Für den Auftragnehmer ist die Rechnung der Abschluss der Arbeit, für den Auftraggeber der Beginn einer Prüfung. Wie gründlich und wie schnell diese läuft, entscheidet über Liquidität auf beiden Seiten.
Sachliche Prüfung
- Wurde die Leistung tatsächlich erbracht?
- War sie beauftragt, also Vertragsleistung oder genehmigter Nachtrag?
- Stimmen die Mengen mit dem Aufmaß und den Mengenblättern überein?
- Sind Abrechnungsregeln der VOB/C beachtet, etwa bei Abzugsflächen?
- Liegen die erforderlichen Nachweise bei, etwa Stundenlohnzettel und Lieferscheine?
Rechnerische Prüfung
- Einheitspreise entsprechen dem Vertrags-LV
- Multiplikation und Summen sind richtig
- Nachlass, Skonto und Sicherheitseinbehalt sind zutreffend berücksichtigt
- bereits geleistete Zahlungen sind bei kumulierter Abrechnung korrekt abgesetzt
- Umsatzsteuer oder Hinweis auf § 13b UStG ist richtig
Fristen
Nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B werden Ansprüche auf Abschlagszahlungen binnen 21 Tagen nach Zugang der Aufstellung fällig. Die Schlusszahlung ist nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B alsbald nach Prüfung und Feststellung zu leisten, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung. Einwendungen gegen die Prüfbarkeit sind innerhalb dieser Frist unter Angabe der Gründe zu erheben; danach kann sich der Auftraggeber nicht mehr auf die fehlende Prüfbarkeit berufen.
Kürzungen
Kürzungen sind zu begründen und der Position zuzuordnen. Pauschale Abzüge ohne Bezug sind angreifbar. Einbehalte wegen Mängeln folgen dem Zurückbehaltungsrecht.
Häufige Fehler
- Rechnung bleibt liegen; die Fälligkeit tritt trotzdem ein.
- Pauschale Rüge der Prüfbarkeit ohne Gründe.
- Prüfvermerke auf Papier, die später niemand mehr zuordnen kann.
- Kürzung ohne Mitteilung an den Auftragnehmer, der die Differenz erst beim Zahlungseingang bemerkt.
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- VOB/B 2016 § 16 Abs. 1, Abs. 3
- VOB/B 2016 § 14
- UStG § 15
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