Kaum ein Bauvorhaben endet zum ursprünglich geplanten Termin. Entscheidend ist, ob sich die Fristen rechtlich verschieben oder ob der Auftragnehmer in Verzug gerät.
Voraussetzungen
Nach § 6 Abs. 2 VOB/B verlängern sich Ausführungsfristen, wenn die Behinderung verursacht ist durch:
- einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers, etwa fehlende Pläne, fehlende Vorleistungen, verspätete Freigaben oder verweigerter Zugang
- Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete Aussperrung im Betrieb des Auftragnehmers oder in einem unmittelbar für ihn arbeitenden Betrieb
- höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände
Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet werden musste, gelten nicht als Behinderung. Ein normaler Winter verlängert die Bauzeit also nicht.
Behinderungsanzeige
Voraussetzung ist regelmäßig die Behinderungsanzeige nach § 6 Abs. 1 VOB/B, die unverzüglich und schriftlich zu erfolgen hat. Sie ist entbehrlich, wenn dem Auftraggeber die hindernden Tatsachen und ihre Auswirkungen offenkundig bekannt waren.
Berechnung
Nach § 6 Abs. 4 VOB/B berechnet sich die Fristverlängerung nach der Dauer der Behinderung mit einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten und die etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit. Für den Nachweis ist eine bauablaufbezogene Darstellung erforderlich: Soll-Ablauf, Störung, Ist-Ablauf und die daraus folgende Verschiebung, jeweils belegt.
Mehrkosten
Die Fristverlängerung allein bringt kein Geld. Für Kosten aus verlängerter Vorhaltung, Stillstand und Wiederanlauf braucht es einen eigenen Anspruch, etwa nach § 6 Abs. 6 VOB/B bei Vertretenmüssen oder nach § 2 Abs. 5 VOB/B bei Anordnungen, siehe Mehrkostenanzeige.
Häufige Fehler
- Behinderung wird nur mündlich in der Baubesprechung erwähnt.
- Kein fortgeschriebener Terminplan, sodass die Verschiebung nicht belegbar ist.
- Verlängerung wird pauschal um die Störungsdauer gerechnet, ohne Wiederanlauf und Jahreszeit.
- Nach Wegfall der Behinderung wird die Arbeit nicht unverzüglich wieder aufgenommen.
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- VOB/B 2016 § 6 Abs. 1 bis Abs. 7, § 2 Abs. 5
- BGB §§ 642, 643
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