Im BGB-Werkvertragsrecht heißt das Werkzeug Selbstvornahme, im VOB-Vertrag Ersatzvornahme. Der Ablauf ist ähnlich, die Rechtsgrundlagen und einige Einzelheiten unterscheiden sich.
Voraussetzungen nach § 637 BGB
- Das Werk ist mangelhaft.
- Der Besteller hat dem Unternehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt.
- Die Fristsetzung ist nicht ausnahmsweise entbehrlich, etwa bei ernsthafter und endgültiger Verweigerung der Nacherfüllung oder bei besonderen Umständen, die die sofortige Beseitigung rechtfertigen.
- Der Unternehmer hat die Nacherfüllung nicht zu Recht wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert.
Vorschuss
Ein wichtiger Unterschied zur VOB/B: Nach § 637 Abs. 3 BGB kann der Besteller von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen. Er muss die Sanierung also nicht vorfinanzieren. Über den Vorschuss ist später abzurechnen.
Umfang
Ersatzfähig sind die erforderlichen Aufwendungen. Dazu zählen die Kosten des Drittunternehmens sowie notwendige Nebenkosten. Ein Sowieso-Anteil, also Kosten, die auch bei mangelfreier Ausführung angefallen wären, ist abzuziehen. Bei Verbesserungen gegenüber dem geschuldeten Zustand ist ein Abzug neu für alt zu prüfen.
Verhältnis zu anderen Rechten
Neben der Selbstvornahme stehen Minderung nach § 638 BGB, Rücktritt und Schadensersatz. Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 641 Abs. 3 BGB kann bereits vorher ausgeübt werden, um Druck aufzubauen.
Praxis
Vor Beginn der Arbeiten ist die Beweislage zu sichern. Nach der Beseitigung ist der Mangel nicht mehr feststellbar, und der Unternehmer wird bestreiten, dass er bestand. Fotos, ein Gutachten oder ein selbständiges Beweisverfahren sind deshalb üblich.
Häufige Fehler
- Beseitigung ohne vorherige Fristsetzung.
- Vorschuss nicht verlangt und die Sanierung selbst finanziert.
- Kein Abzug für Sowieso-Kosten, was den Anspruch angreifbar macht.
- Fristsetzung an eine falsche Adresse oder an den Nachunternehmer statt an den Vertragspartner.
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- BGB §§ 634, 635, 636, 637, 638
- VOB/B 2016 § 13 Abs. 5
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