Mit der Schlusszahlung endet ein Bauvertrag wirtschaftlich. Für den Auftragnehmer ist das der gefährlichste Moment der Abrechnung, weil die Annahme der Zahlung Ansprüche vernichten kann.
Fälligkeit
Nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B ist die Schlusszahlung alsbald nach Prüfung und Feststellung zu leisten, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung. Verzögert sich die Prüfung wegen ihres Umfangs, kann die Frist unter den Voraussetzungen der Vorschrift verlängert sein. Voraussetzung der Fälligkeit ist stets eine prüfbare Rechnung sowie die Abnahme.
Ausschlusswirkung
Nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B schließt die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung Nachforderungen aus, wenn der Auftragnehmer über die Schlusszahlung schriftlich unterrichtet und auf die Ausschlusswirkung hingewiesen wurde. Ohne diesen Hinweis tritt die Wirkung nicht ein. Wer weitere Forderungen hat, muss den Vorbehalt der Schlusszahlung fristgerecht erklären.
Was zur Schlusszahlung gehört
- Restbetrag aus der Schlussrechnung
- Auflösung von Einbehalten, soweit sie nicht mehr berechtigt sind
- Verrechnung von Gegenforderungen, etwa aus Ersatzvornahme oder Vertragsstrafe, sofern deren Voraussetzungen vorliegen
- Umwandlung des Sicherheitseinbehalts in eine Gewährleistungssicherheit, wenn vereinbart
Verzug
Zahlt der Auftraggeber nicht, kann der Auftragnehmer nach § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B eine angemessene Nachfrist setzen; danach entstehen Verzugszinsen.
Häufige Fehler
- Der Auftragnehmer nimmt eine gekürzte Zahlung entgegen und erklärt keinen Vorbehalt.
- Der Auftraggeber zahlt gekürzt ohne schriftliche Mitteilung und verliert dadurch die Ausschlusswirkung.
- Einbehalte laufen weiter, obwohl die Gewährleistungssicherheit bereits gestellt ist.
- Die Schlussrechnung wird gestellt, bevor alle Nachträge abschließend geklärt sind.
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- VOB/B 2016 § 16 Abs. 3, Abs. 5
- VOB/B 2016 § 14, § 17
- BGB § 641
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