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Vertrag

Einheitspreisvertrag(EP-Vertrag)

Beim Einheitspreisvertrag werden für jede Position des Leistungsverzeichnisses Preise je Mengeneinheit vereinbart. Abgerechnet wird nach den tatsächlich ausgeführten Mengen, die durch Aufmaß festgestellt werden. Der Auftraggeber trägt damit das Mengenrisiko, der Auftragnehmer das Risiko seiner Preise.

Der Einheitspreisvertrag ist die Standardform des Bauvertrags in Deutschland, besonders bei öffentlichen Auftraggebern. Er beruht auf zwei getrennten Größen: Preis und Menge. Der Preis steht bei Vertragsschluss fest, die Menge zeigt sich beim Bauen.

Funktionsweise

Das Leistungsverzeichnis enthält je Position eine Vordersatzmenge. Der Bieter kalkuliert dazu einen Einheitspreis. Nach Ausführung wird die tatsächliche Menge nach den Abrechnungsregeln der VOB/C ermittelt und mit dem Einheitspreis multipliziert. Die Vordersatzmenge ist deshalb eine Prognose, keine Zusage.

Risikoverteilung

  • Auftraggeber: trägt das Mengenrisiko. Werden mehr Quadratmeter gebaut, zahlt er mehr.
  • Auftragnehmer: trägt das Preisrisiko. Braucht er länger als kalkuliert oder steigt der Materialpreis, geht das zu seinen Lasten.

Diese Verteilung ist der wesentliche Unterschied zum Pauschalvertrag.

Mengenänderungen

Weicht die ausgeführte Menge um mehr als 10 Prozent von der im Vertrag vorgesehenen Menge ab, ist nach § 2 Abs. 3 VOB/B auf Verlangen ein neuer Einheitspreis zu vereinbaren. Bei Mehrmengen betrifft das die über 110 Prozent hinausgehende Menge, bei Mindermengen unter 90 Prozent kann ein Ausgleich für nicht gedeckte Gemeinkosten verlangt werden.

Pflichten in der Abwicklung

Der Einheitspreisvertrag lebt vom Aufmaß. Nach § 14 Abs. 2 VOB/B sind die Feststellungen dem Fortgang der Leistung entsprechend möglichst gemeinsam vorzunehmen; für später schwer feststellbare Leistungen hat der Auftragnehmer rechtzeitig gemeinsame Feststellungen zu beantragen. Die Mengenberechnungen sind der Rechnung beizufügen.

Häufige Fehler

  • Aufmaß erst zur Schlussrechnung, wenn verdeckte Leistungen nicht mehr feststellbar sind.
  • Mengenmehrungen ausgeführt, ohne den Auftraggeber zu informieren und ohne Preisanpassung zu verlangen.
  • Vordersatzmengen im Vertrags-LV nachträglich an das Aufmaß angepasst; damit ist die 10-Prozent-Grenze nicht mehr nachweisbar.
  • Positionen nicht in der Reihenfolge des Vertrags abgerechnet, wodurch die Prüfbarkeit leidet.

BauGrid führt Mengen aus Aufmaß und Mengenblatt in die kumulative Abschlags- und Schlussrechnung (Aufmaß, Rechnungswesen).

Quellen & Rechtsgrundlagen
  • VOB/B 2016 § 2 Abs. 2, Abs. 3, § 14
  • VOB/A 2019 § 4
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