Nicht jeder Mangel lässt sich sinnvoll beseitigen. Ein leicht abweichender Farbton, eine geringfügig zu niedrige Raumhöhe oder eine Fliese mit anderer Charge rechtfertigen keinen Rückbau. Für solche Fälle gibt es die Minderung.
Voraussetzungen nach VOB/B
Nach § 13 Abs. 6 VOB/B kann der Auftraggeber die Vergütung mindern, wenn die Beseitigung des Mangels für ihn unzumutbar oder unmöglich ist oder einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde und sie deshalb vom Auftragnehmer verweigert wird. Der Weg führt also regelmäßig über eine Mängelrüge mit Frist und die Verweigerung der Beseitigung.
Voraussetzungen nach BGB
Nach § 638 BGB kann der Besteller statt zurückzutreten die Vergütung mindern. Auch hier ist grundsätzlich zuerst eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen, sofern sie nicht entbehrlich ist. Die Minderung wird durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer ausgeübt.
Berechnung
§ 638 Abs. 3 BGB gibt die Methode vor: Die Vergütung ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in dem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden hätte. In der Praxis wird häufig hilfsweise auf die Kosten der Mängelbeseitigung oder auf einen geschätzten merkantilen Minderwert abgestellt. Bei technisch nicht behebbaren Mängeln ist ein Sachverständigengutachten üblich.
Wirkung
Die Minderung wirkt dauerhaft: Der Mangel bleibt bestehen, die Vergütung ist endgültig herabgesetzt. Anders als beim Zurückbehaltungsrecht geht es nicht um Druck, sondern um einen endgültigen Ausgleich. Weitergehende Schäden können daneben nach § 13 Abs. 7 VOB/B zu ersetzen sein.
Praxis
Die Minderung wird häufig als Vergleich vereinbart, um einen Streit zu beenden. Wichtig ist, den Umfang schriftlich festzuhalten: welcher Mangel abgegolten ist, welcher Betrag abgezogen wird und ob weitere Ansprüche daraus ausgeschlossen sind.
Häufige Fehler
- Minderung erklärt, ohne vorher zur Beseitigung aufzufordern.
- Ein Abzug von der Schlussrechnung ohne Erklärung und ohne Begründung.
- Minderungsbetrag frei geschätzt, ohne Bezug zu Wert oder Beseitigungskosten.
- Nach der Minderung wird zusätzlich die Beseitigung verlangt.
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- VOB/B 2016 § 13 Abs. 6, Abs. 7
- BGB §§ 634, 638
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