Termindruck führt regelmäßig zu der Aufforderung, aufzuholen. Ob daraus ein Vergütungsanspruch wird, hängt davon ab, wer die Verzögerung zu vertreten hat und wie die Aufforderung erfolgt.
Zwei Grundfälle
- Der Auftragnehmer ist in Verzug: Er muss aus eigener Kraft aufholen. Beschleunigungsmaßnahmen gehen zu seinen Lasten, weil er ohnehin zur Einhaltung der Vertragsfristen verpflichtet ist.
- Die Verzögerung stammt aus dem Bereich des Auftraggebers: Die Fristen haben sich nach § 6 Abs. 2 VOB/B verlängert, siehe Bauzeitverlängerung. Verlangt der Auftraggeber dennoch die Einhaltung des ursprünglichen Termins, liegt darin eine Anordnung.
Rechtliche Einordnung
Die VOB/B enthält keine eigene Regelung zur Beschleunigung. Ein Beschleunigungsverlangen wird als Anordnung nach § 1 Abs. 3 VOB/B behandelt; die Vergütung richtet sich dann nach § 2 Abs. 5 VOB/B, wonach ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren ist. Die Vereinbarung soll vor der Ausführung getroffen werden. Im BGB-Bauvertrag kommen § 650b und § 650c BGB in Betracht.
Typische Beschleunigungskosten
- Überstunden-, Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge, siehe Zuschläge am Bau
- zusätzliches Personal und dessen geringere Produktivität
- zusätzliche Geräte und Vorhaltung
- Beschleunigungszuschläge von Nachunternehmern
- Mehraufwand durch parallele statt sequenzielle Arbeiten
Nachweis
Wie bei jeder Bauablaufstörung ist eine bauablaufbezogene Darstellung erforderlich: Welcher Vorgang wurde wie verkürzt, mit welchen Mitteln, mit welchen Mehrkosten. Nützlich ist ein Vergleich zweier Terminplanstände vor und nach der Anordnung.
Häufige Fehler
- Beschleunigung wird ohne schriftliche Anordnung erbracht, um die Beziehung nicht zu belasten.
- Kein Vorbehalt der Mehrvergütung vor Beginn der Maßnahmen.
- Kosten werden pauschal geschätzt statt aus Stunden, Zuschlägen und Gerät hergeleitet.
- Der ursprüngliche Anspruch auf Bauzeitverlängerung wird nicht dokumentiert.
BauGrid führt Terminstände mit Baseline, dokumentiert Anordnungen als offene Punkte und erfasst Zeiten mit Zuschlägen (Bauzeitenplan, Zeiterfassung).
- VOB/B 2016 § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 5, § 6
- BGB §§ 650b, 650c
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