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Abrechnung

Prüfbare Rechnung

Eine prüfbare Rechnung ist eine Bauabrechnung, die der Auftraggeber ohne unzumutbaren Aufwand nachvollziehen kann. Sie folgt der Reihenfolge und den Bezeichnungen des Vertrags, weist Mengen und Preise je Position aus und enthält als Anlagen die Mengenberechnungen, Zeichnungen und Belege.

Eine Rechnung am Bau ist mehr als eine Summe. Sie ist ein Nachweis, dass eine bestimmte Leistung in einer bestimmten Menge erbracht wurde. Erst wenn dieser Nachweis nachvollziehbar ist, wird sie fällig. Die rechtlichen Maßstäbe stehen in § 14 VOB/B, siehe auch Prüfbarkeit.

Aufbau

  1. Kopf: Auftraggeber, Auftragnehmer, Bauvorhaben, Auftragsnummer, Rechnungsnummer und -datum, Leistungszeitraum
  2. Positionen in der Reihenfolge des Vertrags mit Ordnungszahl, Kurztext, Menge, Einheit, Einheitspreis und Betrag
  3. Nachträge getrennt ausgewiesen, mit eigener Nummerierung
  4. Zwischensumme, Nachlass, Sicherheitseinbehalt
  5. Umsatzsteuer oder Hinweis auf § 13b UStG
  6. Abzug geleisteter Zahlungen bei kumulierter Abrechnung
  7. Zahlungsangaben mit Frist und Bankverbindung

Anlagen

  • Mengenblatt oder Aufmaßberechnung nach REB 23.003
  • gegengezeichnete Aufmaßblätter
  • Zeichnungen und Skizzen, soweit zum Nachweis erforderlich
  • Stundenlohnzettel für Regieleistungen
  • Nachweise über Nachträge und deren Beauftragung
  • Lieferscheine und Wiegescheine, wo nach Gewicht abgerechnet wird

Umsatzsteuerliche Pflichtangaben

Unabhängig von der VOB verlangt § 14 Abs. 4 UStG unter anderem den vollständigen Namen und die Anschrift beider Seiten, die Steuernummer oder USt-IdNr., Rechnungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, Menge und Art der Leistung, Zeitpunkt der Leistung, Entgelt und Steuerbetrag. Bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück ist die Rechnung nach § 14 Abs. 2 UStG innerhalb von sechs Monaten auszustellen, auch gegenüber Privatpersonen.

Häufige Fehler

  • Eigene Positionsnummern statt der vertraglichen Ordnungszahlen.
  • Nachträge in die Vertragspositionen eingemischt.
  • Mengen ohne Berechnung, sodass der Prüfer nicht nachrechnen kann.
  • Leistungszeitraum fehlt, was zugleich ein umsatzsteuerlicher Mangel ist.

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Quellen & Rechtsgrundlagen
  • VOB/B 2016 § 14 Abs. 1, § 16
  • UStG § 14 Abs. 2, Abs. 4
  • REB-VB 23.003
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