Die Verjährungsfrist entscheidet darüber, wie lange ein Auftragnehmer für seine Leistung einstehen muss. Sie ist einer der wichtigsten Unterschiede zwischen VOB- und BGB-Bauvertrag.
Fristen
- VOB/B: Nach § 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B beträgt die Verjährungsfrist für Bauwerke vier Jahre, für andere Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, sowie für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen zwei Jahre. Für maschinelle und elektrotechnische oder elektronische Anlagen gilt nach Nr. 2 unter bestimmten Voraussetzungen eine Frist von zwei Jahren.
- BGB: Nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB beträgt die Frist bei einem Bauwerk fünf Jahre.
Abweichende Fristen können vereinbart werden; in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind sie an den §§ 307 ff. BGB zu messen.
Beginn
Die Frist beginnt mit der Abnahme, auch mit der fiktiven Abnahme oder einer Teilabnahme für den abgenommenen Teil. Der Beginn gehört deshalb ins Abnahmeprotokoll.
Wirkung der Mängelrüge
Im VOB-Vertrag hat eine schriftliche Mängelrüge vor Fristablauf eine besondere Wirkung: Nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B verjährt der Anspruch auf Beseitigung der gerügten Mängel in zwei Jahren ab Zugang des Verlangens, jedoch nicht vor Ablauf der Regelfristen. Nach Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung beginnt für diese Leistung eine neue Frist von zwei Jahren.
Hemmung und Neubeginn
- Verhandlungen über den Anspruch hemmen die Verjährung nach § 203 BGB.
- Ein selbständiges Beweisverfahren und eine Klage hemmen die Verjährung nach § 204 BGB.
- Ein Anerkenntnis des Auftragnehmers lässt die Verjährung nach § 212 BGB neu beginnen.
Arglist
Bei arglistigem Verschweigen eines Mangels gelten längere Fristen; im BGB richtet sich die Verjährung dann nach der regelmäßigen Verjährungsfrist mit kenntnisabhängigem Beginn.
Häufige Fehler
- Abnahmedatum nicht dokumentiert, sodass der Fristbeginn unklar ist.
- Mängel kurz vor Fristablauf nur mündlich gerügt.
- Bei Teilabnahmen wird mit einer einheitlichen Frist gerechnet.
- Rüge an den Nachunternehmer, aber nicht an den eigenen Vertragspartner.
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- VOB/B 2016 § 13 Abs. 4, Abs. 5
- BGB § 634a
- BGB §§ 203, 204, 212
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