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Vertrag

Prüfbarkeit (§ 14 VOB/B)

Prüfbarkeit bedeutet, dass der Auftraggeber eine Rechnung anhand der beigefügten Unterlagen ohne unzumutbaren Aufwand nachvollziehen kann. § 14 Abs. 1 VOB/B verlangt eine übersichtliche Aufstellung in der Reihenfolge der Positionen mit den vertraglichen Bezeichnungen sowie die Beifügung von Mengenberechnungen, Zeichnungen und Belegen. Ohne Prüfbarkeit wird die Schlussrechnung nicht fällig.

Die Prüfbarkeit ist kein Selbstzweck. Sie soll den Auftraggeber in die Lage versetzen, die Berechtigung der Forderung zu kontrollieren. Der Maßstab ist deshalb der konkrete Auftraggeber mit seinen Kenntnissen und den ihm vorliegenden Unterlagen; ein fachkundiger Auftraggeber mit Bauleitung darf weniger Erläuterung verlangen als ein Laie.

Anforderungen nach § 14 Abs. 1 VOB/B

  • Übersichtliche Aufstellung in der Reihenfolge der Positionen des Vertrags
  • Verwendung der Bezeichnungen aus den Vertragsbestandteilen
  • Beifügung der Mengenberechnungen, Zeichnungen und sonstigen Belege
  • Kenntlichmachung von Änderungen und Ergänzungen des Vertrags, auf Verlangen getrennte Abrechnung

Die Mengenberechnung ist dabei der wichtigste Baustein. Ein Mengenblatt nach REB 23.003 erfüllt die Anforderung in aller Regel, weil jeder Ansatz nachrechenbar ist.

Folgen fehlender Prüfbarkeit

Eine nicht prüfbare Schlussrechnung ist nicht fällig. Der Auftraggeber muss Einwendungen gegen die Prüfbarkeit aber nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B unter Angabe der Gründe spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung erheben; danach kann er sich auf die fehlende Prüfbarkeit nicht mehr berufen. Bei Abschlagsrechnungen gilt nach § 16 Abs. 1 VOB/B ebenfalls, dass eine prüfbare Aufstellung vorzulegen ist.

Häufige Fehler

  • Pauschale Summen ohne Ansätze und ohne Bezug zur Position.
  • Eigene Positionsnummern statt der vertraglichen Ordnungszahlen.
  • Nachträge nicht getrennt ausgewiesen.
  • Auftraggeber rügt fehlende Prüfbarkeit pauschal und ohne Gründe; die Rüge ist dann unwirksam.

BauGrid erzeugt die Rechnung aus Aufmaß und Mengenblatt mit Positionsbezug und Mengennachweis (Rechnungswesen).

Quellen & Rechtsgrundlagen
  • VOB/B 2016 § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1
BauGrid

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