Ein Einbehalt ist das wirksamste Mittel, um Mängelbeseitigung durchzusetzen: Solange Geld fehlt, kommt der Auftragnehmer zurück. Die Rechtsgrundlagen und Grenzen sind aber genau zu beachten.
Grundlage im BGB
Nach § 641 Abs. 3 BGB kann der Besteller, wenn er die Beseitigung eines Mangels verlangen kann, nach der Fälligkeit der Vergütung die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten. Daneben besteht die allgemeine Einrede des nicht erfüllten Vertrags nach § 320 BGB.
Grundlage im VOB-Vertrag
Im VOB-Vertrag kann der Auftraggeber bei Abschlagsrechnungen den Wert nicht vertragsgemäßer Leistungen absetzen und wegen Mängeln einen angemessenen Betrag einbehalten. Bei der Schlusszahlung gilt Entsprechendes. Der Einbehalt muss sich am Beseitigungsaufwand orientieren und begründet werden.
Höhe
- Ausgangspunkt sind die geschätzten Kosten der Mängelbeseitigung.
- Der Druckzuschlag verdoppelt diesen Betrag in der Regel.
- Bei sehr geringfügigen Mängeln kann ein Einbehalt unverhältnismäßig sein.
- Nach Beseitigung des Mangels ist unverzüglich auszuzahlen.
Abgrenzung
- [Sicherheitseinbehalt](/glossar/sicherheitseinbehalt): vertraglich vereinbarte Sicherheit, meist nach § 17 VOB/B, unabhängig von einem konkreten Mangel.
- [Minderung](/glossar/minderung): endgültige Herabsetzung der Vergütung, kein Druckmittel.
- Aufrechnung: setzt eine fällige Gegenforderung voraus, etwa aus Ersatzvornahme.
Risiken
Ein überhöhter Einbehalt bringt den Auftraggeber selbst in Verzug für den übersteigenden Teil und löst Verzugszinsen aus. Umgekehrt kann ein Auftragnehmer, dem die Zahlung ohne Grund verweigert wird, die Arbeiten einstellen und im VOB-Vertrag unter den Voraussetzungen des § 9 VOB/B kündigen.
Häufige Fehler
- Einbehalt ohne Angabe des Mangels und ohne Bezifferung.
- Einbehalt bleibt stehen, obwohl der Mangel längst beseitigt ist.
- Sicherheitseinbehalt und Mängeleinbehalt vermischt.
- Einbehalt in Höhe der gesamten Rechnung wegen eines kleinen Mangels.
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- BGB §§ 320, 641 Abs. 3
- VOB/B 2016 § 16 Abs. 1, § 17
- VOB/B 2016 § 9
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