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Vertrag

Ersatzvornahme

Bei der Ersatzvornahme lässt der Auftraggeber einen Mangel durch ein anderes Unternehmen beseitigen, nachdem der Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung fruchtlos hat verstreichen lassen. Die Kosten trägt nach § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B der Auftragnehmer.

Die Ersatzvornahme ist das schärfste praktische Werkzeug des Auftraggebers bei Mängeln: Er lässt die Arbeit machen und schickt die Rechnung an den Auftragnehmer. Genau deshalb sind die Voraussetzungen streng.

Voraussetzungen

  1. Es liegt ein Mangel vor, der auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen ist.
  2. Der Auftraggeber hat den Mangel schriftlich gerügt und eine angemessene Frist zur Beseitigung gesetzt.
  3. Die Frist ist fruchtlos abgelaufen.

Erst dann kann der Auftraggeber nach § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen.

Umfang der Kosten

Erstattungsfähig sind die erforderlichen Kosten der Mängelbeseitigung, also die Kosten des Drittunternehmens einschließlich notwendiger Nebenarbeiten wie Gerüst, Freilegen und Wiederherstellen. Nicht erstattungsfähig ist ein Aufwand, der über die Beseitigung des Mangels hinausgeht oder eine Verbesserung gegenüber dem geschuldeten Zustand bringt. Der Auftraggeber muss wirtschaftlich vorgehen und kann in der Regel Angebote einholen.

Beweissicherung

Vor Beginn der Ersatzvornahme sollte der Zustand dokumentiert werden, mit Fotos, Beschreibung und gegebenenfalls einem Sachverständigen. Ist der Mangel erst einmal beseitigt, lässt sich später kaum noch beweisen, dass er bestand und worauf er beruhte.

Abgrenzung

  • [Selbstvornahme](/glossar/selbstvornahme) nach § 637 BGB: dasselbe Prinzip im BGB-Bauvertrag, mit ausdrücklichem Anspruch auf Vorschuss.
  • Ersatzvornahme vor Abnahme: Vor der Abnahme gilt § 4 Abs. 7 VOB/B mit eigenen Voraussetzungen; dort kann der Auftraggeber nach Fristsetzung und Kündigungsandrohung vorgehen.
  • Schadensersatz: Neben den Beseitigungskosten können Folgeschäden nach § 13 Abs. 7 VOB/B zu ersetzen sein.

Häufige Fehler

  • Drittunternehmen beauftragt, bevor die Frist abgelaufen ist.
  • Keine Beweissicherung, sodass der Mangel später bestritten wird.
  • Der Ersatzunternehmer führt zugleich Verbesserungen aus; die Kosten sind dann nicht sauber trennbar.
  • Der Auftraggeber rechnet die Kosten einfach von der Schlussrechnung ab, ohne die Voraussetzungen zu dokumentieren.

BauGrid dokumentiert Mängel mit Foto, Plan-Pin, Verantwortlichem und Frist und erstellt die Mängelrüge nach § 13 VOB/B (Mängelmanagement).

Quellen & Rechtsgrundlagen
  • VOB/B 2016 § 4 Abs. 7, § 13 Abs. 5 Nr. 2, § 13 Abs. 7
  • BGB § 637
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