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Abrechnung

Verzugszinsen

Verzugszinsen sind Zinsen, die ein Schuldner ab Eintritt des Zahlungsverzugs schuldet. Bei Rechtsgeschäften ohne Beteiligung eines Verbrauchers beträgt der Verzugszinssatz nach § 288 Abs. 2 BGB neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Im VOB-Vertrag ist zusätzlich § 16 Abs. 5 VOB/B zu beachten.

Wer am Bau auf sein Geld wartet, finanziert die Baustelle des Auftraggebers. Verzugszinsen sind der gesetzliche Ausgleich dafür und zugleich ein wirksames Druckmittel.

Voraussetzungen

  • Die Forderung ist fällig, also insbesondere die Rechnung prüfbar und die Abnahme erfolgt, soweit erforderlich.
  • Der Schuldner befindet sich in Verzug. Das setzt in der Regel eine Mahnung voraus; nach § 286 Abs. 3 BGB tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein.
  • Im VOB-Vertrag ist nach § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B zunächst eine angemessene Nachfrist zu setzen; ab deren Ende besteht Anspruch auf Zinsen in Höhe der in § 288 Abs. 2 BGB genannten Sätze, sofern nicht ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen wird.

Höhe

  • Zwischen Unternehmen: neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 288 Abs. 2 BGB.
  • Bei Beteiligung eines Verbrauchers: fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 288 Abs. 1 BGB.
  • Der Basiszinssatz nach § 247 BGB wird halbjährlich zum 1. Januar und 1. Juli von der Deutschen Bundesbank bekannt gegeben.

Pauschale

Nach § 288 Abs. 5 BGB hat der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug eines Schuldners, der kein Verbraucher ist, zusätzlich Anspruch auf eine Pauschale von 40 Euro. Sie wird auf einen geschuldeten Schadensersatz für Rechtsverfolgungskosten angerechnet.

Berechnung

Verzinst wird die Bruttoforderung, also einschließlich Umsatzsteuer, taggenau vom Verzugsbeginn bis zum Zahlungseingang. Bei Teilzahlungen wird die Restforderung weiter verzinst. Der Zinssatz ändert sich mit jeder Anpassung des Basiszinssatzes.

Häufige Fehler

  • Zinsen ab Rechnungsdatum berechnet statt ab Verzugsbeginn.
  • Im VOB-Vertrag wird keine Nachfrist gesetzt.
  • Der Zinssatz wird über den gesamten Zeitraum konstant gerechnet, obwohl sich der Basiszinssatz geändert hat.
  • Zinsen werden nie geltend gemacht, weil die Geschäftsbeziehung nicht belastet werden soll; dann sollte wenigstens der Verzicht bewusst entschieden werden.

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Quellen & Rechtsgrundlagen
  • BGB §§ 247, 286, 288
  • VOB/B 2016 § 16 Abs. 5
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