Der Einheitspreis ist die zentrale Rechengröße des deutschen Bauvertragswesens. Er wird einmal kalkuliert und gilt dann für jede tatsächlich ausgeführte Einheit, unabhängig davon, wie viel am Ende gebaut wird.
Aufbau
Ein Einheitspreis setzt sich aus Einzelkosten der Teilleistung und Umlagen zusammen:
- Lohnkosten aus Mittellohn und Aufwandswert
- Materialkosten einschließlich Verschnitt und Fracht
- Gerätekosten aus Vorhaltung und Betrieb
- Fremdleistung, etwa Nachunternehmer
- Umlage der Gemeinkosten sowie Wagnis und Gewinn
Wie diese Bestandteile umgelegt werden, beschreibt die Zuschlagskalkulation. Die interne Zusammensetzung wird in der Urkalkulation festgehalten.
Anpassung bei Mengenänderungen
Weicht die ausgeführte Menge einer Position um mehr als 10 Prozent von der im Vertrag vorgesehenen Menge ab, ist nach § 2 Abs. 3 VOB/B auf Verlangen ein neuer Einheitspreis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Bei Mehrmengen über 110 Prozent gilt das für die Menge, die darüber hinausgeht; bei Mindermengen unter 90 Prozent kann der Auftragnehmer einen Ausgleich für die nicht ausgelasteten Gemeinkosten verlangen.
Bei geänderten oder zusätzlichen Leistungen entsteht der neue Preis nach § 2 Abs. 5 und Abs. 6 VOB/B, im BGB-Bauvertrag nach § 650c BGB.
Häufige Fehler
- Spekulative Einheitspreise: einzelne Positionen bewusst überhöht, andere gegen null kalkuliert. Das kann im Vergabeverfahren zum Ausschluss führen und ist bei Mengenänderungen ein Risiko für beide Seiten.
- Nebenleistungen nach Abschnitt 4 der ATV nicht eingerechnet, obwohl sie ohne besondere Vergütung geschuldet sind.
- Aufwandswerte aus alten Projekten ungeprüft übernommen.
- Der Einheitspreis wird in der Rechnung anders angesetzt als im Vertrags-LV.
Praxis
Ein belastbarer Einheitspreis braucht drei Dinge: einen realistischen Aufwandswert, einen sauber gerechneten Mittellohn und eine nachvollziehbare Umlage. Wer diese drei Größen dokumentiert, kann bei Nachträgen und Mengenänderungen aus derselben Basis argumentieren.
BauGrid kalkuliert Einheitspreise aus Mittellohn, Material, Gerät, Nachunternehmerleistung und Zuschlägen nach VHB und hält die Urkalkulation getrennt vom Verkaufspreis (Kalkulation).
- VOB/B 2016 § 2 Abs. 3, Abs. 5, Abs. 6
- BGB § 650c
- VOB/C, Abschnitt 4 der ATV
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