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Vertrag

Fiktive Abnahme

Von einer fiktiven Abnahme spricht man, wenn eine Bauleistung kraft Gesetzes oder Vertrags als abgenommen gilt, ohne dass der Auftraggeber die Abnahme ausdrücklich erklärt hat. Grundlage sind § 12 Abs. 5 VOB/B mit Fristen nach Fertigstellungsmitteilung oder Benutzung und § 640 Abs. 2 BGB nach fruchtloser Fristsetzung.

Auftraggeber verzögern die Abnahme manchmal, weil daran Fälligkeit, Gefahrübergang und Verjährungsbeginn hängen. Das Gesetz und die VOB/B setzen dem Grenzen: Unter bestimmten Voraussetzungen tritt die Abnahme auch ohne Erklärung ein.

Fiktion nach VOB/B

§ 12 Abs. 5 VOB/B kennt zwei Fälle, die nur gelten, wenn keine Abnahme verlangt wurde:

  • Nr. 1: Die Leistung gilt zwölf Werktage nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung als abgenommen.
  • Nr. 2: Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil davon in Benutzung genommen, gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt.

Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder wegen einer Vertragsstrafe muss der Auftraggeber spätestens bis zu diesen Zeitpunkten erklären.

Fiktion nach BGB

Nach § 640 Abs. 2 BGB gilt ein Werk als abgenommen, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert. Gegenüber einem Verbraucher tritt diese Wirkung nur ein, wenn der Unternehmer zusammen mit der Fristsetzung auf die Folgen hingewiesen hat.

Wirkungen

Die fiktive Abnahme hat dieselben Folgen wie die erklärte Abnahme:

Häufige Fehler

  • Fertigstellung nur mündlich mitgeteilt, sodass die Frist nicht läuft.
  • Der Auftraggeber nutzt Teile des Bauwerks, ohne dass jemand die Sechs-Werktage-Frist beachtet.
  • Vorbehalt der Vertragsstrafe wird nach Eintritt der Fiktion erklärt und ist damit zu spät.
  • Bei Verbrauchern fehlt der Hinweis nach § 640 Abs. 2 Satz 2 BGB.

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Quellen & Rechtsgrundlagen
  • VOB/B 2016 § 12 Abs. 5, § 11 Abs. 4
  • BGB § 640 Abs. 2
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