eine schriftliche Anzeige dringend zu empfehlen.
  • BGB-Bauvertrag: § 650b und § 650c BGB regeln Änderungsbegehren und Vergütungsanpassung.

Inhalt

  • Bezug auf die konkrete Anordnung oder Aufforderung mit Datum und Person
  • Beschreibung der zusätzlichen oder geänderten Leistung
  • Hinweis, dass die Leistung nicht vom Vertrag umfasst ist
  • Ankündigung der Mehrvergütung, möglichst mit einer ersten Größenordnung
  • Hinweis auf mögliche Auswirkungen auf die Bauzeit

Eine Bezifferung im Detail ist nicht Voraussetzung; sie folgt mit dem Nachtragsangebot.

Zeitpunkt

Vor Beginn der Ausführung. Wird die Leistung zuerst erbracht und die Anzeige nachgereicht, ist der Anspruch nach § 2 Abs. 6 VOB/B gefährdet. Ausnahmen kommen in Betracht, wenn dem Auftraggeber ohnehin klar sein musste, dass die Leistung zusätzlich zu vergüten ist.

Abgrenzung

  • [Behinderungsanzeige](/glossar/behinderungsanzeige): betrifft die Zeit, nicht das Geld.
  • [Bedenkenanmeldung](/glossar/bedenkenanmeldung): betrifft die technische Richtigkeit und die Haftung.
  • Mehrkostenanzeige: betrifft die Vergütung.

In der Praxis treten alle drei häufig gemeinsam auf und sollten getrennt formuliert werden.

Häufige Fehler

  • Anzeige an den Architekten statt an den Auftraggeber, obwohl dieser nicht bevollmächtigt ist.
  • Mündliche Ankündigung in der Baubesprechung ohne Protokolleintrag.
  • Anzeige erst mit der Schlussrechnung.
  • Vermischung mit der Behinderungsanzeige, sodass keine Erklärung klar ist.

BauGrid erfasst Nachträge nach § 2 VOB/B im LV, versendet sie als Angebot per PDF und lässt sie per Freigabelink genehmigen (Nachtragsmanagement, Offene Punkte).

Quellen & Rechtsgrundlagen
  • VOB/B 2016 § 2 Abs. 5, Abs. 6, Abs. 8, § 1 Abs. 3, Abs. 4
  • BGB §§ 650b, 650c
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