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Abrechnung

Zahlungsfristen nach VOB/B

Die VOB/B regelt eigene Zahlungsfristen: Abschlagszahlungen werden binnen 21 Tagen nach Zugang der prüfbaren Aufstellung fällig, die Schlusszahlung spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung. Vertragliche Zahlungsziele sind durch § 271a BGB begrenzt.

Liquidität entscheidet am Bau über die Handlungsfähigkeit. Deshalb sind die Zahlungsfristen keine Formalie, sondern ein zentraler Vertragspunkt.

Fristen der VOB/B

  • Abschlagszahlung: Nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B werden Ansprüche auf Abschlagszahlungen binnen 21 Tagen nach Zugang der Aufstellung fällig. Voraussetzung ist eine prüfbare Aufstellung nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B.
  • Schlusszahlung: Nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B ist sie alsbald nach Prüfung und Feststellung zu leisten, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung.
  • Vorauszahlungen: § 16 Abs. 2 VOB/B lässt sie zu, wenn sie vereinbart sind; in der Regel ist Sicherheit zu leisten.

Grenzen vertraglicher Zahlungsziele

§ 271a BGB begrenzt, wie lange Zahlungsziele zwischen Unternehmen sein dürfen. Eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger erst nach mehr als 60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung Zahlung verlangen kann, ist nur unter engen Voraussetzungen wirksam. Ist der Schuldner ein öffentlicher Auftraggeber, gilt eine Grenze von 30 Tagen, die nur ausnahmsweise auf 60 Tage verlängert werden kann. Auch Fristen für Prüfung und Feststellung sind begrenzt.

Verzug

Zahlt der Auftraggeber nicht, kann der Auftragnehmer nach § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B eine angemessene Nachfrist setzen. Danach entstehen Verzugszinsen. Unabhängig davon kommt der Schuldner nach § 286 Abs. 3 BGB spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug, bei Verbrauchern nur nach besonderem Hinweis.

Weitere Druckmittel

  • Einstellung der Arbeiten und Kündigung nach § 9 VOB/B unter den dortigen Voraussetzungen
  • Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB
  • Skonto als Anreiz für schnelle Zahlung

Häufige Fehler

  • Die Frist wird ab Rechnungsdatum statt ab Zugang gerechnet.
  • Eine nicht prüfbare Rechnung wird gestellt; die Frist beginnt gar nicht zu laufen.
  • Nachfrist wird nicht gesetzt, sodass der Zinsanspruch später streitig ist.
  • Zahlungsziele von 90 Tagen werden akzeptiert, obwohl sie unwirksam sein können.

BauGrid führt Rechnungen mit Fälligkeiten und Zahlungsstatus, startet den SEPA-Zahllauf und zeigt Liquidität und Skonto im Controlling (Rechnungswesen, Controlling).

Quellen & Rechtsgrundlagen
  • VOB/B 2016 § 16 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5
  • BGB §§ 271a, 286, 288
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