Eine Abschlagsrechnung, die den gesamten Leistungsstand bis zum Stichtag ausweist und davon die bisherigen Zahlungen abzieht. Die Excel-Datei rechnet Gesamtpreise, Umsatzsteuer, Sicherheitseinbehalt und Zahlbetrag, die Word-Datei ist das gleiche Dokument zum Ausfüllen und Ausdrucken. Muster, keine Rechtsberatung.
Kostenlos, ohne E-Mail-Adresse und ohne Registrierung. Muster, keine Rechtsberatung. Die Datei enthält ein Blatt "Hinweise" mit Ausfüllhilfe.
Die Excel-Datei enthält das Blatt "Abschlagsrechnung" und ein Blatt "Hinweise" mit Ausfüllreihenfolge und Fundstellen. Die Word-Datei bildet dasselbe Dokument als Formular ab, zusätzlich mit einem Feld für die Bankverbindung.
Nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B sind Abschlagszahlungen auf Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen oder zu den vereinbarten Zeitpunkten zu gewähren, und zwar in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrages. Der entscheidende Halbsatz ist "nachgewiesen": Die Leistungen sind durch eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen. Ein Betrag ohne Mengen und ohne Aufmaßblätter ist kein Nachweis, sondern eine Behauptung, und die löst die 21-Tage-Frist des § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B nicht aus.
§ 16 Abs. 1 Nr. 4 VOB/B stellt außerdem klar, dass Abschlagszahlungen die Haftung des Auftragnehmers nicht berühren und nicht als Abnahme von Teilen der Leistung gelten. Wer eine Abschlagszahlung erhält, hat also weder eine Abnahme in der Tasche noch der Auftraggeber einen Mangeleinwand verloren. Beim BGB-Bauvertrag gilt statt § 16 VOB/B die Regelung des § 632a BGB über Abschlagszahlungen.
Unabhängig vom Bauvertragsrecht ist die Abschlagsrechnung eine Rechnung im Sinne des Umsatzsteuerrechts. § 14 Abs. 4 UStG verlangt unter anderem den vollständigen Namen und die Anschrift beider Parteien, die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Ausstellers, das Ausstellungsdatum, eine fortlaufende Rechnungsnummer, Menge und Art der Leistung, den Zeitpunkt oder Zeitraum der Leistung sowie das nach Steuersätzen aufgeschlüsselte Entgelt mit Steuersatz und Steuerbetrag. Fehlt eine dieser Angaben, kann der Auftraggeber den Vorsteuerabzug verlieren und wird die Rechnung zurückschicken.
Zwei Sonderfälle kommen im Bau ständig vor. Der erste ist § 13b UStG: Bei Bauleistungen an einen Unternehmer, der selbst Bauleistungen erbringt, schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, es wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen und der Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gehört auf die Rechnung. Der zweite ist die Bauabzugsteuer: Ohne gültige Freistellungsbescheinigung behält der Auftraggeber 15 Prozent des Rechnungsbetrages ein und führt sie an das Finanzamt ab. Beides ändert nicht die Mengen, aber den Betrag, der tatsächlich ankommt.
Muster, keine Rechtsberatung. Steuerliche Fragen, insbesondere zu § 13b UStG und zur Bauabzugsteuer, klären Sie mit Ihrem Steuerberater.
Im BauGrid-Rechnungswesen baut die n-te Abschlagsrechnung automatisch auf allen vorherigen auf. Die Mengen kommen aus dem Aufmaß derselben LV-Position, das Mengenblatt geht als Anlage mit.
Die Positionen und Einheitspreise stammen aus dem Leistungsverzeichnis, die Mengen aus dem Aufmaßblatt, und alles, was über den Vertrag hinausgeht, muss vorher in der Nachtragsliste stehen und beauftragt sein. Am Ende folgt die Schlussrechnung, die dieselbe Logik ein letztes Mal anwendet und alle Abschläge abzieht.
Für öffentliche Auftraggeber reicht das PDF seit der Umstellung auf die elektronische Rechnung meist nicht mehr. Was auf Sie zukommt, erklärt der Beitrag E-Rechnung 2027: was gilt und was Baubetriebe jetzt wählen sollten; eine vorhandene Datei prüfen Sie schnell im XRechnung-Viewer. In BauGrid erzeugt das Modul E-Rechnung die XRechnung direkt aus der Rechnung, und das Controlling zeigt offene Posten über alle Projekte. Die Preise stehen auf der Preisseite.
Laden Sie die Abschlagsrechnung als Excel- oder Word-Datei herunter. Wenn Aufmaß, Nachträge und Zahlungen zusammenpassen sollen, übernimmt das BauGrid-Rechnungswesen.
Jede Abschlagsrechnung weist die gesamte bis zum Stichtag erbrachte Leistung aus, nicht nur den Zuwachs seit der letzten Rechnung. Vom Bruttobetrag werden anschließend die bereits erhaltenen Zahlungen abgezogen. So bleibt der Leistungsstand über alle Abschläge hinweg widerspruchsfrei.
Nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B werden Ansprüche auf Abschlagszahlungen binnen 21 Tagen nach Zugang der Aufstellung fällig. Voraussetzung ist eine prüfbare Aufstellung der nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrages.
Nein. § 16 Abs. 1 Nr. 4 VOB/B stellt ausdrücklich klar, dass Abschlagszahlungen ohne Einfluss auf die Haftung des Auftragnehmers sind und nicht als Abnahme von Teilen der Leistung gelten. Die Abnahme bleibt ein eigener Vorgang mit eigenem Protokoll.
Die Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG: Name und Anschrift beider Parteien, Steuernummer oder USt-IdNr., Rechnungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, Menge und Art der Leistung, Leistungszeitraum, das nach Steuersätzen aufgeschlüsselte Entgelt und den Steuerbetrag mit Steuersatz.
Das regelt der Vertrag. § 17 Abs. 6 Nr. 1 VOB/B bestimmt für den Einbehalt aus laufenden Zahlungen, dass jede Zahlung um höchstens 10 Prozent gekürzt werden darf, bis die vereinbarte Sicherheitssumme erreicht ist. Ohne vertragliche Vereinbarung gibt es keinen Einbehalt; tragen Sie dann 0 ein.
Erbringt ein Bauunternehmen eine Bauleistung an einen Unternehmer, der selbst Bauleistungen erbringt, schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. In diesem Fall wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen; auf der Rechnung steht der Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. In der Excel-Datei setzen Sie den Steuersatz dafür auf 0.