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Vertrag

Beschleunigung

Von Beschleunigung spricht man, wenn Arbeiten schneller ausgeführt werden sollen als geplant, etwa durch mehr Personal, längere Arbeitszeiten oder zusätzliche Geräte. Verlangt der Auftraggeber die Beschleunigung, wird dies als Anordnung behandelt, die einen Anspruch auf Anpassung der Vergütung auslösen kann.

Termindruck führt regelmäßig zu der Aufforderung, aufzuholen. Ob daraus ein Vergütungsanspruch wird, hängt davon ab, wer die Verzögerung zu vertreten hat und wie die Aufforderung erfolgt.

Zwei Grundfälle

  • Der Auftragnehmer ist in Verzug: Er muss aus eigener Kraft aufholen. Beschleunigungsmaßnahmen gehen zu seinen Lasten, weil er ohnehin zur Einhaltung der Vertragsfristen verpflichtet ist.
  • Die Verzögerung stammt aus dem Bereich des Auftraggebers: Die Fristen haben sich nach § 6 Abs. 2 VOB/B verlängert, siehe Bauzeitverlängerung. Verlangt der Auftraggeber dennoch die Einhaltung des ursprünglichen Termins, liegt darin eine Anordnung.

Rechtliche Einordnung

Die VOB/B enthält keine eigene Regelung zur Beschleunigung. Ein Beschleunigungsverlangen wird als Anordnung nach § 1 Abs. 3 VOB/B behandelt; die Vergütung richtet sich dann nach § 2 Abs. 5 VOB/B, wonach ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren ist. Die Vereinbarung soll vor der Ausführung getroffen werden. Im BGB-Bauvertrag kommen § 650b und § 650c BGB in Betracht.

Typische Beschleunigungskosten

  • Überstunden-, Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge, siehe Zuschläge am Bau
  • zusätzliches Personal und dessen geringere Produktivität
  • zusätzliche Geräte und Vorhaltung
  • Beschleunigungszuschläge von Nachunternehmern
  • Mehraufwand durch parallele statt sequenzielle Arbeiten

Nachweis

Wie bei jeder Bauablaufstörung ist eine bauablaufbezogene Darstellung erforderlich: Welcher Vorgang wurde wie verkürzt, mit welchen Mitteln, mit welchen Mehrkosten. Nützlich ist ein Vergleich zweier Terminplanstände vor und nach der Anordnung.

Häufige Fehler

  • Beschleunigung wird ohne schriftliche Anordnung erbracht, um die Beziehung nicht zu belasten.
  • Kein Vorbehalt der Mehrvergütung vor Beginn der Maßnahmen.
  • Kosten werden pauschal geschätzt statt aus Stunden, Zuschlägen und Gerät hergeleitet.
  • Der ursprüngliche Anspruch auf Bauzeitverlängerung wird nicht dokumentiert.

BauGrid führt Terminstände mit Baseline, dokumentiert Anordnungen als offene Punkte und erfasst Zeiten mit Zuschlägen (Bauzeitenplan, Zeiterfassung).

Quellen & Rechtsgrundlagen
  • VOB/B 2016 § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 5, § 6
  • BGB §§ 650b, 650c
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