Eine wirksam vereinbarte Vertragsstrafe kann durch einen einzigen Formfehler verloren gehen: wenn der Vorbehalt bei der Abnahme fehlt. Dieser Punkt gehört deshalb auf jede Abnahmecheckliste.
Rechtsgrundlage
- VOB/B: Nach § 11 Abs. 4 VOB/B wird eine für die Verzögerung der Vollendung vereinbarte Vertragsstrafe nur fällig, wenn der Auftraggeber sie bei der Abnahme vorbehält.
- BGB: Nach § 341 Abs. 3 BGB muss sich der Gläubiger die Vertragsstrafe bei der Annahme der Erfüllung vorbehalten, sonst ist der Anspruch ausgeschlossen.
Zeitpunkt
Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Abnahme. Bei der förmlichen Abnahme gehört der Vorbehalt in das Abnahmeprotokoll. Tritt die Abnahme als fiktive Abnahme ein, muss der Vorbehalt spätestens bis zu dem Zeitpunkt erklärt werden, in dem die Fiktion wirkt, also etwa vor Ablauf der Zwölf-Werktage-Frist nach Fertigstellungsmitteilung oder der Sechs-Werktage-Frist nach Beginn der Benutzung.
Form und Inhalt
Der Vorbehalt sollte schriftlich und eindeutig erklärt werden. Eine bloße Bemerkung, man werde die Sache noch prüfen, genügt nicht. Ausreichend ist die klare Aussage, dass die Vertragsstrafe wegen Überschreitung der Vertragsfrist vorbehalten bleibt; eine Bezifferung ist im Vorbehalt selbst nicht erforderlich.
Voraussetzungen der Vertragsstrafe
Der Vorbehalt hilft nur, wenn die Vertragsstrafe überhaupt verwirkt ist. Dafür braucht es:
- eine wirksame Vereinbarung, die der AGB-Kontrolle standhält; nach der Rechtsprechung ist eine Obergrenze von fünf Prozent der Auftragssumme maßgeblich
- eine verbindliche Vertragsfrist, nicht nur einen Terminplan
- Verschulden des Auftragnehmers, also keine Verzögerung aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers
Verlängert sich die Bauzeit wegen einer Bauablaufstörung aus dem Bereich des Auftraggebers, verschiebt sich die Frist entsprechend.
Häufige Fehler
- Vorbehalt erst in der Rechnungsprüfung erklärt.
- Vorbehalt in einer E-Mail nach der Abnahme, aber nicht im Protokoll.
- Vertragsstrafe geltend gemacht, obwohl Vertragsfristen nie verbindlich vereinbart waren.
- Bei Teilabnahmen wird der Vorbehalt nur einmal erklärt, obwohl mehrere Abnahmen vorliegen.
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- VOB/B 2016 § 11 Abs. 4, § 12
- BGB §§ 339, 341 Abs. 3
- BGB §§ 307 ff.
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