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Vertrag

Vertragsfristen

Vertragsfristen sind die im Bauvertrag verbindlich vereinbarten Termine für Beginn, Zwischenschritte und Vollendung der Leistung. Nach § 5 Abs. 1 VOB/B gelten in einem Bauzeitenplan enthaltene Einzelfristen nur dann als Vertragsfristen, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist.

Auf jeder Baustelle hängt ein Terminplan. Ob die Termine darin rechtlich binden, ist eine völlig andere Frage. Genau daran entscheidet sich, ob Verzug eintritt und ob eine Vertragsstrafe verwirkt wird.

Vertragsfristen und Einzelfristen

Nach § 5 Abs. 1 VOB/B ist die Ausführung nach den verbindlichen Fristen zu beginnen, angemessen zu fördern und zu vollenden. In einem Bauzeitenplan enthaltene Einzelfristen gelten nur dann als Vertragsfristen, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist. Ohne diese Vereinbarung sind sie bloße Kontrollpunkte der Steuerung.

Beginn der Ausführung

Ist für den Beginn keine Frist vereinbart, hat der Auftraggeber auf Verlangen Auskunft über den voraussichtlichen Beginn zu erteilen. Der Auftragnehmer hat nach § 5 Abs. 2 VOB/B innerhalb von zwölf Werktagen nach Aufforderung zu beginnen und den Beginn anzuzeigen.

Förderungspflicht

Nach § 5 Abs. 3 VOB/B hat der Auftragnehmer auf Verlangen unverzüglich Abhilfe zu schaffen, wenn Arbeitskräfte, Geräte, Gerüste, Stoffe oder Bauteile so unzureichend sind, dass die Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten werden können. Diese Pflicht besteht unabhängig von Einzelfristen.

Verzug

Verzögert sich der Beginn, gerät die Ausführung in Rückstand oder wird die Vollendungsfrist überschritten, kann der Auftraggeber nach § 5 Abs. 4 VOB/B unter den weiteren Voraussetzungen Schadensersatz nach § 6 Abs. 6 VOB/B verlangen oder nach § 8 Abs. 3 VOB/B kündigen. Voraussetzung ist, dass die Verzögerung dem Auftragnehmer zuzurechnen ist.

Verschiebung von Fristen

Wird der Ablauf durch Umstände aus dem Bereich des Auftraggebers gestört, verlängern sich die Fristen nach § 6 Abs. 2 VOB/B, siehe Bauzeitverlängerung. Voraussetzung ist in der Regel eine Behinderungsanzeige.

Häufige Fehler

  • Der Terminplan wird dem Vertrag beigefügt, ohne die Einzelfristen als Vertragsfristen zu bezeichnen; der Auftraggeber glaubt an bindende Termine, die keine sind.
  • Umgekehrt werden sämtliche Zwischentermine verbindlich gestellt, ohne Puffer und ohne Rücksicht auf Vorleistungen.
  • Fristverschiebungen werden mündlich vereinbart und nicht im Plan nachgeführt.

BauGrid führt den Bauzeitenplan mit vier Abhängigkeitstypen, kritischem Pfad und Baseline und hält Termine und Fristen mit Verantwortlichen fest (Bauzeitenplan, Termine).

Quellen & Rechtsgrundlagen
  • VOB/B 2016 § 5, § 6 Abs. 2, Abs. 6, § 8 Abs. 3, § 11
  • BGB §§ 286, 323
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